1. Kapitel: 2023 AS702 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (). Allgemeine Bestimmungen2023 AS702 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (). Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: 2023 AS702 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (). Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Anerkennung von Zuchtorganisationen und privaten Zuchtunternehmen; b. die Beitragsgewährung an die Tierzucht; c. die Beitragsgewährung zur Erhaltung der Schweizer Rassen; d. die Beitragsgewährung an Forschungsprojekte; bis 2021 AS697 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (). d. die Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts; e. das Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen; f. die Einfuhr von Zucht- und Nutztieren sowie von Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente. Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Herdebuch: ein von einer anerkannten Zuchtorganisation geführtes Buch der Zuchttiere zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen; b. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der Leistung und der Gesundheit von Tieren, einschliesslich der Qualität ihrer Erzeugnisse; c. Zuchtwertschätzung: ein nach den geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich anerkanntes statistisches Verfahren zur Schätzung des genetischen Wertes eines Tieres im Vergleich zu Tieren derselben Population; d. genetische Bewertung: vereinfachtes Verfahren zur Schätzung des Zuchtwertes eines Tieres im Vergleich zu einer Refere
Art. 1 GegenstandGegenstand
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Anerkennung von Zuchtorganisationen und privaten Zuchtunternehmen; b. die Beitragsgewährung an die Tierzucht; c. die Beitragsgewährung zur Erhaltung der Schweizer Rassen; d. die Beitragsgewährung an Forschungsprojekte; bis 2021 AS697 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (). d. die Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts; e. das Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen; f. die Einfuhr von Zucht- und Nutztieren sowie von Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente.
art_1/para
Diese Verordnung regelt: a. die Anerkennung von Zuchtorganisationen und privaten Zuchtunternehmen; b. die Beitragsgewährung an die Tierzucht; c. die Beitragsgewährung zur Erhaltung der Schweizer Rassen; d. die Beitragsgewährung an Forschungsprojekte; bis 2021 AS697 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (). d. die Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts; e. das Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen; f. die Einfuhr von Zucht- und Nutztieren sowie von Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente.
a.
a. die Anerkennung von Zuchtorganisationen und privaten Zuchtunternehmen;
c.
c. die Beitragsgewährung zur Erhaltung der Schweizer Rassen;
bis 2021 AS697 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (). d.
bis 2021 AS697 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (). d. die Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts;
e.
e. das Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen;
f.
f. die Einfuhr von Zucht- und Nutztieren sowie von Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente.
Art. 2 BegriffeBegriffe
Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Herdebuch: ein von einer anerkannten Zuchtorganisation geführtes Buch der Zuchttiere zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen; b. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der Leistung und der Gesundheit von Tieren, einschliesslich der Qualität ihrer Erzeugnisse; c. Zuchtwertschätzung: ein nach den geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich anerkanntes statistisches Verfahren zur Schätzung des genetischen Wertes eines Tieres im Vergleich zu Tieren derselben Population; d. genetische Bewertung: vereinfachtes Verfahren zur Schätzung des Zuchtwertes eines Tieres im Vergleich zu einer Referenzpopulation; e. Einrichtungsdauer: Im Zuchtprogramm festgelegte Dauer von höchstens drei Generationenintervallen zur Einrichtung des Herdebuches bei der Bildung einer neuen Rasse; f. Stichtag: massgebender Tag für die Zählung der beitragsberechtigten Herdebuchtiere; g. Referenzperiode: Zeitraum, in dem die beitragsberechtigten züchterischen Massnahmen ausgeführt worden sind; h. Besamungsstation: eine von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt bewilligte Station zur Gewinnung von Sperma für die künstliche Besamung; i. Hengstleistungsprüfung: Prüfung zur Selektion der besten Zuchthengste aus einer Population; j. eingetragenes Fohlen: im Herdebuch der Zuchtorganisation mit Identitätsnummer und Namen eingetragenes Fohlen;
art_2/para
In dieser Verordnung bedeuten: a. Herdebuch: ein von einer anerkannten Zuchtorganisation geführtes Buch der Zuchttiere zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen; b. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der Leistung und der Gesundheit von Tieren, einschliesslich der Qualität ihrer Erzeugnisse; c. Zuchtwertschätzung: ein nach den geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich anerkanntes statistisches Verfahren zur Schätzung des genetischen Wertes eines Tieres im Vergleich zu Tieren derselben Population; d. genetische Bewertung: vereinfachtes Verfahren zur Schätzung des Zuchtwertes eines Tieres im Vergleich zu einer Referenzpopulation; e. Einrichtungsdauer: Im Zuchtprogramm festgelegte Dauer von höchstens drei Generationenintervallen zur Einrichtung des Herdebuches bei der Bildung einer neuen Rasse; f. Stichtag: massgebender Tag für die Zählung der beitragsberechtigten Herdebuchtiere; g. Referenzperiode: Zeitraum, in dem die beitragsberechtigten züchterischen Massnahmen ausgeführt worden sind; h. Besamungsstation: eine von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt bewilligte Station zur Gewinnung von Sperma für die künstliche Besamung; i. Hengstleistungsprüfung: Prüfung zur Selektion der besten Zuchthengste aus einer Population; j. eingetragenes Fohlen: im Herdebuch der Zuchtorganisation mit Identitätsnummer und Namen eingetragenes Fohlen; k. identifizier
a.
a. Herdebuch: ein von einer anerkannten Zuchtorganisation geführtes Buch der Zuchttiere zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen;
b.
b. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der Leistung und der Gesundheit von Tieren, einschliesslich der Qualität ihrer Erzeugnisse;
c.
c. Zuchtwertschätzung: ein nach den geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich anerkanntes statistisches Verfahren zur Schätzung des genetischen Wertes eines Tieres im Vergleich zu Tieren derselben Population;
d.
d. genetische Bewertung: vereinfachtes Verfahren zur Schätzung des Zuchtwertes eines Tieres im Vergleich zu einer Referenzpopulation;
e.
e. Einrichtungsdauer: Im Zuchtprogramm festgelegte Dauer von höchstens drei Generationenintervallen zur Einrichtung des Herdebuches bei der Bildung einer neuen Rasse;
f.
f. Stichtag: massgebender Tag für die Zählung der beitragsberechtigten Herdebuchtiere;
g.
g. Referenzperiode: Zeitraum, in dem die beitragsberechtigten züchterischen Massnahmen ausgeführt worden sind;
h.
h. Besamungsstation: eine von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt bewilligte Station zur Gewinnung von Sperma für die künstliche Besamung;
i.
i. Hengstleistungsprüfung: Prüfung zur Selektion der besten Zuchthengste aus einer Population;
j.
j. eingetragenes Fohlen: im Herdebuch der Zuchtorganisation mit Identitätsnummer und Namen eingetragenes Fohlen;
k.
k. identifiziertes Fohlen: bei Fuss der Mutter mit grafischem und verbalem Signalement beschriebenes Fohlen;
l.
l. Nichtherdebuchtiere: Tiere, die zwar im Herdebuch einer Zuchtorganisation eingetragen sind, aber die Anforderungen an den entsprechenden Rassenstandard nicht erfüllen;
2023 AS702 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (). m.
2023 AS702 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (). m. Königin: Mutter aller Bienen eines Bienenvolkes, dessen Drohnen nicht für die Belegung von Königinnen verwendet werden;
2023 AS702 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (). n.
2023 AS702 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (). n. Drohnenkönigin: Mutter eines Bienenvolkes, dessen Drohnen für die Belegung von Königinnen verwendet werden.