1. Abschnitt: Allgemeine BestimmungenAllgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Begriffe In dieser Verordnung und dem KJFG bedeuten: a. Tätigkeit auf sprachregionaler Ebene (Art. 5 Bst. c Ziff. 1 KJFG): Tätigkeit in mindestens 10 deutschsprachigen Kantonen, 3 französischsprachigen Kantonen, in der italienischsprachigen oder in der rätoromanischen Schweiz; b. Akteure der Kinder- und Jugendpolitik: die Kantone, die zuständigen interkantonalen Konferenzen, die Städte und Gemeinden, die zuständigen Bundesstellen, die nichtstaatlichen Organisationen und die Expertinnen und Experten. Art. 2 Fachstelle des Bundes für die Kinder- und Jugendpolitik 1 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ist die Fachstelle des Bundes für die Kinder- und Jugendpolitik. 2 Das BSV: a. ist zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Finanzhilfen gemäss KJFG; b. stellt Informationen zur Kinder- und Jugendpolitik auf einer elektronischen Plattform zur Verfügung; c. erteilt Auskünfte über die Kinder- und Jugendpolitik des Bundes; d. pflegt einen regelmässigen Informationsaustausch mit den verschiedenen Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik; e. ergreift Massnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik zu erleichtern; f. führt Anlässe und weitere Massnahmen zur Kompetenzentwicklung in der Kinder- und Jugendpolitik nach Artikel 21 KJFG durch. Art. 3 Aufteilung der Finanzmittel 1 Die f
Art. 1 BegriffeBegriffe
Art. 1 Begriffe In dieser Verordnung und dem KJFG bedeuten: a. Tätigkeit auf sprachregionaler Ebene (Art. 5 Bst. c Ziff. 1 KJFG): Tätigkeit in mindestens 10 deutschsprachigen Kantonen, 3 französischsprachigen Kantonen, in der italienischsprachigen oder in der rätoromanischen Schweiz; b. Akteure der Kinder- und Jugendpolitik: die Kantone, die zuständigen interkantonalen Konferenzen, die Städte und Gemeinden, die zuständigen Bundesstellen, die nichtstaatlichen Organisationen und die Expertinnen und Experten.
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In dieser Verordnung und dem KJFG bedeuten: a. Tätigkeit auf sprachregionaler Ebene (Art. 5 Bst. c Ziff. 1 KJFG): Tätigkeit in mindestens 10 deutschsprachigen Kantonen, 3 französischsprachigen Kantonen, in der italienischsprachigen oder in der rätoromanischen Schweiz; b. Akteure der Kinder- und Jugendpolitik: die Kantone, die zuständigen interkantonalen Konferenzen, die Städte und Gemeinden, die zuständigen Bundesstellen, die nichtstaatlichen Organisationen und die Expertinnen und Experten.
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a. Tätigkeit auf sprachregionaler Ebene (Art. 5 Bst. c Ziff. 1 KJFG): Tätigkeit in mindestens 10 deutschsprachigen Kantonen, 3 französischsprachigen Kantonen, in der italienischsprachigen oder in der rätoromanischen Schweiz;
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b. Akteure der Kinder- und Jugendpolitik: die Kantone, die zuständigen interkantonalen Konferenzen, die Städte und Gemeinden, die zuständigen Bundesstellen, die nichtstaatlichen Organisationen und die Expertinnen und Experten.
Art. 2 Fachstelle des Bundes für die Kinder- und JugendpolitikFachstelle des Bundes für die Kinder- und Jugendpolitik
Art. 2 Fachstelle des Bundes für die Kinder- und Jugendpolitik 1 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ist die Fachstelle des Bundes für die Kinder- und Jugendpolitik. 2 Das BSV: a. ist zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Finanzhilfen gemäss KJFG; b. stellt Informationen zur Kinder- und Jugendpolitik auf einer elektronischen Plattform zur Verfügung; c. erteilt Auskünfte über die Kinder- und Jugendpolitik des Bundes; d. pflegt einen regelmässigen Informationsaustausch mit den verschiedenen Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik; e. ergreift Massnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik zu erleichtern; f. führt Anlässe und weitere Massnahmen zur Kompetenzentwicklung in der Kinder- und Jugendpolitik nach Artikel 21 KJFG durch.
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1 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ist die Fachstelle des Bundes für die Kinder- und Jugendpolitik.
