1. Abschnitt: Allgemeine BestimmungenAllgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich Ursprungsnachweise sind im Zollgebiet auszustellen nach: a. 632.421.0 SR 632.319 SR den internationalen Verträgen, die in Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 2008und in Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 1995aufgeführt sind; und b. 946.39 SR der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 2011. Art. 2 Anwendbares Recht Soweit die rechtlichen Grundlagen nach Artikel 1 und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gilt die Zollgesetzgebung. Art. 3 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Ausführer: Person, die Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt; b. ermächtigter Ausführer: Ausführer, der Ursprungsnachweise nach Artikel 1 im vereinfachten Verfahren ausfertigen darf (Art. 12–18); 2016 AS4955 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (). c. registrierter Ausführer: a a f 946.39 SR Ausführer, der Ursprungsnachweise im Sinne der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 2011(VUZPE) nach den Verfahrensregeln des 3. Abschnitts (Art. 18–18) ausfertigen darf. Art. 4 Ursprungsnachweise Ursprungsnachweise im Sinne dieser Verordnung sind: a. Warenverkehrsbescheinigungen (WVB) EUR.1 und EUR-MED, die vom Ausführer oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter beantragt und durch die Zollstelle ausgestellt werden; b. 2016 AS4955 Ausdruck gemäs
Art. 1 Grundsatz und GeltungsbereichGrundsatz und Geltungsbereich
Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich Ursprungsnachweise sind im Zollgebiet auszustellen nach: a. 632.421.0 SR 632.319 SR den internationalen Verträgen, die in Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 2008und in Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 1995aufgeführt sind; und b. 946.39 SR der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 2011.
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Ursprungsnachweise sind im Zollgebiet auszustellen nach: a. 632.421.0 SR 632.319 SR den internationalen Verträgen, die in Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 2008und in Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 1995aufgeführt sind; und b. 946.39 SR der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 2011.
a.
a. 632.421.0 SR 632.319 SR den internationalen Verträgen, die in Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 2008und in Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 1995aufgeführt sind; und
b.
b. 946.39 SR der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 2011.
Art. 2 Anwendbares RechtAnwendbares Recht
Art. 2 Anwendbares Recht Soweit die rechtlichen Grundlagen nach Artikel 1 und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gilt die Zollgesetzgebung.
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Soweit die rechtlichen Grundlagen nach Artikel 1 und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gilt die Zollgesetzgebung.
Art. 3 BegriffeBegriffe
Art. 3 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Ausführer: Person, die Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt; b. ermächtigter Ausführer: Ausführer, der Ursprungsnachweise nach Artikel 1 im vereinfachten Verfahren ausfertigen darf (Art. 12–18); 2016 AS4955 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (). c. registrierter Ausführer: a a f 946.39 SR Ausführer, der Ursprungsnachweise im Sinne der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 2011(VUZPE) nach den Verfahrensregeln des 3. Abschnitts (Art. 18–18) ausfertigen darf.
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In dieser Verordnung bedeuten: a. Ausführer: Person, die Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt; b. ermächtigter Ausführer: Ausführer, der Ursprungsnachweise nach Artikel 1 im vereinfachten Verfahren ausfertigen darf (Art. 12–18); 2016 AS4955 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (). c. registrierter Ausführer: a a f 946.39 SR Ausführer, der Ursprungsnachweise im Sinne der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 2011(VUZPE) nach den Verfahrensregeln des 3. Abschnitts (Art. 18–18) ausfertigen darf.
a.
a. Ausführer: Person, die Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt;
b.
b. ermächtigter Ausführer: Ausführer, der Ursprungsnachweise nach Artikel 1 im vereinfachten Verfahren ausfertigen darf (Art. 12–18);
2016 AS4955 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (). c.
2016 AS4955 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (). c. registrierter Ausführer: a a f 946.39 SR Ausführer, der Ursprungsnachweise im Sinne der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 2011(VUZPE) nach den Verfahrensregeln des 3. Abschnitts (Art. 18–18) ausfertigen darf.
Art. 4 UrsprungsnachweiseUrsprungsnachweise
Art. 4 Ursprungsnachweise Ursprungsnachweise im Sinne dieser Verordnung sind: a. Warenverkehrsbescheinigungen (WVB) EUR.1 und EUR-MED, die vom Ausführer oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter beantragt und durch die Zollstelle ausgestellt werden; b. 2016 AS4955 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Ersatzursprungszeugnisse Formular A, die vom Ausführer oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter beantragt und durch die Zollstelle ausgestellt werden; 2016 AS4955 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (). c. Ursprungserklärungen und Ursprungserklärungen EUR-MED, die nach den rechtlichen Grundlagen nach Artikel 1 Buchstabe a vom Ausführer oder, soweit diese es vorsehen, von einer Vertreterin oder einem Vertreter des Ausführers ausgefertigt werden; d. Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen: in der AS nicht veröffentlicht; Anhang C kann in französischer und englischer Sprache auf den Internetseiten des EFTA-Sekretariats (http://secretariat.efta.int) oder des BAZG (www.bazg.admin.ch > Dokumentation > Vorschriften > D.30) abgerufen werden. 0.632.312.32 SR Erklärungen nach Artikel 16 Absatz 3 und 21 von Anhang Cdes Freihandelsabkommens vom 26. Januar 2008zwischen den EFTA-Staaten und Kanada, die durch den Ausführer ausgefertigt werden; e.
