1. Abschnitt: Allgemeine BestimmungenAllgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung konkretisiert das Verfahren des Konkurses von Versicherungsunternehmen nach den Artikeln 53–59 VAG. Art. 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, die eine Tätigkeit als Versicherungsunternehmen ausüben, die von der FINMA nach VAG zu beaufsichtigen ist. Art. 3 Universalität 1 Wird ein Konkursverfahren eröffnet, so erstreckt es sich auf sämtliche verwertbaren Vermögenswerte, die dem Versicherungsunternehmen zu diesem Zeitpunkt gehören, unabhängig davon, ob sie sich im In- oder im Ausland befinden. 2 Alle in- und ausländischen Gläubiger und Gläubigerinnen des Versicherungsunternehmens und seiner ausländischen Zweigniederlassungen sind in gleicher Weise und mit gleichen Privilegien berechtigt, am in der Schweiz eröffneten Konkursverfahren teilzunehmen. 3 Als Vermögenswerte einer in der Schweiz tätigen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens gelten alle Aktiven im In- und Ausland, die durch Personen begründet wurden, welche für diese Zweigniederlassung gehandelt haben. Art. 4 Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen 1 Öffentliche Bekanntmachungen werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt und auf der Internetseite der FINMA publiziert. 2 Denjenigen Gläubigern und Gläubigerinnen, deren Name und Adresse bekannt sind, werden Mitteilungen
Art. 1 GegenstandGegenstand
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung konkretisiert das Verfahren des Konkurses von Versicherungsunternehmen nach den Artikeln 53–59 VAG.
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Diese Verordnung konkretisiert das Verfahren des Konkurses von Versicherungsunternehmen nach den Artikeln 53–59 VAG.
Art. 2 GeltungsbereichGeltungsbereich
Art. 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, die eine Tätigkeit als Versicherungsunternehmen ausüben, die von der FINMA nach VAG zu beaufsichtigen ist.
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Diese Verordnung gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, die eine Tätigkeit als Versicherungsunternehmen ausüben, die von der FINMA nach VAG zu beaufsichtigen ist.
Art. 3 UniversalitätUniversalität
Art. 3 Universalität 1 Wird ein Konkursverfahren eröffnet, so erstreckt es sich auf sämtliche verwertbaren Vermögenswerte, die dem Versicherungsunternehmen zu diesem Zeitpunkt gehören, unabhängig davon, ob sie sich im In- oder im Ausland befinden. 2 Alle in- und ausländischen Gläubiger und Gläubigerinnen des Versicherungsunternehmens und seiner ausländischen Zweigniederlassungen sind in gleicher Weise und mit gleichen Privilegien berechtigt, am in der Schweiz eröffneten Konkursverfahren teilzunehmen. 3 Als Vermögenswerte einer in der Schweiz tätigen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens gelten alle Aktiven im In- und Ausland, die durch Personen begründet wurden, welche für diese Zweigniederlassung gehandelt haben.
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1 Wird ein Konkursverfahren eröffnet, so erstreckt es sich auf sämtliche verwertbaren Vermögenswerte, die dem Versicherungsunternehmen zu diesem Zeitpunkt gehören, unabhängig davon, ob sie sich im In- oder im Ausland befinden.
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2 Alle in- und ausländischen Gläubiger und Gläubigerinnen des Versicherungsunternehmens und seiner ausländischen Zweigniederlassungen sind in gleicher Weise und mit gleichen Privilegien berechtigt, am in der Schweiz eröffneten Konkursverfahren teilzunehmen.
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3 Als Vermögenswerte einer in der Schweiz tätigen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens gelten alle Aktiven im In- und Ausland, die durch Personen begründet wurden, welche für diese Zweigniederlassung gehandelt haben.
Art. 4 Öffentliche Bekanntmachungen und MitteilungenÖffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
Art. 4 Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen 1 Öffentliche Bekanntmachungen werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt und auf der Internetseite der FINMA publiziert. 2 Denjenigen Gläubigern und Gläubigerinnen, deren Name und Adresse bekannt sind, werden Mitteilungen direkt zugestellt. Die FINMA kann, wenn dies der Vereinfachung des Verfahrens dient, Gläubiger und Gläubigerinnen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland zur Bestellung eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz verpflichten. Bei Dringlichkeit oder zur Vereinfachung des Verfahrens kann auf die direkte Mitteilung verzichtet werden. 3 Für den Fristenlauf und die mit der öffentlichen Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend.
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1 Öffentliche Bekanntmachungen werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt und auf der Internetseite der FINMA publiziert.
