1. Abschnitt: Gegenstand und GeltungsbereichGegenstand und Geltungsbereich
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich Art. 1 1 Diese Verordnung regelt die Akkreditierung der Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus (Medienzentrum) und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum. 2 Sie gilt nicht für Vertreterinnen und Vertreter ausländischer Medien; ihre Akkreditierung wird vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten geregelt.
Art. 1
Art. 1 1 Diese Verordnung regelt die Akkreditierung der Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus (Medienzentrum) und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum. 2 Sie gilt nicht für Vertreterinnen und Vertreter ausländischer Medien; ihre Akkreditierung wird vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten geregelt.
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1 Diese Verordnung regelt die Akkreditierung der Medienschaffenden für das Medienzentrum Bundeshaus (Medienzentrum) und die Zutrittsberechtigung zum Medienzentrum.
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2 Sie gilt nicht für Vertreterinnen und Vertreter ausländischer Medien; ihre Akkreditierung wird vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten geregelt.
2. Abschnitt: AkkreditierungAkkreditierung
2. Abschnitt: Akkreditierung Art. 2 Voraussetzungen 1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. 2 Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung. Art. 3 Zuständigkeit Zuständig für die Akkreditierung der Medienschaffenden ist die Bundeskanzlei. Art. 4 Verfahren 1 Wer akkreditiert werden will, hat ein schriftliches Gesuch einzureichen. 2 Im Gesuch ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt sind. 3 Bei fest angestellten Medienschaffenden genügt als Nachweis eine Bestätigung des Arbeitgebers über Zeitraum und Umfang der Berichterstattung und über das Anstellungsverhältnis. Selbstständigerwerbende Medienschaffende müssen den Nachweis mit anderen geeigneten Dokumenten erbringen. 4 Vor ihrem Entscheid unterbreitet die Bundeskanzlei das Gesuch den Parlamentsdiensten und dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und ‑journalisten zur Stellungnahme. 5 Wechseln akkreditierte Medienschaffende ihren Arbeitgeber oder wird ihr Anstellungsverhältnis beendet, so verlieren sie ihre Akkreditierung. Art. 5 Gültigkeit 1 Die Akkreditierung gilt bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode. 2 Sie wird erneuert, wenn die Inhaberin
Art. 2 VoraussetzungenVoraussetzungen
Art. 2 Voraussetzungen 1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind. 2 Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung.
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1 Medienschaffende werden akkreditiert, wenn sie im Umfang von mindestens 60 Prozent einer Vollzeitstelle über das Geschehen im Bundeshaus berichten und diese journalistische Tätigkeit für Medien ausüben, die einem breiten Publikum zugänglich sind.
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2 Als journalistische Tätigkeit gilt auch die fotografische Berichterstattung.
Art. 3 ZuständigkeitZuständigkeit
Art. 3 Zuständigkeit Zuständig für die Akkreditierung der Medienschaffenden ist die Bundeskanzlei.
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Zuständig für die Akkreditierung der Medienschaffenden ist die Bundeskanzlei.
Art. 4 VerfahrenVerfahren
Art. 4 Verfahren 1 Wer akkreditiert werden will, hat ein schriftliches Gesuch einzureichen. 2 Im Gesuch ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt sind. 3 Bei fest angestellten Medienschaffenden genügt als Nachweis eine Bestätigung des Arbeitgebers über Zeitraum und Umfang der Berichterstattung und über das Anstellungsverhältnis. Selbstständigerwerbende Medienschaffende müssen den Nachweis mit anderen geeigneten Dokumenten erbringen. 4 Vor ihrem Entscheid unterbreitet die Bundeskanzlei das Gesuch den Parlamentsdiensten und dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und ‑journalisten zur Stellungnahme. 5 Wechseln akkreditierte Medienschaffende ihren Arbeitgeber oder wird ihr Anstellungsverhältnis beendet, so verlieren sie ihre Akkreditierung.
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1 Wer akkreditiert werden will, hat ein schriftliches Gesuch einzureichen.
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2 Im Gesuch ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt sind.
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3 Bei fest angestellten Medienschaffenden genügt als Nachweis eine Bestätigung des Arbeitgebers über Zeitraum und Umfang der Berichterstattung und über das Anstellungsverhältnis. Selbstständigerwerbende Medienschaffende müssen den Nachweis mit anderen geeigneten Dokumenten erbringen.
