A. Einberufungder GläubigerversammlungEinberufungder Gläubigerversammlung
A. Einberufungder Gläubigerversammlung Art. 1 1 Die Einberufung der Obligationäre zur Gläubigerversammlung erfolgt durch mindestens zweimalige öffentliche Auskündigung im Handelsamtsblatt und in den durch die Anleihensbedingungen angegebenen öffentlichen Blättern. Dabei muss die zweite öffentliche Bekanntmachung mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen. 2 Gläubiger, deren Obligationen auf den Namen lauten, sind ausserdem durch eingeschriebenen Brief mindestens zehn Tage zum voraus einzuladen. 3 Bei der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung des Richters sind überdies seine besonderen Anordnungen zu beachten. marginal
Art. 1
Art. 1 1 Die Einberufung der Obligationäre zur Gläubigerversammlung erfolgt durch mindestens zweimalige öffentliche Auskündigung im Handelsamtsblatt und in den durch die Anleihensbedingungen angegebenen öffentlichen Blättern. Dabei muss die zweite öffentliche Bekanntmachung mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen. 2 Gläubiger, deren Obligationen auf den Namen lauten, sind ausserdem durch eingeschriebenen Brief mindestens zehn Tage zum voraus einzuladen. 3 Bei der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung des Richters sind überdies seine besonderen Anordnungen zu beachten.
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1 Die Einberufung der Obligationäre zur Gläubigerversammlung erfolgt durch mindestens zweimalige öffentliche Auskündigung im Handelsamtsblatt und in den durch die Anleihensbedingungen angegebenen öffentlichen Blättern. Dabei muss die zweite öffentliche Bekanntmachung mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen.
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2 Gläubiger, deren Obligationen auf den Namen lauten, sind ausserdem durch eingeschriebenen Brief mindestens zehn Tage zum voraus einzuladen.
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3 Bei der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung des Richters sind überdies seine besonderen Anordnungen zu beachten.
B. TagesordnungTagesordnung
B. Tagesordnung Art. 2 1 Die Tagesordnung für die Gläubigerversammlung ist den Eingeladenen mit der Einberufung selbst oder doch mindestens zehn Tage vor der Versammlung nach den für die Einberufung geltenden Vorschriften bekanntzugeben. 2 Jedem Anleihensgläubiger ist auf Verlangen eine Abschrift der Anträge zu verabfolgen. 3 Über Gegenstände, die nicht derart wenigstens nach ihrem wesentlichen Inhalt bekanntgegeben worden sind, kann auch mit Einstimmigkeit der vertretenen Stimmen kein verbindlicher Beschluss gefasst werden. Vorbehalten bleiben Beschlüsse, denen alle zur Gemeinschaft gehörenden Obligationäre oder ihre Vertreter zugestimmt haben. marginal
Art. 2
Art. 2 1 Die Tagesordnung für die Gläubigerversammlung ist den Eingeladenen mit der Einberufung selbst oder doch mindestens zehn Tage vor der Versammlung nach den für die Einberufung geltenden Vorschriften bekanntzugeben. 2 Jedem Anleihensgläubiger ist auf Verlangen eine Abschrift der Anträge zu verabfolgen. 3 Über Gegenstände, die nicht derart wenigstens nach ihrem wesentlichen Inhalt bekanntgegeben worden sind, kann auch mit Einstimmigkeit der vertretenen Stimmen kein verbindlicher Beschluss gefasst werden. Vorbehalten bleiben Beschlüsse, denen alle zur Gemeinschaft gehörenden Obligationäre oder ihre Vertreter zugestimmt haben.
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1 Die Tagesordnung für die Gläubigerversammlung ist den Eingeladenen mit der Einberufung selbst oder doch mindestens zehn Tage vor der Versammlung nach den für die Einberufung geltenden Vorschriften bekanntzugeben.
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2 Jedem Anleihensgläubiger ist auf Verlangen eine Abschrift der Anträge zu verabfolgen.