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2 Denjenigen Gläubigern und Gläubigerinnen, deren Name und Adresse bekannt sind, werden Mitteilungen direkt zugestellt. Die FINMA kann, wenn dies der Vereinfachung des Verfahrens dient, Gläubiger und Gläubigerinnen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland zur Bestellung eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz verpflichten. Bei Dringlichkeit oder zur Vereinfachung des Verfahrens kann auf die direkte Mitteilung verzichtet werden.
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3 Für den Fristenlauf und die mit der öffentlichen Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend.
Art. 5 AkteneinsichtAkteneinsicht
Art. 5 Akteneinsicht 1 Wer glaubhaft macht, dass er oder sie durch den Konkurs unmittelbar in seinen oder ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kann die Konkursakten einsehen. 2 Die Akteneinsicht kann auf bestimmte Verfahrensstadien beschränkt oder aufgrund entgegenstehender überwiegender Interessen eingeschränkt oder verweigert werden. 3 Wer Akteneinsicht erhält, darf die Informationen lediglich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwenden. 4 956.1 SR 311.0 SR Die Akteneinsicht kann von einer Erklärung abhängig gemacht werden, aus der hervorgeht, dass die eingesehenen Informationen ausschliesslich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwendet werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung kann vorgängig auf die Strafdrohung nach Artikel 48 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007und Artikel 292 des Strafgesetzbucheshingewiesen werden. 5 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Konkursverfahrens, die FINMA entscheiden über die Akteneinsicht.
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1 Wer glaubhaft macht, dass er oder sie durch den Konkurs unmittelbar in seinen oder ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kann die Konkursakten einsehen.
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2 Die Akteneinsicht kann auf bestimmte Verfahrensstadien beschränkt oder aufgrund entgegenstehender überwiegender Interessen eingeschränkt oder verweigert werden.
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3 Wer Akteneinsicht erhält, darf die Informationen lediglich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwenden.
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4 956.1 SR 311.0 SR Die Akteneinsicht kann von einer Erklärung abhängig gemacht werden, aus der hervorgeht, dass die eingesehenen Informationen ausschliesslich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwendet werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung kann vorgängig auf die Strafdrohung nach Artikel 48 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007und Artikel 292 des Strafgesetzbucheshingewiesen werden.
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5 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Konkursverfahrens, die FINMA entscheiden über die Akteneinsicht.
Art. 6 Anzeige an die FINMAAnzeige an die FINMA
Art. 6 Anzeige an die FINMA 1 Wer durch einen Entscheid, eine Handlung oder eine Unterlassung einer Person, die von der FINMA mit Aufgaben nach dieser Verordnung betraut wurde, in seinen Interessen verletzt wird, kann diesen Sachverhalt der FINMA anzeigen. 2 172.021 SR Die Entscheide dieser Personen sind keine Verfügungen und die anzeigenden Personen sind keine Parteien im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968über das Verwaltungsverfahren (VwVG). 3 Die FINMA beurteilt den angezeigten Sachverhalt, trifft die notwendigen Massnahmen und erlässt, falls erforderlich, eine Verfügung.
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1 Wer durch einen Entscheid, eine Handlung oder eine Unterlassung einer Person, die von der FINMA mit Aufgaben nach dieser Verordnung betraut wurde, in seinen Interessen verletzt wird, kann diesen Sachverhalt der FINMA anzeigen.
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2 172.021 SR Die Entscheide dieser Personen sind keine Verfügungen und die anzeigenden Personen sind keine Parteien im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
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3 Die FINMA beurteilt den angezeigten Sachverhalt, trifft die notwendigen Massnahmen und erlässt, falls erforderlich, eine Verfügung.
Art. 7 Einsetzung einesKonkursliquidators oder einer KonkursliquidatorinEinsetzung einesKonkursliquidators oder einer Konkursliquidatorin
Art. 7 Einsetzung einesKonkursliquidators oder einer Konkursliquidatorin 1 Die FINMA setzt mittels Verfügung einen Konkursliquidator oder eine Konkursliquidatorin ein, sofern sie dessen oder deren Aufgaben nicht selber wahrnimmt. 2 Setzt die FINMA einen Konkursliquidator oder eine Konkursliquidatorin ein, so hat sie bei der Auswahl darauf zu achten, dass dieser oder diese zeitlich und fachlich in der Lage ist, den Auftrag sorgfältig, effizient und effektiv auszuüben, und keinen Interessenkonflikten unterliegt, welche der Auftragserteilung entgegenstehen. 3 Sie präzisiert die Einzelheiten des Auftrags, insbesondere betreffend Kosten, Berichterstattung und Kontrolle des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin.