1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt für Umschliessungen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutumschliessungen) auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen: a. das Inverkehrbringen und die damit zusammenhängende Konformitätsbewertung; b. die Neubewertung der Konformität; c. die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen; d. die Marktüberwachung. 2 Sie gilt für in der Schweiz ansässige natürliche und juristische Personen, die: a. Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon herstellen oder herstellen lassen und sich als Hersteller ausgeben (Hersteller); b. Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon in die Schweiz einführen (Importeure); c. Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon anbieten (Vertreiber); d. Eigentümer von Gefahrgutumschliessungen sind; e. Gefahrgutumschliessungen verwenden (Betreiber). 3 Sie gilt nicht für Gefahrgutumschliessungen, die verwendet werden für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) nach: a. www.otif.org Das RID wird nicht in der AS veröffentlicht. Separatdrucke mit Einschluss der Änderungen können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, oder direkt bei der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF),, bezogen werden. 0.742.403.1 SR htt
Ordonnance du 31 octobre 2012 relative à la mise sur le marché et à la surveillance du marché des contenants de marchandises dangereuses (Ordonnance sur les contenants de marchandises dangereuses, OCMD)
The law broadly serves citizens without excessive burden.
This ordinance governs the placing on the market, conformity assessment, re-evaluation, periodic and extraordinary inspections, and market surveillance of containers used to transport dangerous goods by road, rail, and cableway. It applies to manufacturers, importers, distributors, owners, and operators in Switzerland, ties market access to compliance with ADR/RID-based technical rules, mandates designated conformity-assessment bodies and Pi marking for portable pressure equipment, and gives the Federal Office of Transport broad inspection, information, access, and enforcement powers.
- Status
- Completed
- Model
- gpt-5.4
- Method
- better-switzerland-v2
- Attempts
- 1
- Input tokens
- 9956
- Output tokens
- 188
- Total tokens
- 10144
- Estimated cost
- $0.0277
- Document date
- 31 October 2012
- Entry into force
- 1 January 2013
- Applicability
- 1 January 2026
- Type
- Federal Council ordinance
- Display ID
- 930.111.4
- Canonical record
- https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2012/797
- Family URI
- https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2012/797
- Language
- DE
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt für Umschliessungen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutumschliessungen) auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen: a. das Inverkehrbringen und die damit zusammenhängende Konformitätsbewertung; b. die Neubewertung der Konformität; c. die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen; d. die Marktüberwachung. 2 Sie gilt für in der Schweiz ansässige natürliche und juristische Personen, die: a. Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon herstellen oder herstellen lassen und sich als Hersteller ausgeben (Hersteller); b. Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon in die Schweiz einführen (Importeure); c. Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon anbieten (Vertreiber); d. Eigentümer von Gefahrgutumschliessungen sind; e. Gefahrgutumschliessungen verwenden (Betreiber). 3 Sie gilt nicht für Gefahrgutumschliessungen, die verwendet werden für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) nach: a. www.otif.org Das RID wird nicht in der AS veröffentlicht. Separatdrucke mit Einschluss der Änderungen können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, oder direkt bei der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF),, bezogen werden. 0.742.403.1 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1985/
1 Diese Verordnung regelt für Umschliessungen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutumschliessungen) auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen: a. das Inverkehrbringen und die damit zusammenhängende Konformitätsbewertung; b. die Neubewertung der Konformität; c. die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen; d. die Marktüberwachung.
a. das Inverkehrbringen und die damit zusammenhängende Konformitätsbewertung;
c. die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen;
2 Sie gilt für in der Schweiz ansässige natürliche und juristische Personen, die: a. Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon herstellen oder herstellen lassen und sich als Hersteller ausgeben (Hersteller); b. Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon in die Schweiz einführen (Importeure); c. Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon anbieten (Vertreiber); d. Eigentümer von Gefahrgutumschliessungen sind; e. Gefahrgutumschliessungen verwenden (Betreiber).
a. Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon herstellen oder herstellen lassen und sich als Hersteller ausgeben (Hersteller);
b. Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon in die Schweiz einführen (Importeure);
c. Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon anbieten (Vertreiber);
3 Sie gilt nicht für Gefahrgutumschliessungen, die verwendet werden für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) nach: a. www.otif.org Das RID wird nicht in der AS veröffentlicht. Separatdrucke mit Einschluss der Änderungen können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, oder direkt bei der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF),, bezogen werden. 0.742.403.1 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1985/505_505_505 0.742.403.1 0.742.403.12 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/485 0.742.403.12 Abschnitt 2.2.7 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999; oder b. 0.741.621 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1972/1073_1085_1249 0.741.621 Abschnitt 2.2.7 des Übereinkommens vom 30. September 1957über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR).
a. www.otif.org Das RID wird nicht in der AS veröffentlicht. Separatdrucke mit Einschluss der Änderungen können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, oder direkt bei der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF),, bezogen werden. 0.742.403.1 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1985/505_505_505 0.742.403.1 0.742.403.12 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/485 0.742.403.12 Abschnitt 2.2.7 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999; oder
b. 0.741.621 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1972/1073_1085_1249 0.741.621 Abschnitt 2.2.7 des Übereinkommens vom 30. September 1957über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR).
Art. 2 Begriffe Im Sinne dieser Verordnung gelten als: 2016 AS1859 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (). a. Gefahrgutumschliessungen: Druckgefässe, die nicht ortsbewegliche Druckgeräte sind, Verpackungen, Grosspackmittel, Grossverpackungen, Tanks, Schüttgutcontainer und mobile Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die: 1. 742.412 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2012/785 742.412 für die Beförderung mit Eisenbahnen oder Seilbahnen: nach RID sowie nach Anhang 2.1 Kapitel 6 der Verordnung vom 31. Oktober 2012über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD) verwendet werden dürfen, 2. 741.621 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/685 741.621 für die Beförderung auf der Strasse: nach ADR sowie nach Anhang 1 Kapitel 6.14 der Verordnung vom 29. November 2002über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) verwendet werden dürfen; b. ortsbewegliche Druckgeräte: folgende Gefahrgutumschliessungen: 2016 AS1859 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (). 1. Druckgefässe und ihre Ventile und andere Zubehörteile nach Kapitel 6.2 RID oder Kapitel 6.2 ADR, die für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 (ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 ode
Im Sinne dieser Verordnung gelten als: 2016 AS1859 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (). a. Gefahrgutumschliessungen: Druckgefässe, die nicht ortsbewegliche Druckgeräte sind, Verpackungen, Grosspackmittel, Grossverpackungen, Tanks, Schüttgutcontainer und mobile Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die: 1. 742.412 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2012/785 742.412 für die Beförderung mit Eisenbahnen oder Seilbahnen: nach RID sowie nach Anhang 2.1 Kapitel 6 der Verordnung vom 31. Oktober 2012über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD) verwendet werden dürfen, 2. 741.621 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/685 741.621 für die Beförderung auf der Strasse: nach ADR sowie nach Anhang 1 Kapitel 6.14 der Verordnung vom 29. November 2002über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) verwendet werden dürfen; b. ortsbewegliche Druckgeräte: folgende Gefahrgutumschliessungen: 2016 AS1859 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (). 1. Druckgefässe und ihre Ventile und andere Zubehörteile nach Kapitel 6.2 RID oder Kapitel 6.2 ADR, die für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 (ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifiz
2016 AS1859 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (). a. Gefahrgutumschliessungen: Druckgefässe, die nicht ortsbewegliche Druckgeräte sind, Verpackungen, Grosspackmittel, Grossverpackungen, Tanks, Schüttgutcontainer und mobile Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die: 1. 742.412 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2012/785 742.412 für die Beförderung mit Eisenbahnen oder Seilbahnen: nach RID sowie nach Anhang 2.1 Kapitel 6 der Verordnung vom 31. Oktober 2012über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD) verwendet werden dürfen, 2. 741.621 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/685 741.621 für die Beförderung auf der Strasse: nach ADR sowie nach Anhang 1 Kapitel 6.14 der Verordnung vom 29. November 2002über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) verwendet werden dürfen;
1. 742.412 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2012/785 742.412 für die Beförderung mit Eisenbahnen oder Seilbahnen: nach RID sowie nach Anhang 2.1 Kapitel 6 der Verordnung vom 31. Oktober 2012über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD) verwendet werden dürfen,
2. 741.621 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/685 741.621 für die Beförderung auf der Strasse: nach ADR sowie nach Anhang 1 Kapitel 6.14 der Verordnung vom 29. November 2002über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) verwendet werden dürfen;
b. ortsbewegliche Druckgeräte: folgende Gefahrgutumschliessungen: 2016 AS1859 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (). 1. Druckgefässe und ihre Ventile und andere Zubehörteile nach Kapitel 6.2 RID oder Kapitel 6.2 ADR, die für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 (ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode nach RID oder ADR) oder Stoffe nach Tabelle 3, Verpackungsanweisung P200 Kapitel 4.1 RID/ADR verwendet werden, 2016 AS1859 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (). 2. Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, Fassung gemäss ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1. Tanks, Batteriewagen, Batteriefahrzeuge sowie Gascontainer mit mehreren Elementen und ihre Ventile und anderen Zubehörteile nach Kapitel 6.8 RID oder Kapitel 6.8 ADR, die für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 (ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode nach RID oder ADR) oder Stoffe nach Anhang I der Richtlinie 2010/35/EUverwendet werden, 3. Gaspatronen (UN-Nummer 2037), jedoch weder Druckgaspackungen (UN 1950), offene Kryo-Behä
2016 AS1859 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (). 1. Druckgefässe und ihre Ventile und andere Zubehörteile nach Kapitel 6.2 RID oder Kapitel 6.2 ADR, die für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 (ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode nach RID oder ADR) oder Stoffe nach Tabelle 3, Verpackungsanweisung P200 Kapitel 4.1 RID/ADR verwendet werden,
2016 AS1859 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (). 2. Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, Fassung gemäss ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1. Tanks, Batteriewagen, Batteriefahrzeuge sowie Gascontainer mit mehreren Elementen und ihre Ventile und anderen Zubehörteile nach Kapitel 6.8 RID oder Kapitel 6.8 ADR, die für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 (ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode nach RID oder ADR) oder Stoffe nach Anhang I der Richtlinie 2010/35/EUverwendet werden,
3. Gaspatronen (UN-Nummer 2037), jedoch weder Druckgaspackungen (UN 1950), offene Kryo-Behälter, Gasflaschen für Atemschutzgeräte und Feuerlöscher (UN 1044) noch ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäss Unterabschnitt 1.1.3.2 RID oder Unterabschnitt 1.1.3.2 ADR ausgenommen sind, noch ortsbewegliche Druckgeräte, die aufgrund der Sondervorschriften in Kapitel 3.3 RID oder Kapitel 3.3 ADR von den Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen ausgenommen sind.
Art. 3 Zuständige Behörde Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Art. 4 Anhänge Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann die Anhänge den neuen Verhältnissen anpassen.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann die Anhänge den neuen Verhältnissen anpassen.