1. Abschnitt: GegenstandGegenstand
1. Abschnitt: Gegenstand Art. 1 1 Diese Verordnung regelt: a. die Organisation der Sprachdienste der Bundesverwaltung; b. die Übersetzungs- und die anderen Sprachdienstleistungen der Sprachdienste; c. die Zusammenarbeit unter den Sprachdiensten und zwischen den Sprachdiensten und den andern Verwaltungseinheiten sowie die Koordination mit den Auftraggebern. 2 Damit regelt sie, wie die Sprachdienste beitragen: 2021 AS692 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (). a. zur Gewährleistung einer hohen formalen und inhaltlichen Qualität der zu veröffentlichenden Texte des Bundes; b. zur Informations- und Kommunikationstätigkeit des Bundes in mehreren Sprachen; c. zur Förderung der Mehrsprachigkeit und zum mehrsprachigen internen Funktionieren der Bundesverwaltung.
Art. 1
Art. 1 1 Diese Verordnung regelt: a. die Organisation der Sprachdienste der Bundesverwaltung; b. die Übersetzungs- und die anderen Sprachdienstleistungen der Sprachdienste; c. die Zusammenarbeit unter den Sprachdiensten und zwischen den Sprachdiensten und den andern Verwaltungseinheiten sowie die Koordination mit den Auftraggebern. 2 Damit regelt sie, wie die Sprachdienste beitragen: 2021 AS692 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (). a. zur Gewährleistung einer hohen formalen und inhaltlichen Qualität der zu veröffentlichenden Texte des Bundes; b. zur Informations- und Kommunikationstätigkeit des Bundes in mehreren Sprachen; c. zur Förderung der Mehrsprachigkeit und zum mehrsprachigen internen Funktionieren der Bundesverwaltung.
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1 Diese Verordnung regelt: a. die Organisation der Sprachdienste der Bundesverwaltung; b. die Übersetzungs- und die anderen Sprachdienstleistungen der Sprachdienste; c. die Zusammenarbeit unter den Sprachdiensten und zwischen den Sprachdiensten und den andern Verwaltungseinheiten sowie die Koordination mit den Auftraggebern.
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b. die Übersetzungs- und die anderen Sprachdienstleistungen der Sprachdienste;
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c. die Zusammenarbeit unter den Sprachdiensten und zwischen den Sprachdiensten und den andern Verwaltungseinheiten sowie die Koordination mit den Auftraggebern.
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2 Damit regelt sie, wie die Sprachdienste beitragen: 2021 AS692 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (). a. zur Gewährleistung einer hohen formalen und inhaltlichen Qualität der zu veröffentlichenden Texte des Bundes; b. zur Informations- und Kommunikationstätigkeit des Bundes in mehreren Sprachen; c. zur Förderung der Mehrsprachigkeit und zum mehrsprachigen internen Funktionieren der Bundesverwaltung.
2021 AS692 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (). a.
2021 AS692 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (). a. zur Gewährleistung einer hohen formalen und inhaltlichen Qualität der zu veröffentlichenden Texte des Bundes;
b.
b. zur Informations- und Kommunikationstätigkeit des Bundes in mehreren Sprachen;
c.
c. zur Förderung der Mehrsprachigkeit und zum mehrsprachigen internen Funktionieren der Bundesverwaltung.
2. Abschnitt: Organisation und KoordinationOrganisation und Koordination
2. Abschnitt: Organisation und Koordination Art. 2 Organisation 1 Die Sprachdienste der Bundesverwaltung umfassen sämtliche Einheiten, die in den zentralen Sprachdiensten der Bundeskanzlei und in den Departementen Übersetzungs- und andere Sprachdienstleistungen erbringen. 2 Sie sind nach Sprachen organisiert. 3 Sie arbeiten in fachlicher und organisatorischer Hinsicht mit dem Sprachdienst der Parlamentsdienste zusammen und beziehen diesen in die Aktivitäten von gemeinsamem Interesse ein. Art. 3 Einheiten der Bundeskanzlei Die zentralen Sprachdienste der Bundeskanzlei umfassen je eine Einheit für Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch, Englisch und Terminologie, je geleitet von einer verantwortlichen Person. Art. 4 Einheiten der Departemente 1 Die Sprachdienste der Departemente umfassen Einheiten für Deutsch, Französisch, Italienisch und, wo dies angezeigt ist, für Englisch und für weitere Sprachen, je geleitet von einer für diese Sprachen verantwortlichen Person. 2 Jedes Departement verfügt zumindest für Deutsch, Französisch und Italienisch über je eine zentrale Einheit, die innerhalb des Departements die Aufgaben für die betreffende Sprache plant und koordiniert. 3 Die für eine zentrale Einheit verantwortliche Person kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Planungs- und Koordinationsaufgaben erforderlich ist, innerhalb des Departements Weisungen erteilen und Auskünfte
Art. 2 OrganisationOrganisation
Art. 2 Organisation 1 Die Sprachdienste der Bundesverwaltung umfassen sämtliche Einheiten, die in den zentralen Sprachdiensten der Bundeskanzlei und in den Departementen Übersetzungs- und andere Sprachdienstleistungen erbringen. 2 Sie sind nach Sprachen organisiert. 3 Sie arbeiten in fachlicher und organisatorischer Hinsicht mit dem Sprachdienst der Parlamentsdienste zusammen und beziehen diesen in die Aktivitäten von gemeinsamem Interesse ein.
