A. Schuldbetreibung im allgemeinen I. Subsidiäre Geltung des gemeinen Betreibungsrechts Art. 1 1 281.1 SR Für die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) vom 11. April 1889mit den nachfolgenden Einschränkungen. 2 Auf die Kantone selbst findet das vorliegende Gesetz keine Anwendung. marginal II. Das Betreibungsverfahren 1. Betreibungsarten a. Bundesrecht Art. 2 1 Die Schuldbetreibung kann nur auf Pfändung oder Pfandverwertung gerichtet sein. 2 Die Betreibung auf Konkurs, mit Einschluss der Wechselbetreibung, und der Arrest sind ausgeschlossen. Nicht anwendbar sind ferner die Vorschriften über den Nachlassvertrag sowie diejenigen Bestimmungen, die sich der Natur der Sache nach zur Anwendung auf solche Körperschaften nicht eignen. 3 281.1 SR Verlustscheine werden nicht ausgestellt. Dagegen erhält jeder an einer Pfändung teilnehmende Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Ausfallschein, der als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 SchKGgilt. 4 Zur Anhebung der Anfechtungsklage gemäss den Artikeln 285–292 SchKG sind der Gläubiger, der einen Ausfallschein erhalten hat, die Beiratschaft im Sinne der Artikel 28ff. dieses Gesetzes und die Kantonsregierung berechtigt. marginal b. Kantonales Recht Art. 3 1 Die Kantone sind bef
Legge federale del 4 dicembre 1947 sull'esecuzione per debiti contro i Comuni e altri enti di diritto pubblico cantonale
The law broadly serves citizens without excessive burden.
This law creates a special federal debt-enforcement regime for municipalities and other cantonal public-law bodies, while excluding the cantons themselves. It applies ordinary debt-enforcement law only subsidiarily, bars bankruptcy and arrest, restricts what public assets may be seized, and sets supervised procedures for payment suspension, creditor assemblies, binding restructuring of bond debt, inclusion of other creditors, and appointment of a public advisory administration (Beiratschaft).
- Status
- Completed
- Model
- gpt-5.4
- Method
- better-switzerland-v2
- Attempts
- 2
- Input tokens
- 9127
- Output tokens
- 172
- Total tokens
- 9299
- Estimated cost
- $0.0254
- Document date
- 4 December 1947
- Entry into force
- 1 January 1949
- Applicability
- 1 January 2007
- Type
- Federal act
- Display ID
- 282.11
- Canonical record
- https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1948/873_853_825
- Family URI
- https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1948/873_853_825
- Language
- DE
I. Subsidiäre Geltung des gemeinen Betreibungsrechts Art. 1 1 281.1 SR Für die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) vom 11. April 1889mit den nachfolgenden Einschränkungen. 2 Auf die Kantone selbst findet das vorliegende Gesetz keine Anwendung. marginal
Art. 1 1 281.1 SR Für die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) vom 11. April 1889mit den nachfolgenden Einschränkungen. 2 Auf die Kantone selbst findet das vorliegende Gesetz keine Anwendung.
1 281.1 SR Für die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) vom 11. April 1889mit den nachfolgenden Einschränkungen.
2 Auf die Kantone selbst findet das vorliegende Gesetz keine Anwendung.
II. Das Betreibungsverfahren 1. Betreibungsarten a. Bundesrecht Art. 2 1 Die Schuldbetreibung kann nur auf Pfändung oder Pfandverwertung gerichtet sein. 2 Die Betreibung auf Konkurs, mit Einschluss der Wechselbetreibung, und der Arrest sind ausgeschlossen. Nicht anwendbar sind ferner die Vorschriften über den Nachlassvertrag sowie diejenigen Bestimmungen, die sich der Natur der Sache nach zur Anwendung auf solche Körperschaften nicht eignen. 3 281.1 SR Verlustscheine werden nicht ausgestellt. Dagegen erhält jeder an einer Pfändung teilnehmende Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Ausfallschein, der als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 SchKGgilt. 4 Zur Anhebung der Anfechtungsklage gemäss den Artikeln 285–292 SchKG sind der Gläubiger, der einen Ausfallschein erhalten hat, die Beiratschaft im Sinne der Artikel 28ff. dieses Gesetzes und die Kantonsregierung berechtigt. marginal b. Kantonales Recht Art. 3 1 Die Kantone sind befugt, Vorschriften über das Nachlassvertragsrecht aufzustellen. 2 Ein Nachlassvertrag darf nur zugelassen werden, nachdem eine Beiratschaft angeordnet worden ist und in angemessener Frist nicht zum Ziele geführt hat. Die Eingriffe in die Gläubigerrechte dürfen nicht über die in Artikel 13 genannten Massnahmen hinausgehen. 3 Die Gültigkeit von Beschlüssen über die Eingriffe in Gläubigerrechte ist an die Zustimmung von z
