1. Kapitel: Allgemeine BestimmungenAllgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Begriffe (Art. 3 StAG) reference 1 Eine Stauanlage besteht aus: a. dem Absperrbauwerk; b. dem zugehörigen Stauraum; c. den Nebenanlagen. 2 Als Absperrbauwerke gelten: a. Beton- oder Natursteinmauern; b. Schüttdämme; c. Wehre einer Flussstauhaltung mit zugehörigen Seitendämmen. 3 Als Stauraum gelten künstlich angelegte Speicher, die durch Absperrbauwerke gebildet werden. 4 Als Nebenanlagen gelten die für den sicheren Betrieb einer Stauanlage notwendigen Bauten und Einrichtungen beim Stauraum und beim Absperrbauwerk, insbesondere die Entlastungs- und Ablassvorrichtungen. 5 Als Betreiberin gilt die Inhaberin der Inbetriebnahmebewilligung. Art. 2 Stauanlagen mit besonderem Gefährdungspotenzial (Art. 2 Abs. 2 Bst. a StAG) reference 1 Ein besonderes Gefährdungspotenzial besteht, wenn im Falle eines Bruches des Absperrbauwerks Menschenleben gefährdet oder grössere Sachschäden verursacht werden können. 2 Die betroffenen Kantone melden der Aufsichtsbehörde des Bundes (Bundesamt für Energie, BFE) Stauanlagen, die aufgrund ihrer Grösse nicht dem StAG unterstehen, aber voraussichtlich ein besonderes Gefährdungspotenzial aufweisen. 3 Die Betreiberinnen dieser Stauanlagen müssen dem BFE sämtliche zur Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen. 4 Das BFE holt vor seinem Entscheid die Stellungnahme der weiteren betroffenen Kantone ein. Art.
Art. 1 BegriffeBegriffe
Art. 1 Begriffe (Art. 3 StAG) reference 1 Eine Stauanlage besteht aus: a. dem Absperrbauwerk; b. dem zugehörigen Stauraum; c. den Nebenanlagen. 2 Als Absperrbauwerke gelten: a. Beton- oder Natursteinmauern; b. Schüttdämme; c. Wehre einer Flussstauhaltung mit zugehörigen Seitendämmen. 3 Als Stauraum gelten künstlich angelegte Speicher, die durch Absperrbauwerke gebildet werden. 4 Als Nebenanlagen gelten die für den sicheren Betrieb einer Stauanlage notwendigen Bauten und Einrichtungen beim Stauraum und beim Absperrbauwerk, insbesondere die Entlastungs- und Ablassvorrichtungen. 5 Als Betreiberin gilt die Inhaberin der Inbetriebnahmebewilligung.
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1 Eine Stauanlage besteht aus: a. dem Absperrbauwerk; b. dem zugehörigen Stauraum; c. den Nebenanlagen.
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2 Als Absperrbauwerke gelten: a. Beton- oder Natursteinmauern; b. Schüttdämme; c. Wehre einer Flussstauhaltung mit zugehörigen Seitendämmen.
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c. Wehre einer Flussstauhaltung mit zugehörigen Seitendämmen.
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3 Als Stauraum gelten künstlich angelegte Speicher, die durch Absperrbauwerke gebildet werden.
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4 Als Nebenanlagen gelten die für den sicheren Betrieb einer Stauanlage notwendigen Bauten und Einrichtungen beim Stauraum und beim Absperrbauwerk, insbesondere die Entlastungs- und Ablassvorrichtungen.
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5 Als Betreiberin gilt die Inhaberin der Inbetriebnahmebewilligung.
Art. 2 Stauanlagen mit besonderem GefährdungspotenzialStauanlagen mit besonderem Gefährdungspotenzial
Art. 2 Stauanlagen mit besonderem Gefährdungspotenzial (Art. 2 Abs. 2 Bst. a StAG) reference 1 Ein besonderes Gefährdungspotenzial besteht, wenn im Falle eines Bruches des Absperrbauwerks Menschenleben gefährdet oder grössere Sachschäden verursacht werden können. 2 Die betroffenen Kantone melden der Aufsichtsbehörde des Bundes (Bundesamt für Energie, BFE) Stauanlagen, die aufgrund ihrer Grösse nicht dem StAG unterstehen, aber voraussichtlich ein besonderes Gefährdungspotenzial aufweisen. 3 Die Betreiberinnen dieser Stauanlagen müssen dem BFE sämtliche zur Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen. 4 Das BFE holt vor seinem Entscheid die Stellungnahme der weiteren betroffenen Kantone ein.
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1 Ein besonderes Gefährdungspotenzial besteht, wenn im Falle eines Bruches des Absperrbauwerks Menschenleben gefährdet oder grössere Sachschäden verursacht werden können.
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2 Die betroffenen Kantone melden der Aufsichtsbehörde des Bundes (Bundesamt für Energie, BFE) Stauanlagen, die aufgrund ihrer Grösse nicht dem StAG unterstehen, aber voraussichtlich ein besonderes Gefährdungspotenzial aufweisen.
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3 Die Betreiberinnen dieser Stauanlagen müssen dem BFE sämtliche zur Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen.
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4 Das BFE holt vor seinem Entscheid die Stellungnahme der weiteren betroffenen Kantone ein.
Art. 3 Stauanlagen ohne besonderes GefährdungspotenzialStauanlagen ohne besonderes Gefährdungspotenzial
Art. 3 Stauanlagen ohne besonderes Gefährdungspotenzial (Art. 2 Abs. 2 Bst. b StAG) reference 1 Die Betreiberin muss dem Antrag, ihre Stauanlage vom Geltungsbereich des StAG auszunehmen, sämtliche zur Prüfung des Gefährdungspotenzials notwendigen Unterlagen beilegen. 2 Das BFE holt vor seinem Entscheid die Stellungnahme der betroffenen Kantone ein.
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1 Die Betreiberin muss dem Antrag, ihre Stauanlage vom Geltungsbereich des StAG auszunehmen, sämtliche zur Prüfung des Gefährdungspotenzials notwendigen Unterlagen beilegen.
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2 Das BFE holt vor seinem Entscheid die Stellungnahme der betroffenen Kantone ein.
Art. 4 Stauanlagen an GrenzgewässernStauanlagen an Grenzgewässern
Art. 4 Stauanlagen an Grenzgewässern (Art. 4 StAG) reference 1 Das BFE legt die sicherheitstechnischen Anforderungen an den Bau und den Betrieb von Stauanlagen an Grenzgewässern im Einzelfall in Zusammenarbeit mit den zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden fest. 2 Es hält sich soweit möglich an die schweizerische Stauanlagengesetzgebung und sorgt in jedem Fall für ein mit dieser gleichwertiges Sicherheitsniveau.
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1 Das BFE legt die sicherheitstechnischen Anforderungen an den Bau und den Betrieb von Stauanlagen an Grenzgewässern im Einzelfall in Zusammenarbeit mit den zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden fest.
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2 Es hält sich soweit möglich an die schweizerische Stauanlagengesetzgebung und sorgt in jedem Fall für ein mit dieser gleichwertiges Sicherheitsniveau.
