Art. 1 GegenstandGegenstand
Art. 1 Gegenstand a a 832.10 SR 831.30 SR Diese Verordnung regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben und das Datenformat, nach denen Daten nach den Artikeln 65 Absatz 2 und 66des Bundesgesetzes vom 18. März 1994über die Krankenversicherung (KVG) und Artikel 21des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) elektronisch ausgetauscht werden.
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a a 832.10 SR 831.30 SR Diese Verordnung regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben und das Datenformat, nach denen Daten nach den Artikeln 65 Absatz 2 und 66des Bundesgesetzes vom 18. März 1994über die Krankenversicherung (KVG) und Artikel 21des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) elektronisch ausgetauscht werden.
Art. 2 b Kantonale Stelle nach Artikel 106Absatz 1 KVVb Kantonale Stelle nach Artikel 106Absatz 1 KVV
Art. 2 b Kantonale Stelle nach Artikel 106Absatz 1 KVV 1 b 832.10 SR 831.30 SR Die kantonale Stelle nach Artikel 106Absatz 1 KVV meldet Daten zur Prämienverbilligung nach dem KVGund zum Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG. 2 b 2020 AS2537 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 4. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (). Die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 KVG meldet die für den Vollzug der VPVKEU notwendigen Daten. Sie ist einer kantonalen Stelle nach Artikel 106Absatz 1 KVV gleichgestellt.
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1 b 832.10 SR 831.30 SR Die kantonale Stelle nach Artikel 106Absatz 1 KVV meldet Daten zur Prämienverbilligung nach dem KVGund zum Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG.
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2 b 2020 AS2537 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 4. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (). Die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 KVG meldet die für den Vollzug der VPVKEU notwendigen Daten. Sie ist einer kantonalen Stelle nach Artikel 106Absatz 1 KVV gleichgestellt.
Art. 3 VerbundVerbund
Art. 3 Verbund b Die kantonalen Stellen nach Artikel 106Absatz 1 KVV und die Versicherer müssen eine geschlossene Benutzergruppe (Verbund) bilden.
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b Die kantonalen Stellen nach Artikel 106Absatz 1 KVV und die Versicherer müssen eine geschlossene Benutzergruppe (Verbund) bilden.
Art. 4 DatenaustauschplattformDatenaustauschplattform
Art. 4 Datenaustauschplattform 1 b Die kantonalen Stellen nach Artikel 106Absatz 1 KVV und Versicherer (Verbundteilnehmerinnen) verwenden für den Datenaustausch die Datenaustauschplattform Sedex des Bundesamts für Statistik. 2 Sie sind für die Meldungen verantwortlich, stellen deren Verschlüsselung und Nachvollziehbarkeit von der Senderin bis zur Empfängerin sicher und tragen die Umsetzungskosten, auch wenn sie Dritte beauftragen, die Übermittlung der Meldungen zwischen ihnen und Sedex sicherzustellen.
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1 b Die kantonalen Stellen nach Artikel 106Absatz 1 KVV und Versicherer (Verbundteilnehmerinnen) verwenden für den Datenaustausch die Datenaustauschplattform Sedex des Bundesamts für Statistik.
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2 Sie sind für die Meldungen verantwortlich, stellen deren Verschlüsselung und Nachvollziehbarkeit von der Senderin bis zur Empfängerin sicher und tragen die Umsetzungskosten, auch wenn sie Dritte beauftragen, die Übermittlung der Meldungen zwischen ihnen und Sedex sicherzustellen.
Art. 5 MeldeprozesseMeldeprozesse
Art. 5 Meldeprozesse 1 Der Datenaustausch erfolgt über folgende Meldeprozesse: a. b Meldung einer Prämienverbilligung durch die kantonale Stelle nach Artikel 106Absatz 1 KVV; b. b Meldung der Verkürzung oder Aufhebung einer Prämienverbilligung durch die kantonale Stelle nach Artikel 106Absatz 1 KVV; c. Meldung von wesentlichen Änderungen des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherer; d. Meldung der Jahresrechnung durch den Versicherer; 2020 AS2537 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 4. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (). e. d 2020 AS599 Meldung der tatsächlichen Prämie nach Artikel 16ELVdurch den Versicherer. 2 Als wesentliche Änderungen des Versicherungsverhältnisses gelten Änderungen der Versicherungsdaten, die für die Gewährung der Prämienverbilligung entscheidend sind. 3 Die Kantone können weitere Meldeprozesse vorsehen.
