1. Abschnitt: Allgemeine BestimmungenAllgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand Dieses Reglement regelt die Organisation, die Zuständigkeiten sowie den Vollzug der Aufgaben der eidgenössischen Oberaufsichtskommission für berufliche Vorsorge (Kommission) und ihres Sekretariats. Art. 2 Kommission und Ausschüsse 1 Die Kommission besteht aus: a. dem Präsidenten oder der Präsidentin; b. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; c. fünf bis sieben weiteren Mitgliedern. 2 Sie hat ihren Sitz in Bern. 3 Sie kann vorberatende Ausschüsse bilden und Sachverständige beiziehen. Die Ausschüsse erarbeiten zuhanden der Kommission Entscheidgrundlagen und stellen ihr Antrag. Art. 3 Sekretariat 1 Das Sekretariat setzt sich zusammen aus: a. dem Direktor oder der Direktorin; b. dem stellvertretenden Direktor oder der stellvertretenden Direktorin; c. den Bereichsleiterinnen und Bereichsleitern; d. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. 2 Das Dienstverhältnis richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.
Art. 1 GegenstandGegenstand
Art. 1 Gegenstand Dieses Reglement regelt die Organisation, die Zuständigkeiten sowie den Vollzug der Aufgaben der eidgenössischen Oberaufsichtskommission für berufliche Vorsorge (Kommission) und ihres Sekretariats.
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Dieses Reglement regelt die Organisation, die Zuständigkeiten sowie den Vollzug der Aufgaben der eidgenössischen Oberaufsichtskommission für berufliche Vorsorge (Kommission) und ihres Sekretariats.
Art. 2 Kommission und AusschüsseKommission und Ausschüsse
Art. 2 Kommission und Ausschüsse 1 Die Kommission besteht aus: a. dem Präsidenten oder der Präsidentin; b. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; c. fünf bis sieben weiteren Mitgliedern. 2 Sie hat ihren Sitz in Bern. 3 Sie kann vorberatende Ausschüsse bilden und Sachverständige beiziehen. Die Ausschüsse erarbeiten zuhanden der Kommission Entscheidgrundlagen und stellen ihr Antrag.
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1 Die Kommission besteht aus: a. dem Präsidenten oder der Präsidentin; b. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; c. fünf bis sieben weiteren Mitgliedern.
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3 Sie kann vorberatende Ausschüsse bilden und Sachverständige beiziehen. Die Ausschüsse erarbeiten zuhanden der Kommission Entscheidgrundlagen und stellen ihr Antrag.
Art. 3 SekretariatSekretariat
Art. 3 Sekretariat 1 Das Sekretariat setzt sich zusammen aus: a. dem Direktor oder der Direktorin; b. dem stellvertretenden Direktor oder der stellvertretenden Direktorin; c. den Bereichsleiterinnen und Bereichsleitern; d. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. 2 Das Dienstverhältnis richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.
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1 Das Sekretariat setzt sich zusammen aus: a. dem Direktor oder der Direktorin; b. dem stellvertretenden Direktor oder der stellvertretenden Direktorin; c. den Bereichsleiterinnen und Bereichsleitern; d. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
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b. dem stellvertretenden Direktor oder der stellvertretenden Direktorin;
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2 Das Dienstverhältnis richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.
2. Abschnitt: Aufgaben und ZuständigkeitenAufgaben und Zuständigkeiten
2. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten Art. 4 Aufgaben der Kommission Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Festlegung der strategischen Ziele; b. a a Erlass von Weisungen (Art. 64Abs. 1 Bst. a und f BVG) und Standards (Art. 64Abs. 1 Bst. c BVG); c. d Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung und den Entzug der Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge (Art. 52Abs. 3 BVG); d. a Zulassung und Entzug der Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge (Art. 64Abs. 1 Bst. d BVG); e. Erstellen des Tätigkeitsberichts; f. Aufsicht über den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen; g. Erlass eines Verhaltenskodexes zur Vermeidung von Interessenskonflikten der Kommissionsmitglieder; h. Behandlung von Grundsatzfragen sowie Geschäften von erheblicher Tragweite; i. Behandlung weiterer Geschäfte, die ihr der Präsident oder die Präsidentin zuweist; j. Erstellen des Budgets; k. Organisation des Sekretariats; l. Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Direktor oder der Direktorin sowie seinem Stellvertreter oder seiner Stellvertreterin; m. Festlegung der Informationspolitik; n. Regelung der internen Information; o. Einführung einer internen Kontrolle und eines Risikomanagements; p. Aufsicht über das Sekretariat. Art. 5 Aufgaben des Sekretariats 1 Das Sekretariat ist die Ansprechstelle der Kommission für Dritt
Art. 4 Aufgaben der KommissionAufgaben der Kommission
Art. 4 Aufgaben der Kommission Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Festlegung der strategischen Ziele; b. a a Erlass von Weisungen (Art. 64Abs. 1 Bst. a und f BVG) und Standards (Art. 64Abs. 1 Bst. c BVG); c. d Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung und den Entzug der Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge (Art. 52Abs. 3 BVG); d. a Zulassung und Entzug der Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge (Art. 64Abs. 1 Bst. d BVG); e. Erstellen des Tätigkeitsberichts; f. Aufsicht über den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen; g. Erlass eines Verhaltenskodexes zur Vermeidung von Interessenskonflikten der Kommissionsmitglieder; h. Behandlung von Grundsatzfragen sowie Geschäften von erheblicher Tragweite; i. Behandlung weiterer Geschäfte, die ihr der Präsident oder die Präsidentin zuweist; j. Erstellen des Budgets; k. Organisation des Sekretariats; l. Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Direktor oder der Direktorin sowie seinem Stellvertreter oder seiner Stellvertreterin; m. Festlegung der Informationspolitik; n. Regelung der internen Information; o. Einführung einer internen Kontrolle und eines Risikomanagements; p. Aufsicht über das Sekretariat.
