1. Abschnitt: Gegenstand und DauerGegenstand und Dauer
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer Art. 1 Berufsbild Strassentransportfachfrauen und Strassentransportfachmänner auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus: a. Sie analysieren Aufträge, um Transporte kompetent und nachhaltig zu planen. b. Sie führen schwere Motorwagen mit Anhängern und transportieren Güter oder erbringen Dienstleistungen für die Kundinnen und Kunden sicher, wirtschaftlich und umweltgerecht. c. Sie verstehen die Besonderheiten in unterschiedlichen Transportbereichen und erledigen in ihrem Bereich die speziellen Aufgaben kompetent, fach- und umweltgerecht. d. Sie unterhalten und warten schwere Motorwagen und Anhänger und beheben einfache Störungen und Pannen. e. Sie zeichnen sich aus durch technisches Verständnis und Selbstständigkeit. Sie arbeiten auftragsorientiert gemäss Kundenauftrag. Im Verkehr verhalten sie sich korrekt und vorbildlich. f. Sie setzen bei ihren Arbeiten die Vorschriften des Umweltschutzes, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit pflichtbewusst um. Art. 2 Dauer und Beginn 1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre. 2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Strassentransportpraktikerin/Strassentransportpraktiker auf Stufe EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet. 3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach
Art. 1 BerufsbildBerufsbild
Art. 1 Berufsbild Strassentransportfachfrauen und Strassentransportfachmänner auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus: a. Sie analysieren Aufträge, um Transporte kompetent und nachhaltig zu planen. b. Sie führen schwere Motorwagen mit Anhängern und transportieren Güter oder erbringen Dienstleistungen für die Kundinnen und Kunden sicher, wirtschaftlich und umweltgerecht. c. Sie verstehen die Besonderheiten in unterschiedlichen Transportbereichen und erledigen in ihrem Bereich die speziellen Aufgaben kompetent, fach- und umweltgerecht. d. Sie unterhalten und warten schwere Motorwagen und Anhänger und beheben einfache Störungen und Pannen. e. Sie zeichnen sich aus durch technisches Verständnis und Selbstständigkeit. Sie arbeiten auftragsorientiert gemäss Kundenauftrag. Im Verkehr verhalten sie sich korrekt und vorbildlich. f. Sie setzen bei ihren Arbeiten die Vorschriften des Umweltschutzes, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit pflichtbewusst um.
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Strassentransportfachfrauen und Strassentransportfachmänner auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus: a. Sie analysieren Aufträge, um Transporte kompetent und nachhaltig zu planen. b. Sie führen schwere Motorwagen mit Anhängern und transportieren Güter oder erbringen Dienstleistungen für die Kundinnen und Kunden sicher, wirtschaftlich und umweltgerecht. c. Sie verstehen die Besonderheiten in unterschiedlichen Transportbereichen und erledigen in ihrem Bereich die speziellen Aufgaben kompetent, fach- und umweltgerecht. d. Sie unterhalten und warten schwere Motorwagen und Anhänger und beheben einfache Störungen und Pannen. e. Sie zeichnen sich aus durch technisches Verständnis und Selbstständigkeit. Sie arbeiten auftragsorientiert gemäss Kundenauftrag. Im Verkehr verhalten sie sich korrekt und vorbildlich. f. Sie setzen bei ihren Arbeiten die Vorschriften des Umweltschutzes, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit pflichtbewusst um.
a.
a. Sie analysieren Aufträge, um Transporte kompetent und nachhaltig zu planen.
b.
b. Sie führen schwere Motorwagen mit Anhängern und transportieren Güter oder erbringen Dienstleistungen für die Kundinnen und Kunden sicher, wirtschaftlich und umweltgerecht.
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c. Sie verstehen die Besonderheiten in unterschiedlichen Transportbereichen und erledigen in ihrem Bereich die speziellen Aufgaben kompetent, fach- und umweltgerecht.
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d. Sie unterhalten und warten schwere Motorwagen und Anhänger und beheben einfache Störungen und Pannen.
e.
e. Sie zeichnen sich aus durch technisches Verständnis und Selbstständigkeit. Sie arbeiten auftragsorientiert gemäss Kundenauftrag. Im Verkehr verhalten sie sich korrekt und vorbildlich.
f.
f. Sie setzen bei ihren Arbeiten die Vorschriften des Umweltschutzes, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit pflichtbewusst um.