2. Kapitel: Sicherheit der StauanlagenSicherheit der Stauanlagen
2. Kapitel: Sicherheit der Stauanlagen 1. Abschnitt: Bau Art. 5 Verzicht auf Ablassvorrichtungen (Art. 5 Abs. 3 StAG) reference Bei Rückhaltebecken und Bauwerken zur Sohlenstabilisierung kann auf den Einbau von Grundablässen und Tiefschützen verzichtet werden. Art. 6 Plangenehmigung (Art. 6 Abs. 5 StAG) reference 1 In der Plangenehmigung wird festgelegt, welche Unterlagen die Inhaberin der Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung sowie nach Abschluss der Bauarbeiten zustellen muss. 2 Während der Bauausführung können insbesondere die folgenden Unterlagen einverlangt werden: a. die Ergebnisse der geologischen Aufnahmen und der geotechnischen Kontrolluntersuchungen; b. die Ergebnisse der Injektionen oder sonstiger geotechnischen Massnahmen, die zur Verfestigung und Abdichtung des Untergrundes vorgenommen worden sind; c. die Bauberichte; d. die Ergebnisse der Materialproben; e. die Ergebnisse der Überwachung; f. die Berichte zu besonderen Ereignissen. 3 Nach Abschluss der Bauarbeiten können insbesondere die folgenden Unterlagen einverlangt werden: a. eine Zusammenfassung und Bewertung der geologischen Aufnahmen und der geotechnischen Untersuchungen; b. eine Zusammenfassung und Bewertung der Injektionen oder sonstiger geotechnischen Massnahmen, die zur Verfestigung und Abdichtung des Untergrundes vorgenommen worden sind; c. eine Zusammenstellung der bei
1. Abschnitt: BauBau
1. Abschnitt: Bau Art. 5 Verzicht auf Ablassvorrichtungen (Art. 5 Abs. 3 StAG) reference Bei Rückhaltebecken und Bauwerken zur Sohlenstabilisierung kann auf den Einbau von Grundablässen und Tiefschützen verzichtet werden. Art. 6 Plangenehmigung (Art. 6 Abs. 5 StAG) reference 1 In der Plangenehmigung wird festgelegt, welche Unterlagen die Inhaberin der Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung sowie nach Abschluss der Bauarbeiten zustellen muss. 2 Während der Bauausführung können insbesondere die folgenden Unterlagen einverlangt werden: a. die Ergebnisse der geologischen Aufnahmen und der geotechnischen Kontrolluntersuchungen; b. die Ergebnisse der Injektionen oder sonstiger geotechnischen Massnahmen, die zur Verfestigung und Abdichtung des Untergrundes vorgenommen worden sind; c. die Bauberichte; d. die Ergebnisse der Materialproben; e. die Ergebnisse der Überwachung; f. die Berichte zu besonderen Ereignissen. 3 Nach Abschluss der Bauarbeiten können insbesondere die folgenden Unterlagen einverlangt werden: a. eine Zusammenfassung und Bewertung der geologischen Aufnahmen und der geotechnischen Untersuchungen; b. eine Zusammenfassung und Bewertung der Injektionen oder sonstiger geotechnischen Massnahmen, die zur Verfestigung und Abdichtung des Untergrundes vorgenommen worden sind; c. eine Zusammenstellung der beim Bau verwendeten Materialien und eine
Art. 5 Verzicht auf AblassvorrichtungenVerzicht auf Ablassvorrichtungen
Art. 5 Verzicht auf Ablassvorrichtungen (Art. 5 Abs. 3 StAG) reference Bei Rückhaltebecken und Bauwerken zur Sohlenstabilisierung kann auf den Einbau von Grundablässen und Tiefschützen verzichtet werden.
art_5/para
Bei Rückhaltebecken und Bauwerken zur Sohlenstabilisierung kann auf den Einbau von Grundablässen und Tiefschützen verzichtet werden.
Art. 6 PlangenehmigungPlangenehmigung
Art. 6 Plangenehmigung (Art. 6 Abs. 5 StAG) reference 1 In der Plangenehmigung wird festgelegt, welche Unterlagen die Inhaberin der Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung sowie nach Abschluss der Bauarbeiten zustellen muss. 2 Während der Bauausführung können insbesondere die folgenden Unterlagen einverlangt werden: a. die Ergebnisse der geologischen Aufnahmen und der geotechnischen Kontrolluntersuchungen; b. die Ergebnisse der Injektionen oder sonstiger geotechnischen Massnahmen, die zur Verfestigung und Abdichtung des Untergrundes vorgenommen worden sind; c. die Bauberichte; d. die Ergebnisse der Materialproben; e. die Ergebnisse der Überwachung; f. die Berichte zu besonderen Ereignissen. 3 Nach Abschluss der Bauarbeiten können insbesondere die folgenden Unterlagen einverlangt werden: a. eine Zusammenfassung und Bewertung der geologischen Aufnahmen und der geotechnischen Untersuchungen; b. eine Zusammenfassung und Bewertung der Injektionen oder sonstiger geotechnischen Massnahmen, die zur Verfestigung und Abdichtung des Untergrundes vorgenommen worden sind; c. eine Zusammenstellung der beim Bau verwendeten Materialien und eine Bewertung der Materialproben; d. die Änderungen gegenüber dem Bauprojekt; e. die Pläne des ausgeführten Bauwerks; f. die Typen und die Standorte der Überwachungsinstrumente.