1. Kapitel: Allgemeine BestimmungenAllgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt: a. die Mengenangaben für Konsumentinnen und Konsumenten im Offenverkauf und auf Fertigpackungen; b. die Anforderungen an Massbehältnis-Flaschen; 2019 AS3493 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (). c. die Pflichten der Hersteller, der Importeure und weiterer Personen; 2019 AS3493 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (). d. die behördlichen Kontrollen. 2 Nicht dieser Verordnung unterstehen: 2019 AS3493 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (). a. Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von weniger als 5 g oder 5 ml oder mehr als 50 kg oder 50 l; Fertigpackungen von Gewürzen, Kräutern sowie Cannabis unterstehen jedoch der Verordnung auch dann, wenn die Nennfüllmenge weniger als 5 g oder 5 ml beträgt; 2018 AS5029 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 5 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (). b. 812.212.21 SR 2001 AS3420 Fertigpackungen von Arzneimitteln der Abgabekategorien A und B nach den Artikeln 41 und 42 der Arzneimittelverordnung vom 21. September 2018sowie der Abgabekategorie C nach Artikel 25 der Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001; c. Waren, die gratis oder als Zugabe zur eigentlichen Leistung abgegeben werde
Art. 1 Gegenstand und GeltungsbereichGegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt: a. die Mengenangaben für Konsumentinnen und Konsumenten im Offenverkauf und auf Fertigpackungen; b. die Anforderungen an Massbehältnis-Flaschen; 2019 AS3493 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (). c. die Pflichten der Hersteller, der Importeure und weiterer Personen; 2019 AS3493 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (). d. die behördlichen Kontrollen. 2 Nicht dieser Verordnung unterstehen: 2019 AS3493 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (). a. Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von weniger als 5 g oder 5 ml oder mehr als 50 kg oder 50 l; Fertigpackungen von Gewürzen, Kräutern sowie Cannabis unterstehen jedoch der Verordnung auch dann, wenn die Nennfüllmenge weniger als 5 g oder 5 ml beträgt; 2018 AS5029 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 5 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (). b. 812.212.21 SR 2001 AS3420 Fertigpackungen von Arzneimitteln der Abgabekategorien A und B nach den Artikeln 41 und 42 der Arzneimittelverordnung vom 21. September 2018sowie der Abgabekategorie C nach Artikel 25 der Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001; c. Waren, die gratis oder als Zugabe zur eigentlichen Leistung abgegeben werden; d. Tinten- und Tonerpatronen für
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1 Diese Verordnung regelt: a. die Mengenangaben für Konsumentinnen und Konsumenten im Offenverkauf und auf Fertigpackungen; b. die Anforderungen an Massbehältnis-Flaschen; 2019 AS3493 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (). c. die Pflichten der Hersteller, der Importeure und weiterer Personen; 2019 AS3493 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (). d. die behördlichen Kontrollen.
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a. die Mengenangaben für Konsumentinnen und Konsumenten im Offenverkauf und auf Fertigpackungen;
2019 AS3493 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (). c.
2019 AS3493 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (). c. die Pflichten der Hersteller, der Importeure und weiterer Personen;
2019 AS3493 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (). d.
2019 AS3493 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (). d. die behördlichen Kontrollen.
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2 Nicht dieser Verordnung unterstehen: 2019 AS3493 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (). a. Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von weniger als 5 g oder 5 ml oder mehr als 50 kg oder 50 l; Fertigpackungen von Gewürzen, Kräutern sowie Cannabis unterstehen jedoch der Verordnung auch dann, wenn die Nennfüllmenge weniger als 5 g oder 5 ml beträgt; 2018 AS5029 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 5 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (). b. 812.212.21 SR 2001 AS3420 Fertigpackungen von Arzneimitteln der Abgabekategorien A und B nach den Artikeln 41 und 42 der Arzneimittelverordnung vom 21. September 2018sowie der Abgabekategorie C nach Artikel 25 der Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001; c. Waren, die gratis oder als Zugabe zur eigentlichen Leistung abgegeben werden; d. Tinten- und Tonerpatronen für Drucker.
2019 AS3493 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (). a.
2019 AS3493 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (). a. Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von weniger als 5 g oder 5 ml oder mehr als 50 kg oder 50 l; Fertigpackungen von Gewürzen, Kräutern sowie Cannabis unterstehen jedoch der Verordnung auch dann, wenn die Nennfüllmenge weniger als 5 g oder 5 ml beträgt;
2018 AS5029 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 5 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (). b.
