1. Kapitel: Aufgaben und Anstellung der Angehörigen der EHSMAufgaben und Anstellung der Angehörigen der EHSM
1. Kapitel: Aufgaben und Anstellung der Angehörigen der EHSM Art. 1 Rektorin oder Rektor 1 Die Rektorin oder der Rektor: a. leitet die Hochschule und vertritt diese nach aussen; b. ist verantwortlich für die strategische Ausrichtung der Hochschule und die Qualitätssicherung im Bereich Lehre, Forschung und Dienstleistung. 2 Die Rektorin oder der Rektor ist der Direktorin oder dem Direktor des Bundesamts für Sport (BASPO) unterstellt. Art. 2 Studienleitung 1 Die Rektorin oder der Rektor betraut für jeden Studiengang eine oder mehrere Mitarbeitende mit der Studienleitung. 2 Die Studienleitung: a. organisiert die einzelnen Studiengänge und führt diese zusammen mit den Dozentinnen, Dozenten und Lehrbeauftragten durch; b. organisiert die Prüfungen und führt diese zusammen mit den Dozentinnen, Dozenten und Lehrbeauftragten durch; c. entscheidet über Promotionen und den Ausschluss vom Studium nach Artikel 45. Art. 3 Lehrkörper 1 Als Mitglied des Lehrkörpers kann angestellt werden, wer: a. einen Mastertitel einer Hochschule oder einen gleichwertigen Abschluss erworben hat und über fachspezifische Fähigkeiten zur Ausübung der Lehrtätigkeit verfügt; oder b. für die Lehrtätigkeit besonders geeignet ist und bereits eine mehrjährige Lehrtätigkeit im entsprechenden Fachbereich nachweist. 2 Zur Durchführung einzelner Lehrveranstaltungen können im Auftragsverhältnis verpflichtet werden: a. Pers
Art. 1 Rektorin oder RektorRektorin oder Rektor
Art. 1 Rektorin oder Rektor 1 Die Rektorin oder der Rektor: a. leitet die Hochschule und vertritt diese nach aussen; b. ist verantwortlich für die strategische Ausrichtung der Hochschule und die Qualitätssicherung im Bereich Lehre, Forschung und Dienstleistung. 2 Die Rektorin oder der Rektor ist der Direktorin oder dem Direktor des Bundesamts für Sport (BASPO) unterstellt.
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1 Die Rektorin oder der Rektor: a. leitet die Hochschule und vertritt diese nach aussen; b. ist verantwortlich für die strategische Ausrichtung der Hochschule und die Qualitätssicherung im Bereich Lehre, Forschung und Dienstleistung.
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b. ist verantwortlich für die strategische Ausrichtung der Hochschule und die Qualitätssicherung im Bereich Lehre, Forschung und Dienstleistung.
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2 Die Rektorin oder der Rektor ist der Direktorin oder dem Direktor des Bundesamts für Sport (BASPO) unterstellt.
Art. 2 StudienleitungStudienleitung
Art. 2 Studienleitung 1 Die Rektorin oder der Rektor betraut für jeden Studiengang eine oder mehrere Mitarbeitende mit der Studienleitung. 2 Die Studienleitung: a. organisiert die einzelnen Studiengänge und führt diese zusammen mit den Dozentinnen, Dozenten und Lehrbeauftragten durch; b. organisiert die Prüfungen und führt diese zusammen mit den Dozentinnen, Dozenten und Lehrbeauftragten durch; c. entscheidet über Promotionen und den Ausschluss vom Studium nach Artikel 45.
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1 Die Rektorin oder der Rektor betraut für jeden Studiengang eine oder mehrere Mitarbeitende mit der Studienleitung.
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2 Die Studienleitung: a. organisiert die einzelnen Studiengänge und führt diese zusammen mit den Dozentinnen, Dozenten und Lehrbeauftragten durch; b. organisiert die Prüfungen und führt diese zusammen mit den Dozentinnen, Dozenten und Lehrbeauftragten durch; c. entscheidet über Promotionen und den Ausschluss vom Studium nach Artikel 45.
a.
a. organisiert die einzelnen Studiengänge und führt diese zusammen mit den Dozentinnen, Dozenten und Lehrbeauftragten durch;
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b. organisiert die Prüfungen und führt diese zusammen mit den Dozentinnen, Dozenten und Lehrbeauftragten durch;
c.
c. entscheidet über Promotionen und den Ausschluss vom Studium nach Artikel 45.
