1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und DauerGegenstand, Fachrichtungen und Dauer
1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen 1 Boden-Parkettlegerinnen und Boden-Parkettleger auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus: a. Sie verlegen Beläge aus Linoleum, Kunststoff, Kautschuk, Kork, Textilien sowie Holzwerkstoffen ressourcenschonend. Sie befassen sich zudem mit Unterkonstruktionen, Reparaturen und Oberflächenbehandlungen; b. sie bereiten auf der Baustelle die Arbeiten vor. Sie beurteilen Untergründe und klären ab, welcher Bodenaufbau vorliegt. Sie entfernen Altbeläge und entsorgen sie fachgerecht; c. sie setzen je nach Belagsart Zwischenlagen oder Dämmungen ein, welche die Übertragung von Trittschall, Feuchte oder Wärme vermindern; d. sie vermessen die Räume und teilen die Beläge ein. Sie entscheiden, welche Profile für welche An- oder Abschlüsse angewendet werden und wie diese montiert werden sollen. Dabei halten sie die technischen Anforderungen sowie die Normen, Verbandsrichtlinien und Herstellerangaben ein. 2 Innerhalb des Berufs der Boden-Parkettlegerin oder des Boden-Parkettlegers auf Stufe EFZ gibt es folgende Fachrichtungen: a. textile und elastische Beläge; b. Parkett. 3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten. Art. 2 Dauer und Beginn 1 Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre. 2 Der Beginn de
Art. 1 Berufsbild und FachrichtungenBerufsbild und Fachrichtungen
Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen 1 Boden-Parkettlegerinnen und Boden-Parkettleger auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus: a. Sie verlegen Beläge aus Linoleum, Kunststoff, Kautschuk, Kork, Textilien sowie Holzwerkstoffen ressourcenschonend. Sie befassen sich zudem mit Unterkonstruktionen, Reparaturen und Oberflächenbehandlungen; b. sie bereiten auf der Baustelle die Arbeiten vor. Sie beurteilen Untergründe und klären ab, welcher Bodenaufbau vorliegt. Sie entfernen Altbeläge und entsorgen sie fachgerecht; c. sie setzen je nach Belagsart Zwischenlagen oder Dämmungen ein, welche die Übertragung von Trittschall, Feuchte oder Wärme vermindern; d. sie vermessen die Räume und teilen die Beläge ein. Sie entscheiden, welche Profile für welche An- oder Abschlüsse angewendet werden und wie diese montiert werden sollen. Dabei halten sie die technischen Anforderungen sowie die Normen, Verbandsrichtlinien und Herstellerangaben ein. 2 Innerhalb des Berufs der Boden-Parkettlegerin oder des Boden-Parkettlegers auf Stufe EFZ gibt es folgende Fachrichtungen: a. textile und elastische Beläge; b. Parkett. 3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
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1 Boden-Parkettlegerinnen und Boden-Parkettleger auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus: a. Sie verlegen Beläge aus Linoleum, Kunststoff, Kautschuk, Kork, Textilien sowie Holzwerkstoffen ressourcenschonend. Sie befassen sich zudem mit Unterkonstruktionen, Reparaturen und Oberflächenbehandlungen; b. sie bereiten auf der Baustelle die Arbeiten vor. Sie beurteilen Untergründe und klären ab, welcher Bodenaufbau vorliegt. Sie entfernen Altbeläge und entsorgen sie fachgerecht; c. sie setzen je nach Belagsart Zwischenlagen oder Dämmungen ein, welche die Übertragung von Trittschall, Feuchte oder Wärme vermindern; d. sie vermessen die Räume und teilen die Beläge ein. Sie entscheiden, welche Profile für welche An- oder Abschlüsse angewendet werden und wie diese montiert werden sollen. Dabei halten sie die technischen Anforderungen sowie die Normen, Verbandsrichtlinien und Herstellerangaben ein.
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a. Sie verlegen Beläge aus Linoleum, Kunststoff, Kautschuk, Kork, Textilien sowie Holzwerkstoffen ressourcenschonend. Sie befassen sich zudem mit Unterkonstruktionen, Reparaturen und Oberflächenbehandlungen;
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b. sie bereiten auf der Baustelle die Arbeiten vor. Sie beurteilen Untergründe und klären ab, welcher Bodenaufbau vorliegt. Sie entfernen Altbeläge und entsorgen sie fachgerecht;
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c. sie setzen je nach Belagsart Zwischenlagen oder Dämmungen ein, welche die Übertragung von Trittschall, Feuchte oder Wärme vermindern;
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d. sie vermessen die Räume und teilen die Beläge ein. Sie entscheiden, welche Profile für welche An- oder Abschlüsse angewendet werden und wie diese montiert werden sollen. Dabei halten sie die technischen Anforderungen sowie die Normen, Verbandsrichtlinien und Herstellerangaben ein.
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2 Innerhalb des Berufs der Boden-Parkettlegerin oder des Boden-Parkettlegers auf Stufe EFZ gibt es folgende Fachrichtungen: a. textile und elastische Beläge; b. Parkett.
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3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und BeginnDauer und Beginn
Art. 2 Dauer und Beginn 1 Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre. 2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
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2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und AnforderungenZiele und Anforderungen
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen Art. 3 Bildungsinhalte 1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben. 2 Die Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen, Sozial- und Selbstkompetenzen. 3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge. Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Vorbereiten, messen und prüfen des Untergrundes: 1. Arbeitsaufträge analysieren und Planunterlagen erstellen, 2. Untergrund messen, prüfen und vorbereiten; b. Verlegen von Belägen und Parkett: 1. persönliche Arbeitsprozesse organisieren, 2. Baustelle einrichten und Untergrund bearbeiten, 3. textile und elastische Bodenbeläge verlegen (Fachrichtung), 4. Parkett verlegen (Fachrichtung), 5. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen, 6. Umweltschutz sicherstellen.
Art. 3 BildungsinhalteBildungsinhalte
Art. 3 Bildungsinhalte 1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben. 2 Die Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen, Sozial- und Selbstkompetenzen. 3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.
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1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben.
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2 Die Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen, Sozial- und Selbstkompetenzen.
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3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.
Art. 4 HandlungskompetenzenHandlungskompetenzen
Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Vorbereiten, messen und prüfen des Untergrundes: 1. Arbeitsaufträge analysieren und Planunterlagen erstellen, 2. Untergrund messen, prüfen und vorbereiten; b. Verlegen von Belägen und Parkett: 1. persönliche Arbeitsprozesse organisieren, 2. Baustelle einrichten und Untergrund bearbeiten, 3. textile und elastische Bodenbeläge verlegen (Fachrichtung), 4. Parkett verlegen (Fachrichtung), 5. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen, 6. Umweltschutz sicherstellen.
art_4/para
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Vorbereiten, messen und prüfen des Untergrundes: 1. Arbeitsaufträge analysieren und Planunterlagen erstellen, 2. Untergrund messen, prüfen und vorbereiten; b. Verlegen von Belägen und Parkett: 1. persönliche Arbeitsprozesse organisieren, 2. Baustelle einrichten und Untergrund bearbeiten, 3. textile und elastische Bodenbeläge verlegen (Fachrichtung), 4. Parkett verlegen (Fachrichtung), 5. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen, 6. Umweltschutz sicherstellen.
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a. Vorbereiten, messen und prüfen des Untergrundes: 1. Arbeitsaufträge analysieren und Planunterlagen erstellen, 2. Untergrund messen, prüfen und vorbereiten;
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1. Arbeitsaufträge analysieren und Planunterlagen erstellen,
b.
b. Verlegen von Belägen und Parkett: 1. persönliche Arbeitsprozesse organisieren, 2. Baustelle einrichten und Untergrund bearbeiten, 3. textile und elastische Bodenbeläge verlegen (Fachrichtung), 4. Parkett verlegen (Fachrichtung), 5. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen, 6. Umweltschutz sicherstellen.
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3. textile und elastische Bodenbeläge verlegen (Fachrichtung),
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und UmweltschutzArbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz Art. 5 2017 AS7331 Fassung gemäss Ziff. II 130 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (). 1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt. 3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt. 4 a 170.512 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/745 170.512 2024 AS156 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 () auf den 1. April 2024 angepasst (siehe). In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4Absatz 1ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden. 5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absa
Art. 5 2017 AS7331 Fassung gemäss Ziff. II 130 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ().
Art. 5 2017 AS7331 Fassung gemäss Ziff. II 130 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (). 1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt. 3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt. 4 a 170.512 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/745 170.512 2024 AS156 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 () auf den 1. April 2024 angepasst (siehe). In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4Absatz 1ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden. 5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen