Art. 1 Aussenpolitische KommissionenAussenpolitische Kommissionen
Art. 1 Aussenpolitische Kommissionen 1 Die Aussenpolitischen Kommissionen (APK) sind zuständig für die Pflege der Beziehungen zu Parlamenten anderer Staaten, es sei denn, es wird eine ständige Delegation nach Artikel 4 oder eine nicht ständige Delegation nach Artikel 5 eingesetzt. 2 Zur Erfüllung dieser Aufgabe verfügen die APK über einen jährlichen Kredit im Rahmen des Voranschlages der Bundesversammlung. 3 Für Besuche im Ausland setzen die APK beider Räte nicht ständige Delegationen ein. Nicht ständige Delegationen der APK des Nationalrates setzen sich in der Regel aus höchstens acht, nicht ständige Delegationen der APK des Ständerates aus höchstens sechs Kommissionsmitgliedern zusammen. Gemeinsame nicht ständige Delegationen setzen sich in der Regel aus höchstens acht Kommissionsmitgliedern zusammen. 4 Die APK jedes Rates bestimmt die von ihr in nicht ständigen Delegationen entsandten Mitglieder. Sie berücksichtigt dabei angemessen die Stärke der Fraktionen. 5 Die APK koordinieren ihre Tätigkeiten zur Pflege der Beziehungen zu Parlamenten anderer Staaten untereinander und mit den anderen international tätigen Organen der Bundesversammlung.
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1 Die Aussenpolitischen Kommissionen (APK) sind zuständig für die Pflege der Beziehungen zu Parlamenten anderer Staaten, es sei denn, es wird eine ständige Delegation nach Artikel 4 oder eine nicht ständige Delegation nach Artikel 5 eingesetzt.
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2 Zur Erfüllung dieser Aufgabe verfügen die APK über einen jährlichen Kredit im Rahmen des Voranschlages der Bundesversammlung.
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3 Für Besuche im Ausland setzen die APK beider Räte nicht ständige Delegationen ein. Nicht ständige Delegationen der APK des Nationalrates setzen sich in der Regel aus höchstens acht, nicht ständige Delegationen der APK des Ständerates aus höchstens sechs Kommissionsmitgliedern zusammen. Gemeinsame nicht ständige Delegationen setzen sich in der Regel aus höchstens acht Kommissionsmitgliedern zusammen.
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4 Die APK jedes Rates bestimmt die von ihr in nicht ständigen Delegationen entsandten Mitglieder. Sie berücksichtigt dabei angemessen die Stärke der Fraktionen.
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5 Die APK koordinieren ihre Tätigkeiten zur Pflege der Beziehungen zu Parlamenten anderer Staaten untereinander und mit den anderen international tätigen Organen der Bundesversammlung.
Art. 2 Ständige Delegationen in internationalen parlamentarischenVersammlungenStändige Delegationen in internationalen parlamentarischenVersammlungen
Art. 2 Ständige Delegationen in internationalen parlamentarischenVersammlungen Die Bundesversammlung ist in den folgenden internationalen parlamentarischen Versammlungen durch ständige Delegationen vertreten: a. Interparlamentarische Union (IPU); b. Parlamentarische Versammlung des Europarates (PV-ER); c. Parlamentarischer Ausschuss der Europäischen Freihandelsassoziation (PA‑EFTA); d. Internationale Versammlung der Parlamentarier französischer Sprache (APF); e. Parlamentarische Versammlung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (PV-OSZE); f. Parlamentarische Versammlung des nordatlantischen Verteidigungsbündnisses (PV-NATO).
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Die Bundesversammlung ist in den folgenden internationalen parlamentarischen Versammlungen durch ständige Delegationen vertreten: a. Interparlamentarische Union (IPU); b. Parlamentarische Versammlung des Europarates (PV-ER); c. Parlamentarischer Ausschuss der Europäischen Freihandelsassoziation (PA‑EFTA); d. Internationale Versammlung der Parlamentarier französischer Sprache (APF); e. Parlamentarische Versammlung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (PV-OSZE); f. Parlamentarische Versammlung des nordatlantischen Verteidigungsbündnisses (PV-NATO).
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c. Parlamentarischer Ausschuss der Europäischen Freihandelsassoziation (PA‑EFTA);
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d. Internationale Versammlung der Parlamentarier französischer Sprache (APF);
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e. Parlamentarische Versammlung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (PV-OSZE);
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f. Parlamentarische Versammlung des nordatlantischen Verteidigungsbündnisses (PV-NATO).