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Ursprungsnachweise im Sinne dieser Verordnung sind: a. Warenverkehrsbescheinigungen (WVB) EUR.1 und EUR-MED, die vom Ausführer oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter beantragt und durch die Zollstelle ausgestellt werden; b. 2016 AS4955 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Ersatzursprungszeugnisse Formular A, die vom Ausführer oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter beantragt und durch die Zollstelle ausgestellt werden; 2016 AS4955 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (). c. Ursprungserklärungen und Ursprungserklärungen EUR-MED, die nach den rechtlichen Grundlagen nach Artikel 1 Buchstabe a vom Ausführer oder, soweit diese es vorsehen, von einer Vertreterin oder einem Vertreter des Ausführers ausgefertigt werden; d. Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen: in der AS nicht veröffentlicht; Anhang C kann in französischer und englischer Sprache auf den Internetseiten des EFTA-Sekretariats (http://secretariat.efta.int) oder des BAZG (www.bazg.admin.ch > Dokumentation > Vorschriften > D.30) abgerufen werden. 0.632.312.32 SR Erklärungen nach Artikel 16 Absatz 3 und 21 von Anhang Cdes Freihandelsabkommens vom 26. Januar 2008zwischen den EFTA-Staaten und Kanada, die durch den Ausführer ausgefertigt werden; e. a Erzeugnisse mit Ursprun
a.
a. Warenverkehrsbescheinigungen (WVB) EUR.1 und EUR-MED, die vom Ausführer oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter beantragt und durch die Zollstelle ausgestellt werden;
b.
b. 2016 AS4955 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Ersatzursprungszeugnisse Formular A, die vom Ausführer oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter beantragt und durch die Zollstelle ausgestellt werden;
2016 AS4955 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (). c.
2016 AS4955 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (). c. Ursprungserklärungen und Ursprungserklärungen EUR-MED, die nach den rechtlichen Grundlagen nach Artikel 1 Buchstabe a vom Ausführer oder, soweit diese es vorsehen, von einer Vertreterin oder einem Vertreter des Ausführers ausgefertigt werden;
d.
d. Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen: in der AS nicht veröffentlicht; Anhang C kann in französischer und englischer Sprache auf den Internetseiten des EFTA-Sekretariats (http://secretariat.efta.int) oder des BAZG (www.bazg.admin.ch > Dokumentation > Vorschriften > D.30) abgerufen werden. 0.632.312.32 SR Erklärungen nach Artikel 16 Absatz 3 und 21 von Anhang Cdes Freihandelsabkommens vom 26. Januar 2008zwischen den EFTA-Staaten und Kanada, die durch den Ausführer ausgefertigt werden;
e.
e. a Erzeugnisse mit Ursprung Ursprungserzeugnisse Protokoll B über die Bestimmungen des Begriffsoderund über Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen: in der AS nicht veröffentlicht; das Prot. kann in französischer und englischer Sprache auf den Internetseiten des EFTA-Sekretariats (http://secretariat.efta.int) oder des BAZG (www.bazg.admin.ch > Dokumentation > Vorschriften > D.30) abgerufen werden. 0.632.317.581 SR Lieferantenerklärungen nach Artikel 27von Protokoll Bdes Freihandelsabkommens vom 17. Dezember 2004zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Tunesien, die durch den Ausführer ausgefertigt werden;
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f. Erklärungen über die Ursprungseigenschaft von Waren, die durch inländische Lieferanten zuhanden ihrer inländischen Abnehmer ausgefertigt werden (Lieferantenerklärungen);
2016 AS4955 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (). g.
2016 AS4955 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (). g. 946.39 SR Ursprungserklärungen und Ersatz-Ursprungserklärungen, die vom registrierten Ausführer nach der VUZPEausgefertigt werden.
Art. 5 PflichtenPflichten
Art. 5 Pflichten 1 Wer einen Ursprungsnachweis beantragt, ausfertigt oder den Auftrag dazu gibt, muss: a. über die notwendigen Angaben verfügen und deren Richtigkeit nachweisen können; und 2014 AS713 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (). b. Belege zu den Angaben auf Ursprungsnachweisen während dreier Jahre aufbewahren; vorbehalten bleiben längere Aufbewahrungsfristen nach den rechtlichen Grundlagen nach Artikel 1. 2 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( ). 170.512.1 SR AS 589 2021 Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Wer einen Ursprungsnachweis beantragt, ausfertigt oder den Auftrag dazu gibt und nachträglich feststellt, dass der Ursprungsnachweis zu Unrecht ausgestellt worden ist, muss dies dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)melden. 1bis 2014 AS713 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (). Die Aufbewahrungsfristen für Belege zu den Angaben auf Ursprungsnachweisen gelten auch für Belege zu den Angaben auf Lieferantenerklärungen nach Artikel 4 Buchstabe f.
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1 Wer einen Ursprungsnachweis beantragt, ausfertigt oder den Auftrag dazu gibt, muss: a. über die notwendigen Angaben verfügen und deren Richtigkeit nachweisen können; und 2014 AS713 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (). b. Belege zu den Angaben auf Ursprungsnachweisen während dreier Jahre aufbewahren; vorbehalten bleiben längere Aufbewahrungsfristen nach den rechtlichen Grundlagen nach Artikel 1.
a.
a. über die notwendigen Angaben verfügen und deren Richtigkeit nachweisen können; und