1. Abschnitt: BegriffeBegriffe
1. Abschnitt: Begriffe Art. 1 In dieser Verordnung bedeuten: 2022 AS568 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 16 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (). a. bewirtschaftete Daten: Personendaten und Daten juristischer Personen, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes aufgezeichnet und regelmässig genutzt, ausgewertet oder bewusst gelöscht werden; 2022 AS568 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 16 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (). b. nicht bewirtschaftete Daten: Personendaten und Daten juristischer Personen, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes aufgezeichnet, aber nicht oder nicht regelmässig genutzt, ausgewertet oder bewusst gelöscht werden; c. Betreiberin: die mit dem technischen Betrieb der elektronischen Infrastruktur des Bundes beauftragte Stelle.
Art. 1
Art. 1 In dieser Verordnung bedeuten: 2022 AS568 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 16 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (). a. bewirtschaftete Daten: Personendaten und Daten juristischer Personen, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes aufgezeichnet und regelmässig genutzt, ausgewertet oder bewusst gelöscht werden; 2022 AS568 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 16 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (). b. nicht bewirtschaftete Daten: Personendaten und Daten juristischer Personen, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes aufgezeichnet, aber nicht oder nicht regelmässig genutzt, ausgewertet oder bewusst gelöscht werden; c. Betreiberin: die mit dem technischen Betrieb der elektronischen Infrastruktur des Bundes beauftragte Stelle.
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In dieser Verordnung bedeuten: 2022 AS568 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 16 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (). a. bewirtschaftete Daten: Personendaten und Daten juristischer Personen, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes aufgezeichnet und regelmässig genutzt, ausgewertet oder bewusst gelöscht werden; 2022 AS568 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 16 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (). b. nicht bewirtschaftete Daten: Personendaten und Daten juristischer Personen, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes aufgezeichnet, aber nicht oder nicht regelmässig genutzt, ausgewertet oder bewusst gelöscht werden; c. Betreiberin: die mit dem technischen Betrieb der elektronischen Infrastruktur des Bundes beauftragte Stelle.
2022 AS568 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 16 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (). a.
2022 AS568 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 16 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (). a. bewirtschaftete Daten: Personendaten und Daten juristischer Personen, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes aufgezeichnet und regelmässig genutzt, ausgewertet oder bewusst gelöscht werden;
2022 AS568 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 16 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (). b.
2022 AS568 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 16 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (). b. nicht bewirtschaftete Daten: Personendaten und Daten juristischer Personen, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes aufgezeichnet, aber nicht oder nicht regelmässig genutzt, ausgewertet oder bewusst gelöscht werden;
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c. Betreiberin: die mit dem technischen Betrieb der elektronischen Infrastruktur des Bundes beauftragte Stelle.
2. Abschnitt: Zugriffsberechtigung, Aufbewahrung und VernichtungZugriffsberechtigung, Aufbewahrung und Vernichtung
2. Abschnitt: Zugriffsberechtigung, Aufbewahrung und Vernichtung Art. 2 Zugriffsberechtigung 1 Auf bewirtschaftete Daten dürfen nur zugreifen: a. die Betreiberin; b. die nach dem Datenschutzkonzept eines Bundesorgans vorgesehenen Stellen. 2 Auf nicht bewirtschaftete Daten darf nur das Bundesorgan zugreifen, das die Geräte, auf denen diese Daten aufgezeichnet werden, selbst nutzt. Art. 3 2023 AS735 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 9 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (). Sichere Aufbewahrung 128.1 SR Die Daten sind gemäss den Bestimmungen der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023sicher aufzubewahren. Art. 4 Aufbewahrungsdauer und Vernichtung bewirtschafteter Daten 1 Soweit der Auswertungszweck dies erfordert, können die bewirtschafteten Daten längstens wie folgt aufbewahrt werden: a. l Daten nach Artikel 57Buchstabe a RVOG: bis zur Archivierung der zugrundeliegenden Informationen durch das Bundesarchiv; falls diese vom Bundesarchiv nicht übernommen werden: 2 Jahre; b. l Daten über die Nutzung der elektronischen Infrastruktur (Art. 57Bst. b RVOG): 2 Jahre; c. l Daten über die Arbeitszeiten des Personals (Art. 57Bst. c RVOG): 5 Jahre; d. l Daten über das Betreten oder Verlassen von Gebäuden und Räumen der Bundesorgane und über den Aufenthalt darin (Art. 57Bst. d RVOG): 3 Jahre. 2 Sie sind spätestens drei Monate nach
Art. 2 ZugriffsberechtigungZugriffsberechtigung
Art. 2 Zugriffsberechtigung 1 Auf bewirtschaftete Daten dürfen nur zugreifen: a. die Betreiberin; b. die nach dem Datenschutzkonzept eines Bundesorgans vorgesehenen Stellen. 2 Auf nicht bewirtschaftete Daten darf nur das Bundesorgan zugreifen, das die Geräte, auf denen diese Daten aufgezeichnet werden, selbst nutzt.
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1 Auf bewirtschaftete Daten dürfen nur zugreifen: a. die Betreiberin; b. die nach dem Datenschutzkonzept eines Bundesorgans vorgesehenen Stellen.
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b. die nach dem Datenschutzkonzept eines Bundesorgans vorgesehenen Stellen.