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Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Festlegung der strategischen Ziele; b. a a Erlass von Weisungen (Art. 64Abs. 1 Bst. a und f BVG) und Standards (Art. 64Abs. 1 Bst. c BVG); c. d Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung und den Entzug der Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge (Art. 52Abs. 3 BVG); d. a Zulassung und Entzug der Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge (Art. 64Abs. 1 Bst. d BVG); e. Erstellen des Tätigkeitsberichts; f. Aufsicht über den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen; g. Erlass eines Verhaltenskodexes zur Vermeidung von Interessenskonflikten der Kommissionsmitglieder; h. Behandlung von Grundsatzfragen sowie Geschäften von erheblicher Tragweite; i. Behandlung weiterer Geschäfte, die ihr der Präsident oder die Präsidentin zuweist; j. Erstellen des Budgets; k. Organisation des Sekretariats; l. Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Direktor oder der Direktorin sowie seinem Stellvertreter oder seiner Stellvertreterin; m. Festlegung der Informationspolitik; n. Regelung der internen Information; o. Einführung einer internen Kontrolle und eines Risikomanagements; p. Aufsicht über das Sekretariat.
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b. a a Erlass von Weisungen (Art. 64Abs. 1 Bst. a und f BVG) und Standards (Art. 64Abs. 1 Bst. c BVG);
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c. d Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung und den Entzug der Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge (Art. 52Abs. 3 BVG);
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d. a Zulassung und Entzug der Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge (Art. 64Abs. 1 Bst. d BVG);
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f. Aufsicht über den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen;
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g. Erlass eines Verhaltenskodexes zur Vermeidung von Interessenskonflikten der Kommissionsmitglieder;
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h. Behandlung von Grundsatzfragen sowie Geschäften von erheblicher Tragweite;
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i. Behandlung weiterer Geschäfte, die ihr der Präsident oder die Präsidentin zuweist;
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l. Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Direktor oder der Direktorin sowie seinem Stellvertreter oder seiner Stellvertreterin;
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o. Einführung einer internen Kontrolle und eines Risikomanagements;
Art. 5 Aufgaben des SekretariatsAufgaben des Sekretariats
Art. 5 Aufgaben des Sekretariats 1 Das Sekretariat ist die Ansprechstelle der Kommission für Dritte. 2 Es hat folgende Aufgaben: a. Vorbereitung und Umsetzung der Weisungen und Standards der Kommission; b. Vorbereitung und Umsetzung der Entscheide der Kommission; c. a Prüfung der Jahresberichte der Aufsichtsbehörden und Inspektionen bei den Aufsichtsbehörden (Art. 64Abs. 1 Bst. b BVG); d. a Führung eines Registers über die zugelassenen Experten für berufliche Vorsorge (Art. 64Abs. 1 Bst. e BVG); e. Vollzug der direkten Aufsicht über den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen nach den Vorgaben der Kommission; f. Vorbereitung des Tätigkeitsberichts; g. Führen von Beschwerden und Erstellen von Stellungnahmen im Verfahren nach Artikel 74 BVG nach den Vorgaben der Kommission; h. Behandlung weiterer Geschäfte, die nicht von erheblicher Tragweite sind oder die ihm die Kommission zuweist.
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1 Das Sekretariat ist die Ansprechstelle der Kommission für Dritte.