1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und DauerGegenstand, Schwerpunkte und Dauer
1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte 1 Lebensmitteltechnologinnen und Lebensmitteltechnologen auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus: a. Sie nehmen Rohstoffe fachgerecht an, kontrollieren und lagern sie gemäss betrieblichen Vorgaben, verteilen sie betriebsintern mit den betrieblichen Fördereinrichtungen und Anlagen und bereiten sie für die weitere Verarbeitung vor. b. Sie stellen qualitativ hochstehende Lebensmittel gemäss betrieblichen Vorgaben und gesetzlichen Vorschriften her, nutzen dazu ihr naturwissenschaftliches Wissen und steuern und kontrollieren den Herstellungsprozess. c. Sie steuern und kontrollieren den Abfüll- oder Verpackungsprozess und ermöglichen mit ihrer Arbeit eine hohe Qualität ihrer Produkte. d. Sie verhalten sich bei ihrer Arbeit vorbildlich in Bezug auf die Qualität, die Hygiene, die Lebensmittelsicherheit, die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz, den Umweltschutz und eine nachhaltige Ressourcennutzung sowie den Unterhalt von Maschinen und Anlagen. Dabei setzen sie gesetzliche Vorschriften und betriebliche Regelungen pflichtbewusst und eigenständig um. e. Sie beherrschen die schwerpunktbezogenen Technologien, stellen die Produkte fachgerecht her und füllen sie gemäss Vorgaben ab oder verpacken sie. Dabei halten sie die Qualitätsvorgaben p
Art. 1 Berufsbild und SchwerpunkteBerufsbild und Schwerpunkte
Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte 1 Lebensmitteltechnologinnen und Lebensmitteltechnologen auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus: a. Sie nehmen Rohstoffe fachgerecht an, kontrollieren und lagern sie gemäss betrieblichen Vorgaben, verteilen sie betriebsintern mit den betrieblichen Fördereinrichtungen und Anlagen und bereiten sie für die weitere Verarbeitung vor. b. Sie stellen qualitativ hochstehende Lebensmittel gemäss betrieblichen Vorgaben und gesetzlichen Vorschriften her, nutzen dazu ihr naturwissenschaftliches Wissen und steuern und kontrollieren den Herstellungsprozess. c. Sie steuern und kontrollieren den Abfüll- oder Verpackungsprozess und ermöglichen mit ihrer Arbeit eine hohe Qualität ihrer Produkte. d. Sie verhalten sich bei ihrer Arbeit vorbildlich in Bezug auf die Qualität, die Hygiene, die Lebensmittelsicherheit, die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz, den Umweltschutz und eine nachhaltige Ressourcennutzung sowie den Unterhalt von Maschinen und Anlagen. Dabei setzen sie gesetzliche Vorschriften und betriebliche Regelungen pflichtbewusst und eigenständig um. e. Sie beherrschen die schwerpunktbezogenen Technologien, stellen die Produkte fachgerecht her und füllen sie gemäss Vorgaben ab oder verpacken sie. Dabei halten sie die Qualitätsvorgaben pflichtbewusst ein. 2 Innerhalb des Berufs der Leb
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1 Lebensmitteltechnologinnen und Lebensmitteltechnologen auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus: a. Sie nehmen Rohstoffe fachgerecht an, kontrollieren und lagern sie gemäss betrieblichen Vorgaben, verteilen sie betriebsintern mit den betrieblichen Fördereinrichtungen und Anlagen und bereiten sie für die weitere Verarbeitung vor. b. Sie stellen qualitativ hochstehende Lebensmittel gemäss betrieblichen Vorgaben und gesetzlichen Vorschriften her, nutzen dazu ihr naturwissenschaftliches Wissen und steuern und kontrollieren den Herstellungsprozess. c. Sie steuern und kontrollieren den Abfüll- oder Verpackungsprozess und ermöglichen mit ihrer Arbeit eine hohe Qualität ihrer Produkte. d. Sie verhalten sich bei ihrer Arbeit vorbildlich in Bezug auf die Qualität, die Hygiene, die Lebensmittelsicherheit, die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz, den Umweltschutz und eine nachhaltige Ressourcennutzung sowie den Unterhalt von Maschinen und Anlagen. Dabei setzen sie gesetzliche Vorschriften und betriebliche Regelungen pflichtbewusst und eigenständig um. e. Sie beherrschen die schwerpunktbezogenen Technologien, stellen die Produkte fachgerecht her und füllen sie gemäss Vorgaben ab oder verpacken sie. Dabei halten sie die Qualitätsvorgaben pflichtbewusst ein.
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a. Sie nehmen Rohstoffe fachgerecht an, kontrollieren und lagern sie gemäss betrieblichen Vorgaben, verteilen sie betriebsintern mit den betrieblichen Fördereinrichtungen und Anlagen und bereiten sie für die weitere Verarbeitung vor.
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b. Sie stellen qualitativ hochstehende Lebensmittel gemäss betrieblichen Vorgaben und gesetzlichen Vorschriften her, nutzen dazu ihr naturwissenschaftliches Wissen und steuern und kontrollieren den Herstellungsprozess.
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c. Sie steuern und kontrollieren den Abfüll- oder Verpackungsprozess und ermöglichen mit ihrer Arbeit eine hohe Qualität ihrer Produkte.
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d. Sie verhalten sich bei ihrer Arbeit vorbildlich in Bezug auf die Qualität, die Hygiene, die Lebensmittelsicherheit, die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz, den Umweltschutz und eine nachhaltige Ressourcennutzung sowie den Unterhalt von Maschinen und Anlagen. Dabei setzen sie gesetzliche Vorschriften und betriebliche Regelungen pflichtbewusst und eigenständig um.
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e. Sie beherrschen die schwerpunktbezogenen Technologien, stellen die Produkte fachgerecht her und füllen sie gemäss Vorgaben ab oder verpacken sie. Dabei halten sie die Qualitätsvorgaben pflichtbewusst ein.
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2 Innerhalb des Berufs der Lebensmitteltechnologin oder des Lebensmitteltechnologen auf Stufe EFZ gibt es folgende Schwerpunkte: a. Backwaren; b. Bier; c. Convenience-Produkte; d. Fleischerzeugnisse; e. Getränke; f. Schokolade; g. Trockenwaren; h. Zuckerwaren.
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3 Der Schwerpunkt wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung vom Lehrbetrieb bestimmt. Er wird im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und BeginnDauer und Beginn
Art. 2 Dauer und Beginn 1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre. 2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattest Lebensmittelpraktikerin/Lebensmittelpraktiker auf Stufe EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet. 3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
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2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattest Lebensmittelpraktikerin/Lebensmittelpraktiker auf Stufe EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
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3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und AnforderungenZiele und Anforderungen
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen Art. 3 Bildungsinhalte 1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben. 2 Die Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen, Sozial- und Selbstkompetenzen. 3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge. Art. 4 Handlungskompetenzen 1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Vorbereiten von Rohstoffen: 1. Rohstoffe und Materialien lagern, 2. Rohstoffe verteilen und vorbereiten; b. Herstellen von Lebensmitteln: 1. Naturwissenschaftliche Grundlagen verstehen und gezielt einsetzen, 2. Produktion planen und Anlagen einrichten, 3. Anlagen in Betrieb nehmen und Lebensmittel herstellen, 4. Produkte entwickeln; c. Abfüllen oder Verpacken von Lebensmitteln: 1. Abfüllen oder Verpacken planen und Anlagen einrichten, 2. Anlagen in Betrieb nehmen und Lebensmittel abfüllen oder verpacken; d. Sicherstellen der Nachhaltigkeit und Sicherheit: 1. Qualitätsmanagementsystem und gesetzliche Vorgaben verstehen und umsetzen, 2. Hygiene sicherstellen und Lebensmittelsicherheit gewährleisten, 3. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen, 4. Umweltschutz sicherstellen, 5. Unterhaltsarbeiten durchführen; e. Beherrschen der schwerp
Art. 3 BildungsinhalteBildungsinhalte
Art. 3 Bildungsinhalte 1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben. 2 Die Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen, Sozial- und Selbstkompetenzen. 3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.
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1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben.
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2 Die Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen, Sozial- und Selbstkompetenzen.
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3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.
Art. 4 HandlungskompetenzenHandlungskompetenzen
Art. 4 Handlungskompetenzen 1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Vorbereiten von Rohstoffen: 1. Rohstoffe und Materialien lagern, 2. Rohstoffe verteilen und vorbereiten; b. Herstellen von Lebensmitteln: 1. Naturwissenschaftliche Grundlagen verstehen und gezielt einsetzen, 2. Produktion planen und Anlagen einrichten, 3. Anlagen in Betrieb nehmen und Lebensmittel herstellen, 4. Produkte entwickeln; c. Abfüllen oder Verpacken von Lebensmitteln: 1. Abfüllen oder Verpacken planen und Anlagen einrichten, 2. Anlagen in Betrieb nehmen und Lebensmittel abfüllen oder verpacken; d. Sicherstellen der Nachhaltigkeit und Sicherheit: 1. Qualitätsmanagementsystem und gesetzliche Vorgaben verstehen und umsetzen, 2. Hygiene sicherstellen und Lebensmittelsicherheit gewährleisten, 3. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen, 4. Umweltschutz sicherstellen, 5. Unterhaltsarbeiten durchführen; e. Beherrschen der schwerpunktbezogenen Technologien: 1. Backwaren herstellen, 2. Bier herstellen, 3. Convenience-Produkte herstellen, 4. Fleischerzeugnisse herstellen, 5. Getränke herstellen, 6. Schokolade herstellen, 7. Trockenwaren herstellen, 8. Zuckerwaren herstellen. 2 Der Aufbau der Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen a‑d ist für alle Lernenden verbindlich. Beim Handlungskompetenzbereich e ist vom
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1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Vorbereiten von Rohstoffen: 1. Rohstoffe und Materialien lagern, 2. Rohstoffe verteilen und vorbereiten; b. Herstellen von Lebensmitteln: 1. Naturwissenschaftliche Grundlagen verstehen und gezielt einsetzen, 2. Produktion planen und Anlagen einrichten, 3. Anlagen in Betrieb nehmen und Lebensmittel herstellen, 4. Produkte entwickeln; c. Abfüllen oder Verpacken von Lebensmitteln: 1. Abfüllen oder Verpacken planen und Anlagen einrichten, 2. Anlagen in Betrieb nehmen und Lebensmittel abfüllen oder verpacken; d. Sicherstellen der Nachhaltigkeit und Sicherheit: 1. Qualitätsmanagementsystem und gesetzliche Vorgaben verstehen und umsetzen, 2. Hygiene sicherstellen und Lebensmittelsicherheit gewährleisten, 3. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen, 4. Umweltschutz sicherstellen, 5. Unterhaltsarbeiten durchführen; e. Beherrschen der schwerpunktbezogenen Technologien: 1. Backwaren herstellen, 2. Bier herstellen, 3. Convenience-Produkte herstellen, 4. Fleischerzeugnisse herstellen, 5. Getränke herstellen, 6. Schokolade herstellen, 7. Trockenwaren herstellen, 8. Zuckerwaren herstellen.
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a. Vorbereiten von Rohstoffen: 1. Rohstoffe und Materialien lagern, 2. Rohstoffe verteilen und vorbereiten;
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b. Herstellen von Lebensmitteln: 1. Naturwissenschaftliche Grundlagen verstehen und gezielt einsetzen, 2. Produktion planen und Anlagen einrichten, 3. Anlagen in Betrieb nehmen und Lebensmittel herstellen, 4. Produkte entwickeln;
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1. Naturwissenschaftliche Grundlagen verstehen und gezielt einsetzen,
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c. Abfüllen oder Verpacken von Lebensmitteln: 1. Abfüllen oder Verpacken planen und Anlagen einrichten, 2. Anlagen in Betrieb nehmen und Lebensmittel abfüllen oder verpacken;