1. Abschnitt: Allgemeine BestimmungenAllgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt unter Vorbehalt von Absatz 2 das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS). 2 220 SR 412.10 SR Das Lehrverhältnis beim METAS richtet sich nach dem Obligationenrechtund dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002. Art. 2 Ergänzende Weisungen 1 Die Geschäftsleitung erlässt Weisungen über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere in den Bereichen Spesenersatz, Gestaltung der Arbeitszeit, Arbeitszeitmodelle und Ausgleichstage. 2 Die ergänzenden Weisungen bedürfen der Genehmigung durch den Institutsrat. 3 Die Geschäftsleitung informiert die Mitarbeitenden in geeigneter Form über die ergänzenden Weisungen. Art. 3 Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide 1 Der Institutsrat ist in folgenden Fällen zuständig für Arbeitgeberentscheide, die Mitglieder der Geschäftsleitung betreffen: 2013 AS2145 Fassung gemäss Ziff. I der V des Institutsrats vom 5. März 2013, vom BR genehmigt am 26. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (). a. Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 13), ausgenommen Entschädigungen für die Direktorin oder den Direktor (Art. 9 Abs. 2 EIMG); b. Verpflichtung zur Ablieferung von Einkommen aus Arbeiten für Dritte (Art. 17); c. erstmalige Festlegung und Anpassung des Basislohns (Art. 25); d. Leistungs
Art. 1 Gegenstand und GeltungsbereichGegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt unter Vorbehalt von Absatz 2 das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS). 2 220 SR 412.10 SR Das Lehrverhältnis beim METAS richtet sich nach dem Obligationenrechtund dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002.
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1 Diese Verordnung regelt unter Vorbehalt von Absatz 2 das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS).
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2 220 SR 412.10 SR Das Lehrverhältnis beim METAS richtet sich nach dem Obligationenrechtund dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002.
Art. 2 Ergänzende WeisungenErgänzende Weisungen
Art. 2 Ergänzende Weisungen 1 Die Geschäftsleitung erlässt Weisungen über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere in den Bereichen Spesenersatz, Gestaltung der Arbeitszeit, Arbeitszeitmodelle und Ausgleichstage. 2 Die ergänzenden Weisungen bedürfen der Genehmigung durch den Institutsrat. 3 Die Geschäftsleitung informiert die Mitarbeitenden in geeigneter Form über die ergänzenden Weisungen.
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1 Die Geschäftsleitung erlässt Weisungen über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere in den Bereichen Spesenersatz, Gestaltung der Arbeitszeit, Arbeitszeitmodelle und Ausgleichstage.
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2 Die ergänzenden Weisungen bedürfen der Genehmigung durch den Institutsrat.
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3 Die Geschäftsleitung informiert die Mitarbeitenden in geeigneter Form über die ergänzenden Weisungen.
Art. 3 Zuständigkeit für ArbeitgeberentscheideZuständigkeit für Arbeitgeberentscheide
Art. 3 Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide 1 Der Institutsrat ist in folgenden Fällen zuständig für Arbeitgeberentscheide, die Mitglieder der Geschäftsleitung betreffen: 2013 AS2145 Fassung gemäss Ziff. I der V des Institutsrats vom 5. März 2013, vom BR genehmigt am 26. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (). a. Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 13), ausgenommen Entschädigungen für die Direktorin oder den Direktor (Art. 9 Abs. 2 EIMG); b. Verpflichtung zur Ablieferung von Einkommen aus Arbeiten für Dritte (Art. 17); c. erstmalige Festlegung und Anpassung des Basislohns (Art. 25); d. Leistungsanteil (Art. 26); e. Pauschalspesen (Art. 33 Abs. 2); f. Lohnnebenleistungen, soweit Anspruch und Höhe nicht in den ergänzenden Weisungen festgelegt sind (Art. 34); g. Urlaub, soweit Anspruch und Dauer nicht in den ergänzenden Weisungen festgelegt sind (Art. 41). 2 172.220.12 SR Er entscheidet bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch über die Ausrichtung von Entschädigungen an weitere Mitarbeitende, die der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003unterstehen. 3 Soweit das EIMG oder diese Verordnung nichts anderes vorsehen, sind für alle übrigen Arbeitgeberentscheide zuständig: a. der Institutsrat gegenüber der Direktorin oder dem Direktor; b. die Direktorin oder der Direktor gegenüber weiteren Mitgliedern der Geschäftsleitung; c. die von der Geschäfts
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1 Der Institutsrat ist in folgenden Fällen zuständig für Arbeitgeberentscheide, die Mitglieder der Geschäftsleitung betreffen: 2013 AS2145 Fassung gemäss Ziff. I der V des Institutsrats vom 5. März 2013, vom BR genehmigt am 26. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (). a. Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 13), ausgenommen Entschädigungen für die Direktorin oder den Direktor (Art. 9 Abs. 2 EIMG); b. Verpflichtung zur Ablieferung von Einkommen aus Arbeiten für Dritte (Art. 17); c. erstmalige Festlegung und Anpassung des Basislohns (Art. 25); d. Leistungsanteil (Art. 26); e. Pauschalspesen (Art. 33 Abs. 2); f. Lohnnebenleistungen, soweit Anspruch und Höhe nicht in den ergänzenden Weisungen festgelegt sind (Art. 34); g. Urlaub, soweit Anspruch und Dauer nicht in den ergänzenden Weisungen festgelegt sind (Art. 41).
2013 AS2145 Fassung gemäss Ziff. I der V des Institutsrats vom 5. März 2013, vom BR genehmigt am 26. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (). a.
2013 AS2145 Fassung gemäss Ziff. I der V des Institutsrats vom 5. März 2013, vom BR genehmigt am 26. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (). a. Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 13), ausgenommen Entschädigungen für die Direktorin oder den Direktor (Art. 9 Abs. 2 EIMG);
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b. Verpflichtung zur Ablieferung von Einkommen aus Arbeiten für Dritte (Art. 17);
c.
c. erstmalige Festlegung und Anpassung des Basislohns (Art. 25);
f.
f. Lohnnebenleistungen, soweit Anspruch und Höhe nicht in den ergänzenden Weisungen festgelegt sind (Art. 34);
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g. Urlaub, soweit Anspruch und Dauer nicht in den ergänzenden Weisungen festgelegt sind (Art. 41).
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2 172.220.12 SR Er entscheidet bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch über die Ausrichtung von Entschädigungen an weitere Mitarbeitende, die der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003unterstehen.
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3 Soweit das EIMG oder diese Verordnung nichts anderes vorsehen, sind für alle übrigen Arbeitgeberentscheide zuständig: a. der Institutsrat gegenüber der Direktorin oder dem Direktor; b. die Direktorin oder der Direktor gegenüber weiteren Mitgliedern der Geschäftsleitung; c. die von der Geschäftsleitung bezeichnete Stelle gegenüber den übrigen Mitarbeitenden; die Bezeichnung erfolgt in den ergänzenden Weisungen nach Artikel 2 oder nach den Vorschriften des Organisationsreglements des METAS.
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a. der Institutsrat gegenüber der Direktorin oder dem Direktor;
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b. die Direktorin oder der Direktor gegenüber weiteren Mitgliedern der Geschäftsleitung;
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c. die von der Geschäftsleitung bezeichnete Stelle gegenüber den übrigen Mitarbeitenden; die Bezeichnung erfolgt in den ergänzenden Weisungen nach Artikel 2 oder nach den Vorschriften des Organisationsreglements des METAS.
Art. 4 PersonalpolitikPersonalpolitik
Art. 4 Personalpolitik 1 Das METAS sorgt dafür, dass es für die Erfüllung seiner Aufgaben geeignete Mitarbeitende gewinnen und erhalten kann. 2 Es bietet den Mitarbeitenden im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten marktgerechte Arbeitsbedingungen.
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1 Das METAS sorgt dafür, dass es für die Erfüllung seiner Aufgaben geeignete Mitarbeitende gewinnen und erhalten kann.
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2 Es bietet den Mitarbeitenden im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten marktgerechte Arbeitsbedingungen.
Art. 5 PersonalentwicklungPersonalentwicklung
Art. 5 Personalentwicklung 1 Das METAS fördert die Entwicklung aller Mitarbeitenden mit dem Ziel, die Qualität ihrer Leistungen zu steigern, ihre Kompetenzen zu erweitern und ihre Arbeitsmarktfähigkeit zu verbessern. 2 Die Mitarbeitenden bilden sich ihren Fähigkeiten und den Anforderungen des METAS und des Arbeitsmarktes entsprechend weiter. 3 Das METAS beteiligt sich am Aufwand der Personalentwicklung. 4 Es fördert die bedarfsorientierte Aus- und Weiterbildung.