2018 AS5029 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 5 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (). b. 812.212.21 SR 2001 AS3420 Fertigpackungen von Arzneimitteln der Abgabekategorien A und B nach den Artikeln 41 und 42 der Arzneimittelverordnung vom 21. September 2018sowie der Abgabekategorie C nach Artikel 25 der Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001;
c.
c. Waren, die gratis oder als Zugabe zur eigentlichen Leistung abgegeben werden;
Art. 2 BegriffeBegriffe
Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. messbare Ware: Ware, deren Verkaufspreis in Abhängigkeit von der verkauften Menge berechnet wird; b. Fertigpackung: Ware in einer Umschliessung beliebiger Art, die in Abwesenheit der Konsumentin oder des Konsumenten abgefüllt, abgemessen und verschlossen wird, wobei die Menge der darin enthaltenen Ware ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Packung nicht verändert werden kann; c. Offenverkauf: Verkauf einer Ware, die nicht in einer Fertigpackung angeboten wird; d. Mehrfachpackung: mehrere gleiche oder verschiedenartige verpackte Waren, die in einer weiteren Verpackung zusammengefasst sind; e. Nennfüllmenge: auf der Fertigpackung angegebene Menge der darin enthaltenen Ware; f. Füllmenge: tatsächliche Menge der in der Fertigpackung enthaltenen Ware; g. Nettomenge: Menge einer Ware ohne Umhüllung und weiteres Packmaterial; h. Abtropfgewicht: Gewicht einer festen Ware nach Abgiessen der Aufgussflüssigkeit.
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In dieser Verordnung bedeuten: a. messbare Ware: Ware, deren Verkaufspreis in Abhängigkeit von der verkauften Menge berechnet wird; b. Fertigpackung: Ware in einer Umschliessung beliebiger Art, die in Abwesenheit der Konsumentin oder des Konsumenten abgefüllt, abgemessen und verschlossen wird, wobei die Menge der darin enthaltenen Ware ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Packung nicht verändert werden kann; c. Offenverkauf: Verkauf einer Ware, die nicht in einer Fertigpackung angeboten wird; d. Mehrfachpackung: mehrere gleiche oder verschiedenartige verpackte Waren, die in einer weiteren Verpackung zusammengefasst sind; e. Nennfüllmenge: auf der Fertigpackung angegebene Menge der darin enthaltenen Ware; f. Füllmenge: tatsächliche Menge der in der Fertigpackung enthaltenen Ware; g. Nettomenge: Menge einer Ware ohne Umhüllung und weiteres Packmaterial; h. Abtropfgewicht: Gewicht einer festen Ware nach Abgiessen der Aufgussflüssigkeit.
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a. messbare Ware: Ware, deren Verkaufspreis in Abhängigkeit von der verkauften Menge berechnet wird;
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b. Fertigpackung: Ware in einer Umschliessung beliebiger Art, die in Abwesenheit der Konsumentin oder des Konsumenten abgefüllt, abgemessen und verschlossen wird, wobei die Menge der darin enthaltenen Ware ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Packung nicht verändert werden kann;
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c. Offenverkauf: Verkauf einer Ware, die nicht in einer Fertigpackung angeboten wird;
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d. Mehrfachpackung: mehrere gleiche oder verschiedenartige verpackte Waren, die in einer weiteren Verpackung zusammengefasst sind;
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e. Nennfüllmenge: auf der Fertigpackung angegebene Menge der darin enthaltenen Ware;
f.
f. Füllmenge: tatsächliche Menge der in der Fertigpackung enthaltenen Ware;
g.
g. Nettomenge: Menge einer Ware ohne Umhüllung und weiteres Packmaterial;
h.
h. Abtropfgewicht: Gewicht einer festen Ware nach Abgiessen der Aufgussflüssigkeit.
Art. 3 MengenbestimmungMengenbestimmung
Art. 3 Mengenbestimmung 1 Im Handel ist die Menge von messbaren Waren nach Gewicht, Volumen, Fläche, Länge oder Stückzahl zu bestimmen. Massgebend ist die Nettomenge einer Ware. 2 Soweit die Umgebungsbedingungen das Volumen einer Ware beeinflussen, sind folgende Temperaturen bei der Bestimmung der Menge massgebend: a. Temperatur allgemein 20 °C; b. Temperatur für Brenn- und Treibstoffe 15 °C. 3 Als Gewicht gilt die Anzeige der Waage ohne Korrektur des Luftauftriebs. 4 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann vorsehen: a. dass eine andere als die Nettomenge massgebend ist, namentlich wenn die herkömmliche Art der Verpackung einer Ware dies erfordert; b. dass für tiefgekühlte und gefrorene Waren eine andere Temperatur als diejenige nach Absatz 2 massgebend ist.
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1 Im Handel ist die Menge von messbaren Waren nach Gewicht, Volumen, Fläche, Länge oder Stückzahl zu bestimmen. Massgebend ist die Nettomenge einer Ware.
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2 Soweit die Umgebungsbedingungen das Volumen einer Ware beeinflussen, sind folgende Temperaturen bei der Bestimmung der Menge massgebend: a. Temperatur allgemein 20 °C; b. Temperatur für Brenn- und Treibstoffe 15 °C.
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3 Als Gewicht gilt die Anzeige der Waage ohne Korrektur des Luftauftriebs.