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2 Das BSV: a. ist zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Finanzhilfen gemäss KJFG; b. stellt Informationen zur Kinder- und Jugendpolitik auf einer elektronischen Plattform zur Verfügung; c. erteilt Auskünfte über die Kinder- und Jugendpolitik des Bundes; d. pflegt einen regelmässigen Informationsaustausch mit den verschiedenen Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik; e. ergreift Massnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik zu erleichtern; f. führt Anlässe und weitere Massnahmen zur Kompetenzentwicklung in der Kinder- und Jugendpolitik nach Artikel 21 KJFG durch.
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a. ist zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Finanzhilfen gemäss KJFG;
b.
b. stellt Informationen zur Kinder- und Jugendpolitik auf einer elektronischen Plattform zur Verfügung;
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c. erteilt Auskünfte über die Kinder- und Jugendpolitik des Bundes;
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d. pflegt einen regelmässigen Informationsaustausch mit den verschiedenen Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik;
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e. ergreift Massnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik zu erleichtern;
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f. führt Anlässe und weitere Massnahmen zur Kompetenzentwicklung in der Kinder- und Jugendpolitik nach Artikel 21 KJFG durch.
Art. 3 Aufteilung der FinanzmittelAufteilung der Finanzmittel
Art. 3 Aufteilung der Finanzmittel 1 Die für die Kinder- und Jugendförderung zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden wie folgt aufgeteilt: a. für Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten (Art. 7 KJFG) und Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung (Art. 9 KJFG): 75–90 Prozent; b. für Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte (Art. 8 KJFG), Finanzhilfen für Projekte der politischen Partizipation auf Bundesebene (Art. 10 KJFG) und Finanzhilfen für zeitlich begrenzte Vorhaben mit Modellcharakter von Kantonen und Gemeinden (Art. 11 KJFG): 10–25 Prozent. 2 Die Finanzhilfen für die kantonalen Programme zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik (Art. 26 KJFG) werden vom BSV in einem separaten Kredit verwaltet.
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1 Die für die Kinder- und Jugendförderung zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden wie folgt aufgeteilt: a. für Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten (Art. 7 KJFG) und Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung (Art. 9 KJFG): 75–90 Prozent; b. für Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte (Art. 8 KJFG), Finanzhilfen für Projekte der politischen Partizipation auf Bundesebene (Art. 10 KJFG) und Finanzhilfen für zeitlich begrenzte Vorhaben mit Modellcharakter von Kantonen und Gemeinden (Art. 11 KJFG): 10–25 Prozent.
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a. für Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten (Art. 7 KJFG) und Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung (Art. 9 KJFG): 75–90 Prozent;
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b. für Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte (Art. 8 KJFG), Finanzhilfen für Projekte der politischen Partizipation auf Bundesebene (Art. 10 KJFG) und Finanzhilfen für zeitlich begrenzte Vorhaben mit Modellcharakter von Kantonen und Gemeinden (Art. 11 KJFG): 10–25 Prozent.
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2 Die Finanzhilfen für die kantonalen Programme zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik (Art. 26 KJFG) werden vom BSV in einem separaten Kredit verwaltet.
Art. 4 Anrechenbare AusgabenAnrechenbare Ausgaben
Art. 4 Anrechenbare Ausgaben 1 Als Ausgaben anrechenbar (Art. 13 KJFG) sind die tatsächlichen Kosten, die durch die regelmässigen statutarischen Tätigkeiten der Trägerschaften oder bei der Durchführung eines Projektes entstehen. 2 Nicht anrechenbar sind Ausgaben für ausserordentliche Investitionen sowie durch eigenes Verschulden entstandene Kosten wie Abfindungen, Bussen und Schuldentilgung.
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1 Als Ausgaben anrechenbar (Art. 13 KJFG) sind die tatsächlichen Kosten, die durch die regelmässigen statutarischen Tätigkeiten der Trägerschaften oder bei der Durchführung eines Projektes entstehen.
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2 Nicht anrechenbar sind Ausgaben für ausserordentliche Investitionen sowie durch eigenes Verschulden entstandene Kosten wie Abfindungen, Bussen und Schuldentilgung.
Art. 5 Einreichung und Bearbeitung der GesucheEinreichung und Bearbeitung der Gesuche
Art. 5 Einreichung und Bearbeitung der Gesuche 1 Das BSV kann für die Einreichung der Gesuche Formulare anbieten oder ein Informatiksystem einrichten und die Gesuche in diesem System bearbeiten. 2 Es erlässt Richtlinien über die Einzelheiten der Gesuchseinreichung.
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1 Das BSV kann für die Einreichung der Gesuche Formulare anbieten oder ein Informatiksystem einrichten und die Gesuche in diesem System bearbeiten.