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1 Der Datenaustausch erfolgt über folgende Meldeprozesse: a. b Meldung einer Prämienverbilligung durch die kantonale Stelle nach Artikel 106Absatz 1 KVV; b. b Meldung der Verkürzung oder Aufhebung einer Prämienverbilligung durch die kantonale Stelle nach Artikel 106Absatz 1 KVV; c. Meldung von wesentlichen Änderungen des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherer; d. Meldung der Jahresrechnung durch den Versicherer; 2020 AS2537 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 4. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (). e. d 2020 AS599 Meldung der tatsächlichen Prämie nach Artikel 16ELVdurch den Versicherer.
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a. b Meldung einer Prämienverbilligung durch die kantonale Stelle nach Artikel 106Absatz 1 KVV;
b.
b. b Meldung der Verkürzung oder Aufhebung einer Prämienverbilligung durch die kantonale Stelle nach Artikel 106Absatz 1 KVV;
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c. Meldung von wesentlichen Änderungen des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherer;
2020 AS2537 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 4. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (). e.
2020 AS2537 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 4. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (). e. d 2020 AS599 Meldung der tatsächlichen Prämie nach Artikel 16ELVdurch den Versicherer.
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2 Als wesentliche Änderungen des Versicherungsverhältnisses gelten Änderungen der Versicherungsdaten, die für die Gewährung der Prämienverbilligung entscheidend sind.
Art. 6 2020 AS2537 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 4. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (). Standard für den DatenaustauschStandard für den Datenaustausch
Art. 6 2020 AS2537 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 4. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (). Standard für den Datenaustausch 1 www.bag.admin.ch Das Dokument ist einsehbar unter:> Versicherungen > Krankenversicherung > Versicherer und Aufsicht > Datenaustausch für die Prämienverbilligung zwischen Versicherern und Kantonen. Die Verbundsteilnehmerinnen müssen für die Meldeprozesse nach Artikel 5 Absatz 1 die Struktur und Semantik der zu meldenden Daten (Meldeformat), die Aktionen, Reaktionen und Optionen der am Verbund Beteiligten (Verhalten) sowie die Grundlagen zur technischen Einbindung in den Verbund (Meldungsübermittlung) gemäss dem «Konzept Datenaustausch Prämienverbilligung», Version 4.1 vom 25. März 2020, (PV-Standard) einhalten. 2 d 2020 AS599 Der Begriff der Tarifprämie nach Ziffer 3.2.5 des PV-Standards entspricht dem Begriff der tatsächlichen Prämie nach Artikel 16ELV.
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1 www.bag.admin.ch Das Dokument ist einsehbar unter:> Versicherungen > Krankenversicherung > Versicherer und Aufsicht > Datenaustausch für die Prämienverbilligung zwischen Versicherern und Kantonen. Die Verbundsteilnehmerinnen müssen für die Meldeprozesse nach Artikel 5 Absatz 1 die Struktur und Semantik der zu meldenden Daten (Meldeformat), die Aktionen, Reaktionen und Optionen der am Verbund Beteiligten (Verhalten) sowie die Grundlagen zur technischen Einbindung in den Verbund (Meldungsübermittlung) gemäss dem «Konzept Datenaustausch Prämienverbilligung», Version 4.1 vom 25. März 2020, (PV-Standard) einhalten.
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2 d 2020 AS599 Der Begriff der Tarifprämie nach Ziffer 3.2.5 des PV-Standards entspricht dem Begriff der tatsächlichen Prämie nach Artikel 16ELV.
Art. 7 Zu meldende DatenZu meldende Daten
Art. 7 Zu meldende Daten 1 Die Verbundsteilnehmerinnen melden die nach dem PV-Standard für die Meldeprozesse nach Artikel 5 Absatz 1 notwendigen Daten. 2 2017 AS5527 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (). Sie dürfen Zusatzdaten im Sinne von Ziffer 3.2.17 des PV-Standards melden, wenn das kantonale Recht dies vorsieht. 3 b 831.30 SR Die kantonalen Stellen nach Artikel 106Absatz 1 KVV dürfen Änderungen beim Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung nach dem ELG, die den Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht beeinflussen, nicht melden.
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1 Die Verbundsteilnehmerinnen melden die nach dem PV-Standard für die Meldeprozesse nach Artikel 5 Absatz 1 notwendigen Daten.
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2 2017 AS5527 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (). Sie dürfen Zusatzdaten im Sinne von Ziffer 3.2.17 des PV-Standards melden, wenn das kantonale Recht dies vorsieht.
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3 b 831.30 SR Die kantonalen Stellen nach Artikel 106Absatz 1 KVV dürfen Änderungen beim Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung nach dem ELG, die den Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht beeinflussen, nicht melden.