Art. 3 LehrkörperLehrkörper
Art. 3 Lehrkörper 1 Als Mitglied des Lehrkörpers kann angestellt werden, wer: a. einen Mastertitel einer Hochschule oder einen gleichwertigen Abschluss erworben hat und über fachspezifische Fähigkeiten zur Ausübung der Lehrtätigkeit verfügt; oder b. für die Lehrtätigkeit besonders geeignet ist und bereits eine mehrjährige Lehrtätigkeit im entsprechenden Fachbereich nachweist. 2 Zur Durchführung einzelner Lehrveranstaltungen können im Auftragsverhältnis verpflichtet werden: a. Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und selbstständigerwerbend tätig sind; b. juristischen Personen, die zur Lehrtätigkeit geeignete Personen beschäftigen. 3 Aufträge dürfen je Person einen Umfang von 8 Wochenlektionen nicht übersteigen.
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1 Als Mitglied des Lehrkörpers kann angestellt werden, wer: a. einen Mastertitel einer Hochschule oder einen gleichwertigen Abschluss erworben hat und über fachspezifische Fähigkeiten zur Ausübung der Lehrtätigkeit verfügt; oder b. für die Lehrtätigkeit besonders geeignet ist und bereits eine mehrjährige Lehrtätigkeit im entsprechenden Fachbereich nachweist.
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a. einen Mastertitel einer Hochschule oder einen gleichwertigen Abschluss erworben hat und über fachspezifische Fähigkeiten zur Ausübung der Lehrtätigkeit verfügt; oder
b.
b. für die Lehrtätigkeit besonders geeignet ist und bereits eine mehrjährige Lehrtätigkeit im entsprechenden Fachbereich nachweist.
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2 Zur Durchführung einzelner Lehrveranstaltungen können im Auftragsverhältnis verpflichtet werden: a. Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und selbstständigerwerbend tätig sind; b. juristischen Personen, die zur Lehrtätigkeit geeignete Personen beschäftigen.
a.
a. Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und selbstständigerwerbend tätig sind;
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b. juristischen Personen, die zur Lehrtätigkeit geeignete Personen beschäftigen.
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3 Aufträge dürfen je Person einen Umfang von 8 Wochenlektionen nicht übersteigen.
Art. 4 Aufgaben der Mitglieder des LehrkörpersAufgaben der Mitglieder des Lehrkörpers
Art. 4 Aufgaben der Mitglieder des Lehrkörpers 1 Die Mitglieder des Lehrkörpers bilden fachlich qualifizierte und handlungskompetente Sportwissenschafterinnen und Sportwissenschafter sowie Sportlehrerinnen und Sportlehrer aus. 2 Sie fördern im Rahmen ihres Auftrags ihr Fachgebiet durch wissenschaftliche Forschung. Sie sind für Verbreitung und Publikation der Forschungsergebnisse verantwortlich. 3 Sie erbringen im Rahmen ihres Auftrags sportwissenschaftliche Dienstleistungen.
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1 Die Mitglieder des Lehrkörpers bilden fachlich qualifizierte und handlungskompetente Sportwissenschafterinnen und Sportwissenschafter sowie Sportlehrerinnen und Sportlehrer aus.
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2 Sie fördern im Rahmen ihres Auftrags ihr Fachgebiet durch wissenschaftliche Forschung. Sie sind für Verbreitung und Publikation der Forschungsergebnisse verantwortlich.
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3 Sie erbringen im Rahmen ihres Auftrags sportwissenschaftliche Dienstleistungen.
Art. 5 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und MitarbeiterWissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Art. 5 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1 Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen Arbeiten in Forschung und Entwicklung aus. Sie wirken bei allgemeinen Dienstleistungen mit. 2 Sie können von den Mitgliedern des Lehrkörpers zur Unterstützung von Lehrveranstaltungen und ausnahmsweise zu deren Durchführung beigezogen werden. 3 Sie müssen über einen anerkannten Abschluss einer Hochschule verfügen.