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1 Die Sprachdienste der Bundesverwaltung umfassen sämtliche Einheiten, die in den zentralen Sprachdiensten der Bundeskanzlei und in den Departementen Übersetzungs- und andere Sprachdienstleistungen erbringen.
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3 Sie arbeiten in fachlicher und organisatorischer Hinsicht mit dem Sprachdienst der Parlamentsdienste zusammen und beziehen diesen in die Aktivitäten von gemeinsamem Interesse ein.
Art. 3 Einheiten der BundeskanzleiEinheiten der Bundeskanzlei
Art. 3 Einheiten der Bundeskanzlei Die zentralen Sprachdienste der Bundeskanzlei umfassen je eine Einheit für Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch, Englisch und Terminologie, je geleitet von einer verantwortlichen Person.
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Die zentralen Sprachdienste der Bundeskanzlei umfassen je eine Einheit für Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch, Englisch und Terminologie, je geleitet von einer verantwortlichen Person.
Art. 4 Einheiten der DepartementeEinheiten der Departemente
Art. 4 Einheiten der Departemente 1 Die Sprachdienste der Departemente umfassen Einheiten für Deutsch, Französisch, Italienisch und, wo dies angezeigt ist, für Englisch und für weitere Sprachen, je geleitet von einer für diese Sprachen verantwortlichen Person. 2 Jedes Departement verfügt zumindest für Deutsch, Französisch und Italienisch über je eine zentrale Einheit, die innerhalb des Departements die Aufgaben für die betreffende Sprache plant und koordiniert. 3 Die für eine zentrale Einheit verantwortliche Person kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Planungs- und Koordinationsaufgaben erforderlich ist, innerhalb des Departements Weisungen erteilen und Auskünfte verlangen.
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1 Die Sprachdienste der Departemente umfassen Einheiten für Deutsch, Französisch, Italienisch und, wo dies angezeigt ist, für Englisch und für weitere Sprachen, je geleitet von einer für diese Sprachen verantwortlichen Person.
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2 Jedes Departement verfügt zumindest für Deutsch, Französisch und Italienisch über je eine zentrale Einheit, die innerhalb des Departements die Aufgaben für die betreffende Sprache plant und koordiniert.
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3 Die für eine zentrale Einheit verantwortliche Person kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Planungs- und Koordinationsaufgaben erforderlich ist, innerhalb des Departements Weisungen erteilen und Auskünfte verlangen.
Art. 5 Überdepartementale KoordinationÜberdepartementale Koordination
Art. 5 Überdepartementale Koordination 1 Die Bundeskanzlei koordiniert die Übersetzungs- und die andern Sprachdienstleistungen der Bundesverwaltung; dabei beachtet sie die Anforderungen an die Führbarkeit, den Zusammenhang zwischen den verschiedenen Aufgaben, das Gleichgewicht zwischen den Sprachen sowie deren Status. 2 Die Konferenz der Sprachdienste (KOSD) unterstützt die Bundeskanzlei bei der Erhebung der Bedürfnisse der Sprachdienste sowie bei der Ausrichtung und der Koordination der Tätigkeiten. 3 Die KOSD ist ein Konsultativorgan. Sie setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der zentralen Sprachdienste der Bundeskanzlei und der Sprachdienste der Departemente. Der Sprachdienst der Parlamentsdienste kann in der KOSD Einsitz nehmen. 4 Die Bundeskanzlei leitet die KOSD. Sie genehmigt deren Reglement.
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1 Die Bundeskanzlei koordiniert die Übersetzungs- und die andern Sprachdienstleistungen der Bundesverwaltung; dabei beachtet sie die Anforderungen an die Führbarkeit, den Zusammenhang zwischen den verschiedenen Aufgaben, das Gleichgewicht zwischen den Sprachen sowie deren Status.
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2 Die Konferenz der Sprachdienste (KOSD) unterstützt die Bundeskanzlei bei der Erhebung der Bedürfnisse der Sprachdienste sowie bei der Ausrichtung und der Koordination der Tätigkeiten.
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3 Die KOSD ist ein Konsultativorgan. Sie setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der zentralen Sprachdienste der Bundeskanzlei und der Sprachdienste der Departemente. Der Sprachdienst der Parlamentsdienste kann in der KOSD Einsitz nehmen.
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4 Die Bundeskanzlei leitet die KOSD. Sie genehmigt deren Reglement.