1. Abschnitt: Gegenstand Art. 1 Diese Verordnung regelt: a. den Antrag auf Durchführung eines Zeugenschutzprogramms, seine Durchführung und seine Beendigung; b. die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zeugenschutzstelle; c. das Informationssystem der Zeugenschutzstelle (ZEUSS); d. die Zusammenarbeit der Zeugenschutzstelle mit dem Ausland; e. die Verteilung der Kosten auf die Kantone und die Abgeltung der Beratungs- und Unterstützungsleistungen des Bundes durch die Kantone.
Ordonnance du 7 novembre 2012 sur la protection extraprocédurale des témoins (OTém)
The law broadly serves citizens without excessive burden.
This ordinance implements the federal witness-protection law for extra-procedural protection. It sets the application and termination process for witness-protection programs, staff training rules, operation of the ZEUSS data system, data access and sharing rules, cooperation with foreign authorities, and cost allocation and reimbursement between the Confederation and cantons.
- Status
- Completed
- Model
- gpt-5.4
- Method
- better-switzerland-v2
- Attempts
- 1
- Input tokens
- 8162
- Output tokens
- 142
- Total tokens
- 8304
- Estimated cost
- $0.0225
- Document date
- 7 November 2012
- Entry into force
- 1 January 2013
- Applicability
- 1 January 2024
- Type
- Federal Council ordinance
- Display ID
- 312.21
- Canonical record
- https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2012/815
- Family URI
- https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2012/815
- Language
- DE
Art. 1 Diese Verordnung regelt: a. den Antrag auf Durchführung eines Zeugenschutzprogramms, seine Durchführung und seine Beendigung; b. die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zeugenschutzstelle; c. das Informationssystem der Zeugenschutzstelle (ZEUSS); d. die Zusammenarbeit der Zeugenschutzstelle mit dem Ausland; e. die Verteilung der Kosten auf die Kantone und die Abgeltung der Beratungs- und Unterstützungsleistungen des Bundes durch die Kantone.
Diese Verordnung regelt: a. den Antrag auf Durchführung eines Zeugenschutzprogramms, seine Durchführung und seine Beendigung; b. die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zeugenschutzstelle; c. das Informationssystem der Zeugenschutzstelle (ZEUSS); d. die Zusammenarbeit der Zeugenschutzstelle mit dem Ausland; e. die Verteilung der Kosten auf die Kantone und die Abgeltung der Beratungs- und Unterstützungsleistungen des Bundes durch die Kantone.
a. den Antrag auf Durchführung eines Zeugenschutzprogramms, seine Durchführung und seine Beendigung;
b. die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zeugenschutzstelle;
d. die Zusammenarbeit der Zeugenschutzstelle mit dem Ausland;
e. die Verteilung der Kosten auf die Kantone und die Abgeltung der Beratungs- und Unterstützungsleistungen des Bundes durch die Kantone.
2. Abschnitt: Ausarbeitung eines Zeugenschutzprogramms Art. 2 Form und Inhalt des Antrags 1 Der Antrag nach Artikel 6 ZeugSG ist schriftlich, unterzeichnet und im Original einzureichen. 2 Die Begründung des Antrags äussert sich insbesondere: a. zu den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 3 ZeugSG; b. zur Eignung der zu schützenden Person für ein Zeugenschutzprogramm; c. zu Umständen, die für oder gegen die Aufnahme der zu schützenden Person in ein Zeugenschutzprogramm sprechen könnten; d. zur Bereitschaft der zu schützenden Person, am Strafverfahren mitzuwirken; e. zum Ungenügen von Schutzmassnahmen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d ZeugSG. 3 2022 AS301 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (). Dem Antrag sind diejenigen Unterlagen beizulegen, die für dessen Prüfung notwendig sind, soweit sie nicht von der Zeugenschutzstelle anderweitig beschafft werden können, insbesondere Verfahrensakten zur Beurteilung der Gefährdung der schutzsuchenden Person. Art. 3 Zuständigkeit 312.0 SR Die Zuständigkeit für die Antragsstellung nach Artikel 6 Absatz 1 ZeugSG richtet sich nach Artikel 61 der Strafprozessordnung(StPO). Art. 4 Übermittlung und Versand 1 Der Schriftverkehr mit der Zeugenschutzstelle erfolgt: a. durch persönliche Übergabe; b. via Kurier der Bundesverwaltung; c. via zuständiges
Art. 2 Form und Inhalt des Antrags 1 Der Antrag nach Artikel 6 ZeugSG ist schriftlich, unterzeichnet und im Original einzureichen. 2 Die Begründung des Antrags äussert sich insbesondere: a. zu den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 3 ZeugSG; b. zur Eignung der zu schützenden Person für ein Zeugenschutzprogramm; c. zu Umständen, die für oder gegen die Aufnahme der zu schützenden Person in ein Zeugenschutzprogramm sprechen könnten; d. zur Bereitschaft der zu schützenden Person, am Strafverfahren mitzuwirken; e. zum Ungenügen von Schutzmassnahmen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d ZeugSG. 3 2022 AS301 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (). Dem Antrag sind diejenigen Unterlagen beizulegen, die für dessen Prüfung notwendig sind, soweit sie nicht von der Zeugenschutzstelle anderweitig beschafft werden können, insbesondere Verfahrensakten zur Beurteilung der Gefährdung der schutzsuchenden Person.
1 Der Antrag nach Artikel 6 ZeugSG ist schriftlich, unterzeichnet und im Original einzureichen.
2 Die Begründung des Antrags äussert sich insbesondere: a. zu den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 3 ZeugSG; b. zur Eignung der zu schützenden Person für ein Zeugenschutzprogramm; c. zu Umständen, die für oder gegen die Aufnahme der zu schützenden Person in ein Zeugenschutzprogramm sprechen könnten; d. zur Bereitschaft der zu schützenden Person, am Strafverfahren mitzuwirken; e. zum Ungenügen von Schutzmassnahmen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d ZeugSG.
b. zur Eignung der zu schützenden Person für ein Zeugenschutzprogramm;
c. zu Umständen, die für oder gegen die Aufnahme der zu schützenden Person in ein Zeugenschutzprogramm sprechen könnten;
d. zur Bereitschaft der zu schützenden Person, am Strafverfahren mitzuwirken;
e. zum Ungenügen von Schutzmassnahmen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d ZeugSG.
3 2022 AS301 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (). Dem Antrag sind diejenigen Unterlagen beizulegen, die für dessen Prüfung notwendig sind, soweit sie nicht von der Zeugenschutzstelle anderweitig beschafft werden können, insbesondere Verfahrensakten zur Beurteilung der Gefährdung der schutzsuchenden Person.
Art. 3 Zuständigkeit 312.0 SR Die Zuständigkeit für die Antragsstellung nach Artikel 6 Absatz 1 ZeugSG richtet sich nach Artikel 61 der Strafprozessordnung(StPO).
312.0 SR Die Zuständigkeit für die Antragsstellung nach Artikel 6 Absatz 1 ZeugSG richtet sich nach Artikel 61 der Strafprozessordnung(StPO).
Art. 4 Übermittlung und Versand 1 Der Schriftverkehr mit der Zeugenschutzstelle erfolgt: a. durch persönliche Übergabe; b. via Kurier der Bundesverwaltung; c. via zuständiges kantonales Polizeikorps; d. elektronisch oder per Fax jeweils verschlüsselt oder auf geschütztem Übertragungsweg. 2 8. November 2023 128.1 SR 2023 AS735 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 13 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (). Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Informationssicherheitsverordnung vom.
1 Der Schriftverkehr mit der Zeugenschutzstelle erfolgt: a. durch persönliche Übergabe; b. via Kurier der Bundesverwaltung; c. via zuständiges kantonales Polizeikorps; d. elektronisch oder per Fax jeweils verschlüsselt oder auf geschütztem Übertragungsweg.
d. elektronisch oder per Fax jeweils verschlüsselt oder auf geschütztem Übertragungsweg.
2 8. November 2023 128.1 SR 2023 AS735 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 13 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (). Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Informationssicherheitsverordnung vom.
3. Abschnitt: Beendigung des Zeugenschutzprogramms Art. 5 2022 AS301 Eingefügt durch Ziff. I 7 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (). Beendigung auf Begehren der zu schützenden Person 1 Will die zu schützende Person das Zeugenschutzprogramm beenden, so muss sie ein schriftliches und eigenhändig unterzeichnetes Begehren bei der Zeugenschutzstelle einreichen. 2 Die Zeugenschutzstelle informiert die zu schützende Person über die Auswirkungen der Beendigung des Zeugenschutzprogrammes und macht sie auf bestehende Gefahren aufmerksam. 3 Die zu schützende Person erhält eine Bedenkzeit von 30 Tagen. Sind die zu schützende Person und die Zeugenschutzstelle mit der Beendigung des Zeugenschutzprogramms einverstanden, so kann die Bedenkzeit frühestens nach 10 Tagen beendet werden. 4 2022 AS301 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (). Nach Ablauf der Bedenkfrist beendet die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes für Polizei das Zeugenschutzprogramm. Art. 5 a 2022 AS301 Eingefügt durch Ziff. I 7 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (). Beendigung auf Antrag der Zeugenschutzstelle 1 Ist die betroffene Person nicht mehr gefährdet oder verletzt si
Art. 5 2022 AS301 Eingefügt durch Ziff. I 7 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (). Beendigung auf Begehren der zu schützenden Person 1 Will die zu schützende Person das Zeugenschutzprogramm beenden, so muss sie ein schriftliches und eigenhändig unterzeichnetes Begehren bei der Zeugenschutzstelle einreichen. 2 Die Zeugenschutzstelle informiert die zu schützende Person über die Auswirkungen der Beendigung des Zeugenschutzprogrammes und macht sie auf bestehende Gefahren aufmerksam. 3 Die zu schützende Person erhält eine Bedenkzeit von 30 Tagen. Sind die zu schützende Person und die Zeugenschutzstelle mit der Beendigung des Zeugenschutzprogramms einverstanden, so kann die Bedenkzeit frühestens nach 10 Tagen beendet werden. 4 2022 AS301 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (). Nach Ablauf der Bedenkfrist beendet die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes für Polizei das Zeugenschutzprogramm.