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3 Über Gegenstände, die nicht derart wenigstens nach ihrem wesentlichen Inhalt bekanntgegeben worden sind, kann auch mit Einstimmigkeit der vertretenen Stimmen kein verbindlicher Beschluss gefasst werden. Vorbehalten bleiben Beschlüsse, denen alle zur Gemeinschaft gehörenden Obligationäre oder ihre Vertreter zugestimmt haben.
C. Teilnahmean der GläubigerversammlungTeilnahmean der Gläubigerversammlung
C. Teilnahmean der Gläubigerversammlung I. Ausweis Art. 3 1 An den Beratungen und Abstimmungen können nur Personen teilnehmen, sie sich bei der Urkundsperson über ihre Stimmberechtigung ausgewiesen haben. 2 Bei Obligationen, die auf den Inhaber lauten, genügt die Vorlegung der Titel, für welche das Stimmrecht beansprucht wird, oder die Bescheinigung, dass sie bei einer in der Einberufung bezeichneten Stelle auf den Namen des Inhabers hinterlegt sind. 3 Bei andern Obligationen ist das Eigentum, gegebenenfalls das Nutzniessungsrecht oder das Pfandrecht nachzuweisen. Der Stellvertreter eines Stimmberechtigten hat überdies, sofern die Stellvertretung nicht auf Gesetz beruht, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Auf Verlangen der Urkundsperson hat der gesetzliche Vertreter sich als solcher auszuweisen. marginal II. Teilnehmerverzeichnis Art. 4 1 Es ist ein Verzeichnis der Teilnehmer an der Gläubigerversammlung anzulegen. 2 Dieses hat den Namen und den Wohnort der Stimmberechtigten und gegebenenfalls ihrer Stellvertreter sowie den Betrag der durch jeden Teilnehmer vertretenen Obligationen anzugeben. marginal marginal
I. AusweisAusweis
I. Ausweis Art. 3 1 An den Beratungen und Abstimmungen können nur Personen teilnehmen, sie sich bei der Urkundsperson über ihre Stimmberechtigung ausgewiesen haben. 2 Bei Obligationen, die auf den Inhaber lauten, genügt die Vorlegung der Titel, für welche das Stimmrecht beansprucht wird, oder die Bescheinigung, dass sie bei einer in der Einberufung bezeichneten Stelle auf den Namen des Inhabers hinterlegt sind. 3 Bei andern Obligationen ist das Eigentum, gegebenenfalls das Nutzniessungsrecht oder das Pfandrecht nachzuweisen. Der Stellvertreter eines Stimmberechtigten hat überdies, sofern die Stellvertretung nicht auf Gesetz beruht, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Auf Verlangen der Urkundsperson hat der gesetzliche Vertreter sich als solcher auszuweisen. marginal
Art. 3
Art. 3 1 An den Beratungen und Abstimmungen können nur Personen teilnehmen, sie sich bei der Urkundsperson über ihre Stimmberechtigung ausgewiesen haben. 2 Bei Obligationen, die auf den Inhaber lauten, genügt die Vorlegung der Titel, für welche das Stimmrecht beansprucht wird, oder die Bescheinigung, dass sie bei einer in der Einberufung bezeichneten Stelle auf den Namen des Inhabers hinterlegt sind. 3 Bei andern Obligationen ist das Eigentum, gegebenenfalls das Nutzniessungsrecht oder das Pfandrecht nachzuweisen. Der Stellvertreter eines Stimmberechtigten hat überdies, sofern die Stellvertretung nicht auf Gesetz beruht, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Auf Verlangen der Urkundsperson hat der gesetzliche Vertreter sich als solcher auszuweisen.
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1 An den Beratungen und Abstimmungen können nur Personen teilnehmen, sie sich bei der Urkundsperson über ihre Stimmberechtigung ausgewiesen haben.
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2 Bei Obligationen, die auf den Inhaber lauten, genügt die Vorlegung der Titel, für welche das Stimmrecht beansprucht wird, oder die Bescheinigung, dass sie bei einer in der Einberufung bezeichneten Stelle auf den Namen des Inhabers hinterlegt sind.
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3 Bei andern Obligationen ist das Eigentum, gegebenenfalls das Nutzniessungsrecht oder das Pfandrecht nachzuweisen. Der Stellvertreter eines Stimmberechtigten hat überdies, sofern die Stellvertretung nicht auf Gesetz beruht, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Auf Verlangen der Urkundsperson hat der gesetzliche Vertreter sich als solcher auszuweisen.
II. TeilnehmerverzeichnisTeilnehmerverzeichnis
II. Teilnehmerverzeichnis Art. 4 1 Es ist ein Verzeichnis der Teilnehmer an der Gläubigerversammlung anzulegen. 2 Dieses hat den Namen und den Wohnort der Stimmberechtigten und gegebenenfalls ihrer Stellvertreter sowie den Betrag der durch jeden Teilnehmer vertretenen Obligationen anzugeben. marginal
Art. 4
Art. 4 1 Es ist ein Verzeichnis der Teilnehmer an der Gläubigerversammlung anzulegen. 2 Dieses hat den Namen und den Wohnort der Stimmberechtigten und gegebenenfalls ihrer Stellvertreter sowie den Betrag der durch jeden Teilnehmer vertretenen Obligationen anzugeben.
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1 Es ist ein Verzeichnis der Teilnehmer an der Gläubigerversammlung anzulegen.
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2 Dieses hat den Namen und den Wohnort der Stimmberechtigten und gegebenenfalls ihrer Stellvertreter sowie den Betrag der durch jeden Teilnehmer vertretenen Obligationen anzugeben.
D. Leitung derVersammlungLeitung derVersammlung
D. Leitung derVersammlung Art. 5 1 Soweit die Anleihensbedingungen es nicht anders bestimmen, wird der Vorsitzende von der Gläubigerversammlung bezeichnet. Die Urkundsperson kann jedoch nicht als Vorsitzender der Versammlung gewählt werden. 2 Solange die Versammlung keinen Vorsitzenden hat, steht die vorläufige Leitung dem Anleihensvertreter, in Ermangelung eines solchen, der Urkundsperson zu. 3 Bei der Einberufung auf Anordnung des Richters kann dieser den Vorsitzenden oder den vorläufigen Leiter der Versammlung bezeichnen. 4 220 SR Im Verfahren vor Bundesgericht (Art. 1185 OR) ist die Leitung der Versammlung Sache des Gerichts, sofern dieses nicht im einzelnen Falle etwas anderes anordnet. marginal
Art. 5
Art. 5 1 Soweit die Anleihensbedingungen es nicht anders bestimmen, wird der Vorsitzende von der Gläubigerversammlung bezeichnet. Die Urkundsperson kann jedoch nicht als Vorsitzender der Versammlung gewählt werden. 2 Solange die Versammlung keinen Vorsitzenden hat, steht die vorläufige Leitung dem Anleihensvertreter, in Ermangelung eines solchen, der Urkundsperson zu. 3 Bei der Einberufung auf Anordnung des Richters kann dieser den Vorsitzenden oder den vorläufigen Leiter der Versammlung bezeichnen. 4 220 SR Im Verfahren vor Bundesgericht (Art. 1185 OR) ist die Leitung der Versammlung Sache des Gerichts, sofern dieses nicht im einzelnen Falle etwas anderes anordnet.
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1 Soweit die Anleihensbedingungen es nicht anders bestimmen, wird der Vorsitzende von der Gläubigerversammlung bezeichnet. Die Urkundsperson kann jedoch nicht als Vorsitzender der Versammlung gewählt werden.
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2 Solange die Versammlung keinen Vorsitzenden hat, steht die vorläufige Leitung dem Anleihensvertreter, in Ermangelung eines solchen, der Urkundsperson zu.