Art. 2 a 2021 AS613 2021 BBl999 1210 Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (;,). Ständige parlamentarische Delegation zur Teilnahme an Aktivitäten im Rahmen der OECDStändige parlamentarische Delegation zur Teilnahme an Aktivitäten im Rahmen der OECD
Art. 2 a 2021 AS613 2021 BBl999 1210 Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (;,). Ständige parlamentarische Delegation zur Teilnahme an Aktivitäten im Rahmen der OECD Die Bundesversammlung ist an Aktivitäten im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) durch eine ständige parlamentarische Delegation (PD-OECD) vertreten.
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Die Bundesversammlung ist an Aktivitäten im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) durch eine ständige parlamentarische Delegation (PD-OECD) vertreten.
Art. 3 Pflege der Beziehungen mit dem Europäischen ParlamentPflege der Beziehungen mit dem Europäischen Parlament
Art. 3 Pflege der Beziehungen mit dem Europäischen Parlament 1 Die Delegation im parlamentarischen Ausschuss der EFTA pflegt auch die Beziehungen mit dem Europäischen Parlament (EFTA/EU-Delegation). 2 Die Präsidentinnen oder Präsidenten der APK und der EFTA/EU-Delegation haben das Recht, mit dem Europäischen Parlament Beziehungen zu pflegen. 3 2004 AS4937 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 () auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Sind die Parlamentsdienste nicht selbst in der Lage, die notwendigen Arbeiten auszuführen, können sie die Direktion für europäische Angelegenheitenund die Kontaktstelle auf der Schweizer Mission bei der EU in Brüssel beiziehen. 4 Zur Koordination führen die APK beider Räte jährlich eine Aussprache mit der EFTA/EU-Delegation über die Beziehungen mit dem Europäischen Parlament durch. 5 Die EFTA/EU-Delegation erstellt zu europapolitischen Fragen, die in der Bundesversammlung behandelt werden, in der Regel einen Mitbericht, soweit sie nicht selbst Berichterstatterin ist.
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1 Die Delegation im parlamentarischen Ausschuss der EFTA pflegt auch die Beziehungen mit dem Europäischen Parlament (EFTA/EU-Delegation).
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2 Die Präsidentinnen oder Präsidenten der APK und der EFTA/EU-Delegation haben das Recht, mit dem Europäischen Parlament Beziehungen zu pflegen.
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3 2004 AS4937 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 () auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Sind die Parlamentsdienste nicht selbst in der Lage, die notwendigen Arbeiten auszuführen, können sie die Direktion für europäische Angelegenheitenund die Kontaktstelle auf der Schweizer Mission bei der EU in Brüssel beiziehen.
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4 Zur Koordination führen die APK beider Räte jährlich eine Aussprache mit der EFTA/EU-Delegation über die Beziehungen mit dem Europäischen Parlament durch.
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5 Die EFTA/EU-Delegation erstellt zu europapolitischen Fragen, die in der Bundesversammlung behandelt werden, in der Regel einen Mitbericht, soweit sie nicht selbst Berichterstatterin ist.
Art. 4 Ständige Delegationen zur Pflege der Beziehungen mit Parlamenten der NachbarländerStändige Delegationen zur Pflege der Beziehungen mit Parlamenten der Nachbarländer
Art. 4 Ständige Delegationen zur Pflege der Beziehungen mit Parlamenten der Nachbarländer Die Bundesversammlung pflegt mit folgenden ständigen Delegationen die Beziehungen zu den Parlamenten der Nachbarländer: a. Delegation für die Beziehungen zum Deutschen Bundestag; b. Delegation für die Beziehungen zum österreichischen Parlament; c. Delegation für die Beziehungen zum französischen Parlament; d. Delegation für die Beziehungen zum italienischen Parlament; e. Delegation für die Beziehungen zum Landtag des Fürstentums Liechtenstein.
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Die Bundesversammlung pflegt mit folgenden ständigen Delegationen die Beziehungen zu den Parlamenten der Nachbarländer: a. Delegation für die Beziehungen zum Deutschen Bundestag; b. Delegation für die Beziehungen zum österreichischen Parlament; c. Delegation für die Beziehungen zum französischen Parlament; d. Delegation für die Beziehungen zum italienischen Parlament; e. Delegation für die Beziehungen zum Landtag des Fürstentums Liechtenstein.
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b. Delegation für die Beziehungen zum österreichischen Parlament;
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c. Delegation für die Beziehungen zum französischen Parlament;