1. Betreibungsarten a. Bundesrecht Art. 2 1 Die Schuldbetreibung kann nur auf Pfändung oder Pfandverwertung gerichtet sein. 2 Die Betreibung auf Konkurs, mit Einschluss der Wechselbetreibung, und der Arrest sind ausgeschlossen. Nicht anwendbar sind ferner die Vorschriften über den Nachlassvertrag sowie diejenigen Bestimmungen, die sich der Natur der Sache nach zur Anwendung auf solche Körperschaften nicht eignen. 3 281.1 SR Verlustscheine werden nicht ausgestellt. Dagegen erhält jeder an einer Pfändung teilnehmende Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Ausfallschein, der als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 SchKGgilt. 4 Zur Anhebung der Anfechtungsklage gemäss den Artikeln 285–292 SchKG sind der Gläubiger, der einen Ausfallschein erhalten hat, die Beiratschaft im Sinne der Artikel 28ff. dieses Gesetzes und die Kantonsregierung berechtigt. marginal b. Kantonales Recht Art. 3 1 Die Kantone sind befugt, Vorschriften über das Nachlassvertragsrecht aufzustellen. 2 Ein Nachlassvertrag darf nur zugelassen werden, nachdem eine Beiratschaft angeordnet worden ist und in angemessener Frist nicht zum Ziele geführt hat. Die Eingriffe in die Gläubigerrechte dürfen nicht über die in Artikel 13 genannten Massnahmen hinausgehen. 3 Die Gültigkeit von Beschlüssen über die Eingriffe in Gläubigerrechte ist an die Zustimmung von zwei Dritteln der in der Gläub
a. Bundesrecht Art. 2 1 Die Schuldbetreibung kann nur auf Pfändung oder Pfandverwertung gerichtet sein. 2 Die Betreibung auf Konkurs, mit Einschluss der Wechselbetreibung, und der Arrest sind ausgeschlossen. Nicht anwendbar sind ferner die Vorschriften über den Nachlassvertrag sowie diejenigen Bestimmungen, die sich der Natur der Sache nach zur Anwendung auf solche Körperschaften nicht eignen. 3 281.1 SR Verlustscheine werden nicht ausgestellt. Dagegen erhält jeder an einer Pfändung teilnehmende Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Ausfallschein, der als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 SchKGgilt. 4 Zur Anhebung der Anfechtungsklage gemäss den Artikeln 285–292 SchKG sind der Gläubiger, der einen Ausfallschein erhalten hat, die Beiratschaft im Sinne der Artikel 28ff. dieses Gesetzes und die Kantonsregierung berechtigt. marginal
Art. 2 1 Die Schuldbetreibung kann nur auf Pfändung oder Pfandverwertung gerichtet sein. 2 Die Betreibung auf Konkurs, mit Einschluss der Wechselbetreibung, und der Arrest sind ausgeschlossen. Nicht anwendbar sind ferner die Vorschriften über den Nachlassvertrag sowie diejenigen Bestimmungen, die sich der Natur der Sache nach zur Anwendung auf solche Körperschaften nicht eignen. 3 281.1 SR Verlustscheine werden nicht ausgestellt. Dagegen erhält jeder an einer Pfändung teilnehmende Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Ausfallschein, der als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 SchKGgilt. 4 Zur Anhebung der Anfechtungsklage gemäss den Artikeln 285–292 SchKG sind der Gläubiger, der einen Ausfallschein erhalten hat, die Beiratschaft im Sinne der Artikel 28ff. dieses Gesetzes und die Kantonsregierung berechtigt.
1 Die Schuldbetreibung kann nur auf Pfändung oder Pfandverwertung gerichtet sein.
2 Die Betreibung auf Konkurs, mit Einschluss der Wechselbetreibung, und der Arrest sind ausgeschlossen. Nicht anwendbar sind ferner die Vorschriften über den Nachlassvertrag sowie diejenigen Bestimmungen, die sich der Natur der Sache nach zur Anwendung auf solche Körperschaften nicht eignen.
3 281.1 SR Verlustscheine werden nicht ausgestellt. Dagegen erhält jeder an einer Pfändung teilnehmende Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Ausfallschein, der als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 SchKGgilt.
