1. Abschnitt: Gegenstand, Profile und DauerGegenstand, Profile und Dauer
1. Abschnitt: Gegenstand, Profile und Dauer Art. 1 Berufsbild und schulische Profile 1 Messerschmiedinnen und Messerschmiede auf Stufe EFZ beschäftigen sich mit der Neuanfertigung, der Pflege, der Reparatur und dem Schärfen von Schneidwerkzeugen aller Art für die Industrie, das Handwerk, den Haushalt und die Freizeit. Sie beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus: a. Sie führen Servicearbeiten, Reparaturen, die Pflege und das Schleifen an Schneidewerkzeugen aus. b. Sie stellen Schneidwerkzeuge mit geeigneten Verfahren, Materialien, Werkzeugen und Maschinen nach Kundenwunsch her. c. Sie verkaufen Schneidgeräte und beraten die Kundinnen und Kunden bei Arbeiten an diesen. d. Sie übergeben die Schneidwerkzeuge den Kundinnen und Kunden sicher und instruieren sie. e. In all ihren Tätigkeiten arbeiten sie fachgerecht, wirtschaftlich, ökologisch und kundenorientiert. f. Sie setzen bei ihren Arbeiten die Vorschriften des Umweltschutzes, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit pflichtbewusst um. 2 Innerhalb des Berufs der Messerschmiedin und des Messerschmieds EFZ gibt es die folgenden schulischen Profile: a. Basis-Grundbildung (Profil G); b. erweiterte Grundbildung (Profil E). Art. 2 Dauer und Beginn 1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre. 2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zus
Art. 1 Berufsbild und schulische ProfileBerufsbild und schulische Profile
Art. 1 Berufsbild und schulische Profile 1 Messerschmiedinnen und Messerschmiede auf Stufe EFZ beschäftigen sich mit der Neuanfertigung, der Pflege, der Reparatur und dem Schärfen von Schneidwerkzeugen aller Art für die Industrie, das Handwerk, den Haushalt und die Freizeit. Sie beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus: a. Sie führen Servicearbeiten, Reparaturen, die Pflege und das Schleifen an Schneidewerkzeugen aus. b. Sie stellen Schneidwerkzeuge mit geeigneten Verfahren, Materialien, Werkzeugen und Maschinen nach Kundenwunsch her. c. Sie verkaufen Schneidgeräte und beraten die Kundinnen und Kunden bei Arbeiten an diesen. d. Sie übergeben die Schneidwerkzeuge den Kundinnen und Kunden sicher und instruieren sie. e. In all ihren Tätigkeiten arbeiten sie fachgerecht, wirtschaftlich, ökologisch und kundenorientiert. f. Sie setzen bei ihren Arbeiten die Vorschriften des Umweltschutzes, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit pflichtbewusst um. 2 Innerhalb des Berufs der Messerschmiedin und des Messerschmieds EFZ gibt es die folgenden schulischen Profile: a. Basis-Grundbildung (Profil G); b. erweiterte Grundbildung (Profil E).
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1 Messerschmiedinnen und Messerschmiede auf Stufe EFZ beschäftigen sich mit der Neuanfertigung, der Pflege, der Reparatur und dem Schärfen von Schneidwerkzeugen aller Art für die Industrie, das Handwerk, den Haushalt und die Freizeit. Sie beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus: a. Sie führen Servicearbeiten, Reparaturen, die Pflege und das Schleifen an Schneidewerkzeugen aus. b. Sie stellen Schneidwerkzeuge mit geeigneten Verfahren, Materialien, Werkzeugen und Maschinen nach Kundenwunsch her. c. Sie verkaufen Schneidgeräte und beraten die Kundinnen und Kunden bei Arbeiten an diesen. d. Sie übergeben die Schneidwerkzeuge den Kundinnen und Kunden sicher und instruieren sie. e. In all ihren Tätigkeiten arbeiten sie fachgerecht, wirtschaftlich, ökologisch und kundenorientiert. f. Sie setzen bei ihren Arbeiten die Vorschriften des Umweltschutzes, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit pflichtbewusst um.
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a. Sie führen Servicearbeiten, Reparaturen, die Pflege und das Schleifen an Schneidewerkzeugen aus.
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b. Sie stellen Schneidwerkzeuge mit geeigneten Verfahren, Materialien, Werkzeugen und Maschinen nach Kundenwunsch her.
