1. Kapitel: Allgemeine BestimmungenAllgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Diese Verordnung soll den Menschen, die Tiere und die Umwelt sowie die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung vor Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch den Umgang mit Organismen, deren Stoffwechselprodukten und Abfällen in geschlossenen Systemen schützen. Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Umgang mit Organismen, insbesondere mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen, in geschlossenen Systemen. 2 Für den Transport von Organismen, die für den Umgang in geschlossenen Systemen bestimmt sind, gelten nur die Artikel 4, 15 und 25. 3 814.911 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2008/614 814.911 Für den Umgang mit Organismen in der Umwelt gilt die Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008. 4 814.012 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1991/748_748_748 814.012 2015 AS1337 Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (). Für den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen mit Organismen gilt die Störfallverordnung vom 27. Februar 1991. 5 832.321 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1999/445 832.321 Für den Arbeitnehmerschutz beim Umgang mit Mikroorganismen gilt die Verordnung vom 25. August 1999über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroo
Art. 1 ZweckZweck
Art. 1 Zweck Diese Verordnung soll den Menschen, die Tiere und die Umwelt sowie die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung vor Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch den Umgang mit Organismen, deren Stoffwechselprodukten und Abfällen in geschlossenen Systemen schützen.
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Diese Verordnung soll den Menschen, die Tiere und die Umwelt sowie die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung vor Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch den Umgang mit Organismen, deren Stoffwechselprodukten und Abfällen in geschlossenen Systemen schützen.
Art. 2 Gegenstand und GeltungsbereichGegenstand und Geltungsbereich
Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Umgang mit Organismen, insbesondere mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen, in geschlossenen Systemen. 2 Für den Transport von Organismen, die für den Umgang in geschlossenen Systemen bestimmt sind, gelten nur die Artikel 4, 15 und 25. 3 814.911 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2008/614 814.911 Für den Umgang mit Organismen in der Umwelt gilt die Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008. 4 814.012 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1991/748_748_748 814.012 2015 AS1337 Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (). Für den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen mit Organismen gilt die Störfallverordnung vom 27. Februar 1991. 5 832.321 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1999/445 832.321 Für den Arbeitnehmerschutz beim Umgang mit Mikroorganismen gilt die Verordnung vom 25. August 1999über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen. 6 Diese Verordnung gilt nicht für den Umgang mit Organismen: a. 810.305 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2013/643 810.305 nach der Verordnung vom 20. September 2013über klinische Versuche in der Humanforschung; 2022 AS291 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der V vom 4. Mai 2022 über In-vitro-Diagnostika, i
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1 Diese Verordnung regelt den Umgang mit Organismen, insbesondere mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen, in geschlossenen Systemen.
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2 Für den Transport von Organismen, die für den Umgang in geschlossenen Systemen bestimmt sind, gelten nur die Artikel 4, 15 und 25.
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3 814.911 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2008/614 814.911 Für den Umgang mit Organismen in der Umwelt gilt die Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008.
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4 814.012 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1991/748_748_748 814.012 2015 AS1337 Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (). Für den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen mit Organismen gilt die Störfallverordnung vom 27. Februar 1991.
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5 832.321 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1999/445 832.321 Für den Arbeitnehmerschutz beim Umgang mit Mikroorganismen gilt die Verordnung vom 25. August 1999über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen.
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6 Diese Verordnung gilt nicht für den Umgang mit Organismen: a. 810.305 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2013/643 810.305 nach der Verordnung vom 20. September 2013über klinische Versuche in der Humanforschung; 2022 AS291 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der V vom 4. Mai 2022 über In-vitro-Diagnostika, in Kraft seit 26. Mai 2022 (). b. 2019 AS3131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (). bei der Eigenanwendung von Produkten, deren Abgabe nach Artikel 61 Absatz 3 oder 84 der Verordnung vom 4. Mai 2022 über In-vitro-Diagnostika bewilligt ist.
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a. 810.305 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2013/643 810.305 nach der Verordnung vom 20. September 2013über klinische Versuche in der Humanforschung;
2022 AS291 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der V vom 4. Mai 2022 über In-vitro-Diagnostika, in Kraft seit 26. Mai 2022 (). b.
2022 AS291 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 2 der V vom 4. Mai 2022 über In-vitro-Diagnostika, in Kraft seit 26. Mai 2022 (). b. 2019 AS3131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (). bei der Eigenanwendung von Produkten, deren Abgabe nach Artikel 61 Absatz 3 oder 84 der Verordnung vom 4. Mai 2022 über In-vitro-Diagnostika bewilligt ist.
Art. 3 BegriffeBegriffe
Art. 3 Begriffe Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. Organismen : zelluläre oder nichtzelluläre biologische Einheiten, die fähig sind, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen, insbesondere Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen; ihnen gleichgestellt sind Gemische, Gegenstände und Erzeugnisse, die solche Einheiten enthalten; b. Mikroorganismen : mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, Pilze, Protozoen, Viren und Viroide; ihnen gleichgestellt sind Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material; c. wirbellose Kleintiere: Gliederfüsser, Ringel-, Faden- und Plattwürmer; d. gentechnisch veränderte Organismen : Organismen, deren genetisches Material durch gentechnische Verfahren nach Anhang 1 so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt, sowie pathogene oder gebietsfremde Organismen, die zugleich gentechnisch verändert sind; e. pathogene Organismen: Organismen, die beim Menschen, bei domestizierten Tieren und Pflanzen, bei der Wildflora oder -fauna oder bei anderen Organismen Krankheiten verursachen können, sowie gebietsfremde Organismen, die zugleich pathogen sind; f. gebietsfremde Organismen: Organismen einer Art, Unterart oder tieferen taxonomischen Einheit, wenn: 1. deren natürliches Verbreitungsgebiet weder in der Schweiz noch in den übrigen EFTA
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Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. Organismen : zelluläre oder nichtzelluläre biologische Einheiten, die fähig sind, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen, insbesondere Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen; ihnen gleichgestellt sind Gemische, Gegenstände und Erzeugnisse, die solche Einheiten enthalten; b. Mikroorganismen : mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, Pilze, Protozoen, Viren und Viroide; ihnen gleichgestellt sind Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material; c. wirbellose Kleintiere: Gliederfüsser, Ringel-, Faden- und Plattwürmer; d. gentechnisch veränderte Organismen : Organismen, deren genetisches Material durch gentechnische Verfahren nach Anhang 1 so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt, sowie pathogene oder gebietsfremde Organismen, die zugleich gentechnisch verändert sind; e. pathogene Organismen: Organismen, die beim Menschen, bei domestizierten Tieren und Pflanzen, bei der Wildflora oder -fauna oder bei anderen Organismen Krankheiten verursachen können, sowie gebietsfremde Organismen, die zugleich pathogen sind; f. gebietsfremde Organismen: Organismen einer Art, Unterart oder tieferen taxonomischen Einheit, wenn: 1. deren natürliches Verbreitungsgebiet weder in der Schweiz noch in den übrigen EFTA- und den EU-Mit
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a. Organismen : zelluläre oder nichtzelluläre biologische Einheiten, die fähig sind, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen, insbesondere Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen; ihnen gleichgestellt sind Gemische, Gegenstände und Erzeugnisse, die solche Einheiten enthalten;
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b. Mikroorganismen : mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, Pilze, Protozoen, Viren und Viroide; ihnen gleichgestellt sind Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material;
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c. wirbellose Kleintiere: Gliederfüsser, Ringel-, Faden- und Plattwürmer;
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d. gentechnisch veränderte Organismen : Organismen, deren genetisches Material durch gentechnische Verfahren nach Anhang 1 so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt, sowie pathogene oder gebietsfremde Organismen, die zugleich gentechnisch verändert sind;
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e. pathogene Organismen: Organismen, die beim Menschen, bei domestizierten Tieren und Pflanzen, bei der Wildflora oder -fauna oder bei anderen Organismen Krankheiten verursachen können, sowie gebietsfremde Organismen, die zugleich pathogen sind;
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f. gebietsfremde Organismen: Organismen einer Art, Unterart oder tieferen taxonomischen Einheit, wenn: 1. deren natürliches Verbreitungsgebiet weder in der Schweiz noch in den übrigen EFTA- und den EU-Mitgliedstaaten (ohne Überseegebiete) liegt, und 2. sie nicht für die Verwendung in der Landwirtschaft oder dem produzierenden Gartenbau derart gezüchtet worden sind, dass ihre Überlebensfähigkeit in der Natur vermindert ist;
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1. deren natürliches Verbreitungsgebiet weder in der Schweiz noch in den übrigen EFTA- und den EU-Mitgliedstaaten (ohne Überseegebiete) liegt, und
2.
2. sie nicht für die Verwendung in der Landwirtschaft oder dem produzierenden Gartenbau derart gezüchtet worden sind, dass ihre Überlebensfähigkeit in der Natur vermindert ist;
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g. invasive gebietsfremde Organismen: gebietsfremde Organismen, von denen bekannt ist oder angenommen werden muss, dass sie sich in der Schweiz ausbreiten und eine so hohe Bestandesdichte erreichen können, dass dadurch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt oder Mensch, Tier oder Umwelt gefährdet werden können.
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h. geschlossenes System : Einrichtung, die durch physikalische Schranken oder durch eine Kombination physikalischer mit chemischen oder biologischen Schranken den Kontakt der Organismen mit Mensch oder Umwelt begrenzt oder verhindert;