Art. 2 Dauer und BeginnDauer und Beginn
Art. 2 Dauer und Beginn 1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre. 2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Strassentransportpraktikerin/Strassentransportpraktiker auf Stufe EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet. 3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule. 4 Mit dem Lehrvertrag muss dem zuständigen Berufsbildungsamt ein Zeugnis einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Strassenverkehrsbehörde (des Wohnortskanton) eingereicht werden, das bestätigt, dass die lernende Person die medizinischen Voraussetzungen für den Erwerb des Lernfahrausweises erfüllt. 5 Eine lernende Person kann die berufliche Grundbildung nur beginnen, wenn sie bis am 30. November des ersten Lehrjahres das Alter von 16 Jahren erreicht haben wird. 6 Bestehen die Lernenden die praktischen Führerprüfungen der Kategorie B, C oder CE auch beim dritten Mal nicht, so hat die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner das zuständige kantonale Berufsbildungsamt zu informieren. Der Lehrvertrag ist aufzulösen. 7 Wird der Lehrvertrag aus anderen als den in Absatz 6 aufgeführten Gründen aufgelöst und ist die lernende Person noch im Besitz eines Lernfahrausweiseses, so hat die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner das zuständige Strassenverkehrsamt zu benachrichtigen. Die lernende Person muss den
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2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Strassentransportpraktikerin/Strassentransportpraktiker auf Stufe EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
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3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
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4 Mit dem Lehrvertrag muss dem zuständigen Berufsbildungsamt ein Zeugnis einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Strassenverkehrsbehörde (des Wohnortskanton) eingereicht werden, das bestätigt, dass die lernende Person die medizinischen Voraussetzungen für den Erwerb des Lernfahrausweises erfüllt.
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5 Eine lernende Person kann die berufliche Grundbildung nur beginnen, wenn sie bis am 30. November des ersten Lehrjahres das Alter von 16 Jahren erreicht haben wird.
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6 Bestehen die Lernenden die praktischen Führerprüfungen der Kategorie B, C oder CE auch beim dritten Mal nicht, so hat die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner das zuständige kantonale Berufsbildungsamt zu informieren. Der Lehrvertrag ist aufzulösen.
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7 Wird der Lehrvertrag aus anderen als den in Absatz 6 aufgeführten Gründen aufgelöst und ist die lernende Person noch im Besitz eines Lernfahrausweiseses, so hat die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner das zuständige Strassenverkehrsamt zu benachrichtigen. Die lernende Person muss den Lernfahrausweis dem Strassenverkehrsamt zurückgeben, sofern sie das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat.
2. Abschnitt: Ziele und AnforderungenZiele und Anforderungen
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen Art. 3 Bildungsinhalte 1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben. 2 Die beruflichen Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen, Sozial- und Selbstkompetenzen. 3 Beim Aufbau der beruflichen Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge. Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Durchführen von Transporten: 1. Transporte planen und organisieren, 2. Transporte vorbereiten, 3. Güter transportieren, 4. Transportgüter der Kundin oder dem Kunden liefern, 5. Transporte abschliessen, 6. persönliche Arbeits- und Lernprozesse planen und organisieren; b. Sicherstellen des Unterhalts, der Sicherheit und des Umweltschutzes: 1. Kontroll- und Unterhaltsarbeiten an Fahrzeugen durchführen, 2. die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz sicherstellen, 3. den Umweltschutz sicherstellen.
Art. 3 BildungsinhalteBildungsinhalte
Art. 3 Bildungsinhalte 1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben. 2 Die beruflichen Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen, Sozial- und Selbstkompetenzen. 3 Beim Aufbau der beruflichen Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.
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1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben.
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2 Die beruflichen Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen, Sozial- und Selbstkompetenzen.
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3 Beim Aufbau der beruflichen Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.
Art. 4 HandlungskompetenzenHandlungskompetenzen
Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Durchführen von Transporten: 1. Transporte planen und organisieren, 2. Transporte vorbereiten, 3. Güter transportieren, 4. Transportgüter der Kundin oder dem Kunden liefern, 5. Transporte abschliessen, 6. persönliche Arbeits- und Lernprozesse planen und organisieren; b. Sicherstellen des Unterhalts, der Sicherheit und des Umweltschutzes: 1. Kontroll- und Unterhaltsarbeiten an Fahrzeugen durchführen, 2. die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz sicherstellen, 3. den Umweltschutz sicherstellen.
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Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Durchführen von Transporten: 1. Transporte planen und organisieren, 2. Transporte vorbereiten, 3. Güter transportieren, 4. Transportgüter der Kundin oder dem Kunden liefern, 5. Transporte abschliessen, 6. persönliche Arbeits- und Lernprozesse planen und organisieren; b. Sicherstellen des Unterhalts, der Sicherheit und des Umweltschutzes: 1. Kontroll- und Unterhaltsarbeiten an Fahrzeugen durchführen, 2. die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz sicherstellen, 3. den Umweltschutz sicherstellen.
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a. Durchführen von Transporten: 1. Transporte planen und organisieren, 2. Transporte vorbereiten, 3. Güter transportieren, 4. Transportgüter der Kundin oder dem Kunden liefern, 5. Transporte abschliessen, 6. persönliche Arbeits- und Lernprozesse planen und organisieren;