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c. Sie verkaufen Schneidgeräte und beraten die Kundinnen und Kunden bei Arbeiten an diesen.
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d. Sie übergeben die Schneidwerkzeuge den Kundinnen und Kunden sicher und instruieren sie.
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e. In all ihren Tätigkeiten arbeiten sie fachgerecht, wirtschaftlich, ökologisch und kundenorientiert.
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f. Sie setzen bei ihren Arbeiten die Vorschriften des Umweltschutzes, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit pflichtbewusst um.
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2 Innerhalb des Berufs der Messerschmiedin und des Messerschmieds EFZ gibt es die folgenden schulischen Profile: a. Basis-Grundbildung (Profil G); b. erweiterte Grundbildung (Profil E).
Art. 2 Dauer und BeginnDauer und Beginn
Art. 2 Dauer und Beginn 1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre. 2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
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2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und AnforderungenZiele und Anforderungen
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen Art. 3 Bildungsinhalte 1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben. 2 Die Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen, Sozial- und Selbstkompetenzen. 3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge. Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Planung der Aufträge und Beratung der Kundschaft: 1. Bedarf abklären und Kundinnen und Kunden beraten, 2. Arbeiten planen und vorbereiten; b. Bearbeitung von Schneidwerkzeugen: 1. Schneidwerkzeuge einsetzen, 2. Materialien und Hilfsstoffe einsetzen, 3. Werkzeuge und Maschinen einsetzen, 4. Arbeits- und Bearbeitungstechniken einsetzen; c. Sicherstellung der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes: 1. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen, 2. Umweltschutz sicherstellen.
Art. 3 BildungsinhalteBildungsinhalte
Art. 3 Bildungsinhalte 1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben. 2 Die Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen, Sozial- und Selbstkompetenzen. 3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.
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1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben.
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2 Die Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen, Sozial- und Selbstkompetenzen.
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3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.
Art. 4 HandlungskompetenzenHandlungskompetenzen
Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Planung der Aufträge und Beratung der Kundschaft: 1. Bedarf abklären und Kundinnen und Kunden beraten, 2. Arbeiten planen und vorbereiten; b. Bearbeitung von Schneidwerkzeugen: 1. Schneidwerkzeuge einsetzen, 2. Materialien und Hilfsstoffe einsetzen, 3. Werkzeuge und Maschinen einsetzen, 4. Arbeits- und Bearbeitungstechniken einsetzen; c. Sicherstellung der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes: 1. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen, 2. Umweltschutz sicherstellen.
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Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Planung der Aufträge und Beratung der Kundschaft: 1. Bedarf abklären und Kundinnen und Kunden beraten, 2. Arbeiten planen und vorbereiten; b. Bearbeitung von Schneidwerkzeugen: 1. Schneidwerkzeuge einsetzen, 2. Materialien und Hilfsstoffe einsetzen, 3. Werkzeuge und Maschinen einsetzen, 4. Arbeits- und Bearbeitungstechniken einsetzen; c. Sicherstellung der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes: 1. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen, 2. Umweltschutz sicherstellen.
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a. Planung der Aufträge und Beratung der Kundschaft: 1. Bedarf abklären und Kundinnen und Kunden beraten, 2. Arbeiten planen und vorbereiten;
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b. Bearbeitung von Schneidwerkzeugen: 1. Schneidwerkzeuge einsetzen, 2. Materialien und Hilfsstoffe einsetzen, 3. Werkzeuge und Maschinen einsetzen, 4. Arbeits- und Bearbeitungstechniken einsetzen;
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c. Sicherstellung der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes: 1. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen, 2. Umweltschutz sicherstellen.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und UmweltschutzArbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz Art. 5 2017 AS7331 Fassung gemäss Ziff. II 132 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (). 1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt. 3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt. 4 a 170.512 SR 2024 AS156 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 () auf den 1. April 2024 angepasst (siehe). In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4Absatz 1ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden. 5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhte
Art. 5 2017 AS7331 Fassung gemäss Ziff. II 132 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ().
Art. 5 2017 AS7331 Fassung gemäss Ziff. II 132 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (). 1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt. 3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt. 4 a 170.512 SR 2024 AS156 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 () auf den 1. April 2024 angepasst (siehe). In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4Absatz 1ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden. 5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese b