I. Heimarbeit Art. 1 1 1983 AS114 Fassung gemäss Art. 14 Abs. 2 der Heimarbeitsverordnung vom 20. Dez. 1982, in Kraft seit 1. April 1983 (). Als Heimarbeit im Sinne des Bundesbeschlusses gilt jede gewerbliche und industrielle Hand- und Maschinenarbeit, die Heimarbeitnehmer allein, mit ihren Familienangehörigen oder in Zusammenarbeit mit andern gleichgestellten Heimarbeitnehmern in ihren Wohnungen oder andern von ihnen bestimmten Arbeitsräumen gegen Lohn ausführen. 2 In die Massnahmen des Bundes zur Förderung der Heimarbeit können die Herstellung von Gebrauchsgegenständen für den Eigenbedarf und die Ausführung von gewerblichen und industriellen Verrichtungen in einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsraum einbezogen werden, insbesondere sofern sie der Hebung der Existenzverhältnisse der ländlichen und vor allem der Gebirgsbevölkerung dienen.
Verordnung vom 28. Juni 1949 über die Förderung der Heimarbeit
The law looks obsolete, unjustified, or duplicative.
This 1949 ordinance defines home work for purposes of a federal support scheme, assigns implementation to a federal office, and sets up an administrative regime for subsidies: applications, budgets, co-funding, reporting, conditions, payment, and clawback. It explicitly targets the promotion of home work, including measures aimed at improving the living conditions of rural and especially mountain populations.
- Status
- Completed
- Model
- gpt-5.4
- Method
- better-switzerland-v2
- Attempts
- 2
- Input tokens
- 4606
- Output tokens
- 158
- Total tokens
- 4764
- Estimated cost
- $0.0139
- Document date
- 28 June 1949
- Entry into force
- 1 July 1949
- Applicability
- 1 January 2013
- Type
- Federal Council ordinance
- Display ID
- 822.321
- Canonical record
- https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1949/543_546_548
- Family URI
- https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1949/543_546_548
- Language
- DE
Art. 1 1 1983 AS114 Fassung gemäss Art. 14 Abs. 2 der Heimarbeitsverordnung vom 20. Dez. 1982, in Kraft seit 1. April 1983 (). Als Heimarbeit im Sinne des Bundesbeschlusses gilt jede gewerbliche und industrielle Hand- und Maschinenarbeit, die Heimarbeitnehmer allein, mit ihren Familienangehörigen oder in Zusammenarbeit mit andern gleichgestellten Heimarbeitnehmern in ihren Wohnungen oder andern von ihnen bestimmten Arbeitsräumen gegen Lohn ausführen. 2 In die Massnahmen des Bundes zur Förderung der Heimarbeit können die Herstellung von Gebrauchsgegenständen für den Eigenbedarf und die Ausführung von gewerblichen und industriellen Verrichtungen in einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsraum einbezogen werden, insbesondere sofern sie der Hebung der Existenzverhältnisse der ländlichen und vor allem der Gebirgsbevölkerung dienen.
1 1983 AS114 Fassung gemäss Art. 14 Abs. 2 der Heimarbeitsverordnung vom 20. Dez. 1982, in Kraft seit 1. April 1983 (). Als Heimarbeit im Sinne des Bundesbeschlusses gilt jede gewerbliche und industrielle Hand- und Maschinenarbeit, die Heimarbeitnehmer allein, mit ihren Familienangehörigen oder in Zusammenarbeit mit andern gleichgestellten Heimarbeitnehmern in ihren Wohnungen oder andern von ihnen bestimmten Arbeitsräumen gegen Lohn ausführen.
2 In die Massnahmen des Bundes zur Förderung der Heimarbeit können die Herstellung von Gebrauchsgegenständen für den Eigenbedarf und die Ausführung von gewerblichen und industriellen Verrichtungen in einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsraum einbezogen werden, insbesondere sofern sie der Hebung der Existenzverhältnisse der ländlichen und vor allem der Gebirgsbevölkerung dienen.
II. Allgemeine Massnahmen Art. 2 Die Anordnung und Durchführung der allgemeinen Massnahmen gemäss Artikel 2 des Bundesbeschlusses fallen in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (im folgenden Bundesamt genannt), das einzelne Aufgaben der Schweizerischen Zentralstelle für Heimarbeit (im folgenden Zentralstelle genannt) übertragen kann.
Art. 2 Die Anordnung und Durchführung der allgemeinen Massnahmen gemäss Artikel 2 des Bundesbeschlusses fallen in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (im folgenden Bundesamt genannt), das einzelne Aufgaben der Schweizerischen Zentralstelle für Heimarbeit (im folgenden Zentralstelle genannt) übertragen kann.
Die Anordnung und Durchführung der allgemeinen Massnahmen gemäss Artikel 2 des Bundesbeschlusses fallen in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (im folgenden Bundesamt genannt), das einzelne Aufgaben der Schweizerischen Zentralstelle für Heimarbeit (im folgenden Zentralstelle genannt) übertragen kann.
III. Bundesbeiträge Art. 3 Beitragsgesuche 1 Die Beitragsgesuche haben die erforderlichen Angaben über die Bestrebungen zur Förderung der Heimarbeit, für die ein Beitrag nachgesucht wird, und über die Leistungen von dritter Seite zu enthalten; ferner sind den Gesuchen ein Voranschlag sowie gegebenenfalls die Abrechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr beizulegen. 2 Gesuchsteller, die Heimarbeit ausgeben, haben ausserdem die erforderlichen Angaben über die Lohn- und Arbeitsbedingungen zu machen. Art. 4 Einreichung der Gesuche 1 Gemeinden sowie kantonale und lokale private Organisationen und Unternehmungen reichen ihre Gesuche bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle ein, die sie mit ihrem Gutachten und Antrag an das Bundesamt weiterleitet. 2 Kantonale Amtsstellen und Institutionen, die vom Kanton mit der Förderung der Heimarbeit beauftragt sind, können ihre Gesuche direkt beim Bundesamt einreichen; dasselbe gilt für schweizerische und interkantonale private Organisationen und Unternehmungen. 3 Beitragsgesuche für das laufende Jahr sind jeweils spätestens bis zum 1. Juni und solche für einmalige Massnahmen vor deren Inangriffnahme einzureichen. Art. 5 Entscheid und Bemessung 1 Das Bundesamt entscheidet im Rahmen der zur Verfügung gestellten Kredite und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Bestrebungen über die Beitragsgesuche. Es kann sie durch die Zentralstelle oder durch
Art. 3 Beitragsgesuche 1 Die Beitragsgesuche haben die erforderlichen Angaben über die Bestrebungen zur Förderung der Heimarbeit, für die ein Beitrag nachgesucht wird, und über die Leistungen von dritter Seite zu enthalten; ferner sind den Gesuchen ein Voranschlag sowie gegebenenfalls die Abrechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr beizulegen. 2 Gesuchsteller, die Heimarbeit ausgeben, haben ausserdem die erforderlichen Angaben über die Lohn- und Arbeitsbedingungen zu machen.
1 Die Beitragsgesuche haben die erforderlichen Angaben über die Bestrebungen zur Förderung der Heimarbeit, für die ein Beitrag nachgesucht wird, und über die Leistungen von dritter Seite zu enthalten; ferner sind den Gesuchen ein Voranschlag sowie gegebenenfalls die Abrechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr beizulegen.
2 Gesuchsteller, die Heimarbeit ausgeben, haben ausserdem die erforderlichen Angaben über die Lohn- und Arbeitsbedingungen zu machen.
Art. 4 Einreichung der Gesuche 1 Gemeinden sowie kantonale und lokale private Organisationen und Unternehmungen reichen ihre Gesuche bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle ein, die sie mit ihrem Gutachten und Antrag an das Bundesamt weiterleitet. 2 Kantonale Amtsstellen und Institutionen, die vom Kanton mit der Förderung der Heimarbeit beauftragt sind, können ihre Gesuche direkt beim Bundesamt einreichen; dasselbe gilt für schweizerische und interkantonale private Organisationen und Unternehmungen. 3 Beitragsgesuche für das laufende Jahr sind jeweils spätestens bis zum 1. Juni und solche für einmalige Massnahmen vor deren Inangriffnahme einzureichen.
1 Gemeinden sowie kantonale und lokale private Organisationen und Unternehmungen reichen ihre Gesuche bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle ein, die sie mit ihrem Gutachten und Antrag an das Bundesamt weiterleitet.
2 Kantonale Amtsstellen und Institutionen, die vom Kanton mit der Förderung der Heimarbeit beauftragt sind, können ihre Gesuche direkt beim Bundesamt einreichen; dasselbe gilt für schweizerische und interkantonale private Organisationen und Unternehmungen.
3 Beitragsgesuche für das laufende Jahr sind jeweils spätestens bis zum 1. Juni und solche für einmalige Massnahmen vor deren Inangriffnahme einzureichen.
Art. 5 Entscheid und Bemessung 1 Das Bundesamt entscheidet im Rahmen der zur Verfügung gestellten Kredite und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Bestrebungen über die Beitragsgesuche. Es kann sie durch die Zentralstelle oder durch Sachverständige begutachten lassen. 2 Vom Erfordernis der mindestens gleich hohen Leistungen Dritter kann ausnahmsweise Umgang genommen werden, wenn es sich um schweizerische und interkantonale gemeinnützige Organisationen oder um Massnahmen zugunsten von Gebirgsgegenden handelt.
1 Das Bundesamt entscheidet im Rahmen der zur Verfügung gestellten Kredite und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Bestrebungen über die Beitragsgesuche. Es kann sie durch die Zentralstelle oder durch Sachverständige begutachten lassen.
2 Vom Erfordernis der mindestens gleich hohen Leistungen Dritter kann ausnahmsweise Umgang genommen werden, wenn es sich um schweizerische und interkantonale gemeinnützige Organisationen oder um Massnahmen zugunsten von Gebirgsgegenden handelt.
Art. 6 Auflagen 1 Die Gewährung von Beiträgen kann mit der Auflage verbunden werden, dass die Weisungen des Bundesamtes bei der Durchführung der Massnahmen, für die ein Bundesbeitrag nachgesucht wurde, befolgt werden. 2 Werden die Beiträge durch Vermittlung der zuständigen kantonalen Amtsstelle ausbezahlt, so hat diese darüber zu wachen, dass die damit verbundenen Auflagen erfüllt werden.
1 Die Gewährung von Beiträgen kann mit der Auflage verbunden werden, dass die Weisungen des Bundesamtes bei der Durchführung der Massnahmen, für die ein Bundesbeitrag nachgesucht wurde, befolgt werden.
2 Werden die Beiträge durch Vermittlung der zuständigen kantonalen Amtsstelle ausbezahlt, so hat diese darüber zu wachen, dass die damit verbundenen Auflagen erfüllt werden.
Art. 7 Berichterstattung und Auskunftspflicht Die Beitragsempfänger haben dem Bundesamt nach dessen Weisungen periodisch, und im Fall von einmaligen Massnahmen nach Durchführung derselben, Bericht zu erstatten und Rechnung abzulegen. Sie haben dem Bundesamt alle weitern erforderlichen Auskünfte zu erteilen, im Fall der Ausgabe von Heimarbeit namentlich auch über die Lohn- und Arbeitsbedingungen.
Die Beitragsempfänger haben dem Bundesamt nach dessen Weisungen periodisch, und im Fall von einmaligen Massnahmen nach Durchführung derselben, Bericht zu erstatten und Rechnung abzulegen. Sie haben dem Bundesamt alle weitern erforderlichen Auskünfte zu erteilen, im Fall der Ausgabe von Heimarbeit namentlich auch über die Lohn- und Arbeitsbedingungen.
Art. 8 Auszahlung der Beiträge 1 Die Beiträge werden nach Erfüllung der Bestimmungen von Artikel 7 und auf Grund von Abrechnungen mit Belegen ausgerichtet. 2 Liegen besondere Verhältnisse vor, so können ausnahmsweise auf Grund des Voranschlages Vorschüsse gewährt werden. 3 Die Auszahlung erfolgt in der Regel an den Kanton zuhanden der Gesuchsteller. An schweizerische und interkantonale Organisationen werden die Bundesbeiträge direkt ausbezahlt.