4 Zur Anhebung der Anfechtungsklage gemäss den Artikeln 285–292 SchKG sind der Gläubiger, der einen Ausfallschein erhalten hat, die Beiratschaft im Sinne der Artikel 28ff. dieses Gesetzes und die Kantonsregierung berechtigt.
b. Kantonales Recht Art. 3 1 Die Kantone sind befugt, Vorschriften über das Nachlassvertragsrecht aufzustellen. 2 Ein Nachlassvertrag darf nur zugelassen werden, nachdem eine Beiratschaft angeordnet worden ist und in angemessener Frist nicht zum Ziele geführt hat. Die Eingriffe in die Gläubigerrechte dürfen nicht über die in Artikel 13 genannten Massnahmen hinausgehen. 3 Die Gültigkeit von Beschlüssen über die Eingriffe in Gläubigerrechte ist an die Zustimmung von zwei Dritteln der in der Gläubigerversammlung anwesenden Gläubiger und Gläubigervertreter zu knüpfen, deren Forderungen zwei Drittel der vertretenen, mindestens aber die Hälfte aller nicht pfandgedeckten Forderungen ausmachen. 4 173.110 SR Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (). Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so kann die obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen (Aufsichtsbehörde) auf Beschwerde hin ausnahmsweise zur Ermöglichung einer Sanierung einen Beschluss verbindlich erklären, dem die einfache Mehrheit der anwesenden Gläubiger und Gläubigervertreter, welche die Hälfte der vertretenen Forderungssummen besitzt, zugestimmt hat. 5 1991 AS362 1988 BBlII 1333 Aufgehoben durch Ziff. II 22 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund (;). … marginal
Art. 3 1 Die Kantone sind befugt, Vorschriften über das Nachlassvertragsrecht aufzustellen. 2 Ein Nachlassvertrag darf nur zugelassen werden, nachdem eine Beiratschaft angeordnet worden ist und in angemessener Frist nicht zum Ziele geführt hat. Die Eingriffe in die Gläubigerrechte dürfen nicht über die in Artikel 13 genannten Massnahmen hinausgehen. 3 Die Gültigkeit von Beschlüssen über die Eingriffe in Gläubigerrechte ist an die Zustimmung von zwei Dritteln der in der Gläubigerversammlung anwesenden Gläubiger und Gläubigervertreter zu knüpfen, deren Forderungen zwei Drittel der vertretenen, mindestens aber die Hälfte aller nicht pfandgedeckten Forderungen ausmachen. 4 173.110 SR Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (). Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so kann die obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen (Aufsichtsbehörde) auf Beschwerde hin ausnahmsweise zur Ermöglichung einer Sanierung einen Beschluss verbindlich erklären, dem die einfache Mehrheit der anwesenden Gläubiger und Gläubigervertreter, welche die Hälfte der vertretenen Forderungssummen besitzt, zugestimmt hat. 5 1991 AS362 1988 BBlII 1333 Aufgehoben durch Ziff. II 22 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund (;). …
1 Die Kantone sind befugt, Vorschriften über das Nachlassvertragsrecht aufzustellen.
2 Ein Nachlassvertrag darf nur zugelassen werden, nachdem eine Beiratschaft angeordnet worden ist und in angemessener Frist nicht zum Ziele geführt hat. Die Eingriffe in die Gläubigerrechte dürfen nicht über die in Artikel 13 genannten Massnahmen hinausgehen.
3 Die Gültigkeit von Beschlüssen über die Eingriffe in Gläubigerrechte ist an die Zustimmung von zwei Dritteln der in der Gläubigerversammlung anwesenden Gläubiger und Gläubigervertreter zu knüpfen, deren Forderungen zwei Drittel der vertretenen, mindestens aber die Hälfte aller nicht pfandgedeckten Forderungen ausmachen.
4 173.110 SR Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (). Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so kann die obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen (Aufsichtsbehörde) auf Beschwerde hin ausnahmsweise zur Ermöglichung einer Sanierung einen Beschluss verbindlich erklären, dem die einfache Mehrheit der anwesenden Gläubiger und Gläubigervertreter, welche die Hälfte der vertretenen Forderungssummen besitzt, zugestimmt hat.
5 1991 AS362 1988 BBlII 1333 Aufgehoben durch Ziff. II 22 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund (;). …
2. Zuständigkeit Art. 4 1 281.1 SR Die Kantone bezeichnen unter Berücksichtigung von Artikel 10 SchKGdie Stelle, welche die Verrichtungen des Betreibungsamtes auszuüben hat. 2 173.110 SR Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (). Gegen die Verfügungen dieser Stelle kann von den Beteiligten und der Kantonsregierung innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung und Unangemessenheit bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. 3 Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. 4 173.110 SR Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (). … marginal
Art. 4 1 281.1 SR Die Kantone bezeichnen unter Berücksichtigung von Artikel 10 SchKGdie Stelle, welche die Verrichtungen des Betreibungsamtes auszuüben hat. 2 173.110 SR Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (). Gegen die Verfügungen dieser Stelle kann von den Beteiligten und der Kantonsregierung innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung und Unangemessenheit bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. 3 Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. 4 173.110 SR Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (). …
1 281.1 SR Die Kantone bezeichnen unter Berücksichtigung von Artikel 10 SchKGdie Stelle, welche die Verrichtungen des Betreibungsamtes auszuüben hat.
2 173.110 SR Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (). Gegen die Verfügungen dieser Stelle kann von den Beteiligten und der Kantonsregierung innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung und Unangemessenheit bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.