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2 Auf nicht bewirtschaftete Daten darf nur das Bundesorgan zugreifen, das die Geräte, auf denen diese Daten aufgezeichnet werden, selbst nutzt.
Art. 3 2023 AS735 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 9 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (). Sichere AufbewahrungSichere Aufbewahrung
Art. 3 2023 AS735 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 9 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (). Sichere Aufbewahrung 128.1 SR Die Daten sind gemäss den Bestimmungen der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023sicher aufzubewahren.
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128.1 SR Die Daten sind gemäss den Bestimmungen der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023sicher aufzubewahren.
Art. 4 Aufbewahrungsdauer und Vernichtung bewirtschafteter DatenAufbewahrungsdauer und Vernichtung bewirtschafteter Daten
Art. 4 Aufbewahrungsdauer und Vernichtung bewirtschafteter Daten 1 Soweit der Auswertungszweck dies erfordert, können die bewirtschafteten Daten längstens wie folgt aufbewahrt werden: a. l Daten nach Artikel 57Buchstabe a RVOG: bis zur Archivierung der zugrundeliegenden Informationen durch das Bundesarchiv; falls diese vom Bundesarchiv nicht übernommen werden: 2 Jahre; b. l Daten über die Nutzung der elektronischen Infrastruktur (Art. 57Bst. b RVOG): 2 Jahre; c. l Daten über die Arbeitszeiten des Personals (Art. 57Bst. c RVOG): 5 Jahre; d. l Daten über das Betreten oder Verlassen von Gebäuden und Räumen der Bundesorgane und über den Aufenthalt darin (Art. 57Bst. d RVOG): 3 Jahre. 2 Sie sind spätestens drei Monate nach Abschluss der Auswertung oder nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Absatz 1 zu vernichten. 3 Der Bundesrat kann im Einzelfall für bestimmte Kategorien von Daten über die Nutzung der elektronischen Infrastruktur (Abs. 1 Bst. b) aus Gründen der Informations- und Dienstleistungssicherheit längere Aufbewahrungsfristen beschliessen.
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1 Soweit der Auswertungszweck dies erfordert, können die bewirtschafteten Daten längstens wie folgt aufbewahrt werden: a. l Daten nach Artikel 57Buchstabe a RVOG: bis zur Archivierung der zugrundeliegenden Informationen durch das Bundesarchiv; falls diese vom Bundesarchiv nicht übernommen werden: 2 Jahre; b. l Daten über die Nutzung der elektronischen Infrastruktur (Art. 57Bst. b RVOG): 2 Jahre; c. l Daten über die Arbeitszeiten des Personals (Art. 57Bst. c RVOG): 5 Jahre; d. l Daten über das Betreten oder Verlassen von Gebäuden und Räumen der Bundesorgane und über den Aufenthalt darin (Art. 57Bst. d RVOG): 3 Jahre.
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a. l Daten nach Artikel 57Buchstabe a RVOG: bis zur Archivierung der zugrundeliegenden Informationen durch das Bundesarchiv; falls diese vom Bundesarchiv nicht übernommen werden: 2 Jahre;
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b. l Daten über die Nutzung der elektronischen Infrastruktur (Art. 57Bst. b RVOG): 2 Jahre;
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c. l Daten über die Arbeitszeiten des Personals (Art. 57Bst. c RVOG): 5 Jahre;
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d. l Daten über das Betreten oder Verlassen von Gebäuden und Räumen der Bundesorgane und über den Aufenthalt darin (Art. 57Bst. d RVOG): 3 Jahre.
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2 Sie sind spätestens drei Monate nach Abschluss der Auswertung oder nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Absatz 1 zu vernichten.
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3 Der Bundesrat kann im Einzelfall für bestimmte Kategorien von Daten über die Nutzung der elektronischen Infrastruktur (Abs. 1 Bst. b) aus Gründen der Informations- und Dienstleistungssicherheit längere Aufbewahrungsfristen beschliessen.
Art. 5 Aufbewahrungsdauer und Vernichtung nicht bewirtschafteter DatenAufbewahrungsdauer und Vernichtung nicht bewirtschafteter Daten
Art. 5 Aufbewahrungsdauer und Vernichtung nicht bewirtschafteter Daten 1 Bei nicht bewirtschafteten Daten richtet sich die Dauer ihrer Aufbewahrung nach der Speicherkapazität des Geräts, auf dem die Daten aufgezeichnet werden, sofern deren rasche automatische Vernichtung nach der Benutzung nicht mit technischen Massnahmen sichergestellt werden kann. 2 Die nicht bewirtschafteten Daten müssen spätestens bei der Weitergabe oder Entsorgung des Geräts vom Bundesorgan unwiederbringlich vernichtet werden.
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1 Bei nicht bewirtschafteten Daten richtet sich die Dauer ihrer Aufbewahrung nach der Speicherkapazität des Geräts, auf dem die Daten aufgezeichnet werden, sofern deren rasche automatische Vernichtung nach der Benutzung nicht mit technischen Massnahmen sichergestellt werden kann.
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2 Die nicht bewirtschafteten Daten müssen spätestens bei der Weitergabe oder Entsorgung des Geräts vom Bundesorgan unwiederbringlich vernichtet werden.