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4 Vor ihrem Entscheid unterbreitet die Bundeskanzlei das Gesuch den Parlamentsdiensten und dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und ‑journalisten zur Stellungnahme.
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5 Wechseln akkreditierte Medienschaffende ihren Arbeitgeber oder wird ihr Anstellungsverhältnis beendet, so verlieren sie ihre Akkreditierung.
Art. 5 GültigkeitGültigkeit
Art. 5 Gültigkeit 1 Die Akkreditierung gilt bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode. 2 Sie wird erneuert, wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Akkreditierung schriftlich bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 weiterhin erfüllt sind.
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1 Die Akkreditierung gilt bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode.
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2 Sie wird erneuert, wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Akkreditierung schriftlich bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 weiterhin erfüllt sind.
Art. 6 WirkungenWirkungen
Art. 6 Wirkungen Akkreditierte Medienschaffende haben Anspruch auf die folgenden Arbeitserleichterungen: a. Sie können an allen Veranstaltungen teilnehmen, die von der Regierung, der Verwaltung oder der Bundesversammlung für sie durchgeführt werden. b. Sie können die von der Regierung und der Verwaltung publizierten Dokumente wie Bundesblatt, Gesetzessammlungen, Staatskalender, Botschaften und Berichte, Communiqués und andere Informationen in gedruckter oder elektronischer Form unentgeltlich beziehen. c. Sie haben Zutritt zu allen den Medienschaffenden offenstehenden Räumen des Medienzentrums. d. Sie können die Arbeitsplätze und Einrichtungen im Medienzentrum benützen, soweit diese verfügbar sind. Die Bundeskanzlei stellt ihnen im Einvernehmen mit dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und -journalisten die Arbeitsplätze und Einrichtungen zur Verfügung. Sie hält die Nutzungsbedingungen in einem Reglement fest. e. Sie können die Postfächer im Medienzentrum benützen, soweit diese verfügbar sind. Die Benützung erfolgt in Absprache mit dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und -journalisten. f. Sie können elektronisch Einsicht in die von den Agenturen verbreiteten Meldungen nehmen. g. Sie werden in das Alarmsystem einbezogen, das von der Bundeskanzlei und dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und ‑journalisten gemeinsam
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Akkreditierte Medienschaffende haben Anspruch auf die folgenden Arbeitserleichterungen: a. Sie können an allen Veranstaltungen teilnehmen, die von der Regierung, der Verwaltung oder der Bundesversammlung für sie durchgeführt werden. b. Sie können die von der Regierung und der Verwaltung publizierten Dokumente wie Bundesblatt, Gesetzessammlungen, Staatskalender, Botschaften und Berichte, Communiqués und andere Informationen in gedruckter oder elektronischer Form unentgeltlich beziehen. c. Sie haben Zutritt zu allen den Medienschaffenden offenstehenden Räumen des Medienzentrums. d. Sie können die Arbeitsplätze und Einrichtungen im Medienzentrum benützen, soweit diese verfügbar sind. Die Bundeskanzlei stellt ihnen im Einvernehmen mit dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und -journalisten die Arbeitsplätze und Einrichtungen zur Verfügung. Sie hält die Nutzungsbedingungen in einem Reglement fest. e. Sie können die Postfächer im Medienzentrum benützen, soweit diese verfügbar sind. Die Benützung erfolgt in Absprache mit dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und -journalisten. f. Sie können elektronisch Einsicht in die von den Agenturen verbreiteten Meldungen nehmen. g. Sie werden in das Alarmsystem einbezogen, das von der Bundeskanzlei und dem Vorstand der Vereinigung der Bundeshausjournalistinnen und ‑journalisten gemeinsam betrieben wird. h
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a. Sie können an allen Veranstaltungen teilnehmen, die von der Regierung, der Verwaltung oder der Bundesversammlung für sie durchgeführt werden.
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b. Sie können die von der Regierung und der Verwaltung publizierten Dokumente wie Bundesblatt, Gesetzessammlungen, Staatskalender, Botschaften und Berichte, Communiqués und andere Informationen in gedruckter oder elektronischer Form unentgeltlich beziehen.
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c. Sie haben Zutritt zu allen den Medienschaffenden offenstehenden Räumen des Medienzentrums.