1. Kapitel: Allgemeine BestimmungenAllgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 2024 AS376 2022 BBl2651 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (;). Zweck 814.310 SR 2023 AS655 ; Dieses Gesetz bezweckt die Umsetzung der im Bundesgesetz vom 30. September 2022über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KIG) festgelegten Ziele. Art. 2 2024 AS376 2022 BBl2651 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (;). Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. fossile Brennstoffe: fossile Energieträger, die zur Gewinnung von Wärme, zur Erzeugung von Licht, in thermischen Anlagen zur Stromproduktion oder für den Betrieb von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) verwendet werden; b. fossile Treibstoffe: fossile Energieträger, die in Verbrennungsmotoren zur Krafterzeugung eingesetzt werden; c. Emissionsrechte: handelbare Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhausgasen, die vom Bund oder von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen (EHS) kostenlos zugeteilt oder versteigert werden; d. nationale Bescheinigungen : in der Schweiz handelbare Bescheinigungen über in der Schweiz nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen oder Erhöhungen der Senkenleistung; e. Emissionsminderungszertifikate: 0.814.011 SR international anerkannte handelbare Bescheinigungen über i
Art. 1 2024 AS376 2022 BBl2651 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (;). ZweckZweck
Art. 1 2024 AS376 2022 BBl2651 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (;). Zweck 814.310 SR 2023 AS655 ; Dieses Gesetz bezweckt die Umsetzung der im Bundesgesetz vom 30. September 2022über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KIG) festgelegten Ziele.
art_1/para
814.310 SR 2023 AS655 ; Dieses Gesetz bezweckt die Umsetzung der im Bundesgesetz vom 30. September 2022über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KIG) festgelegten Ziele.
Art. 2 2024 AS376 2022 BBl2651 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (;). BegriffeBegriffe
Art. 2 2024 AS376 2022 BBl2651 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (;). Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. fossile Brennstoffe: fossile Energieträger, die zur Gewinnung von Wärme, zur Erzeugung von Licht, in thermischen Anlagen zur Stromproduktion oder für den Betrieb von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) verwendet werden; b. fossile Treibstoffe: fossile Energieträger, die in Verbrennungsmotoren zur Krafterzeugung eingesetzt werden; c. Emissionsrechte: handelbare Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhausgasen, die vom Bund oder von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen (EHS) kostenlos zugeteilt oder versteigert werden; d. nationale Bescheinigungen : in der Schweiz handelbare Bescheinigungen über in der Schweiz nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen oder Erhöhungen der Senkenleistung; e. Emissionsminderungszertifikate: 0.814.011 SR international anerkannte handelbare Bescheinigungen über im Ausland nachweislich erzielte Emissionsverminderungen nach dem Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen; f. internationale Bescheinigungen: 0.814.012 SR Bescheinigungen über im Ausland nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen oder Erhöhungen der Senkenleistung nach dem Klima
art_2/para
In diesem Gesetz bedeuten: a. fossile Brennstoffe: fossile Energieträger, die zur Gewinnung von Wärme, zur Erzeugung von Licht, in thermischen Anlagen zur Stromproduktion oder für den Betrieb von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) verwendet werden; b. fossile Treibstoffe: fossile Energieträger, die in Verbrennungsmotoren zur Krafterzeugung eingesetzt werden; c. Emissionsrechte: handelbare Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhausgasen, die vom Bund oder von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen (EHS) kostenlos zugeteilt oder versteigert werden; d. nationale Bescheinigungen : in der Schweiz handelbare Bescheinigungen über in der Schweiz nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen oder Erhöhungen der Senkenleistung; e. Emissionsminderungszertifikate: 0.814.011 SR international anerkannte handelbare Bescheinigungen über im Ausland nachweislich erzielte Emissionsverminderungen nach dem Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen; f. internationale Bescheinigungen: 0.814.012 SR Bescheinigungen über im Ausland nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen oder Erhöhungen der Senkenleistung nach dem Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 2015; g. Anlagen: ortsfeste technische Einheiten an einem Standort; h. Senkenleistung: 2 d
a.
a. fossile Brennstoffe: fossile Energieträger, die zur Gewinnung von Wärme, zur Erzeugung von Licht, in thermischen Anlagen zur Stromproduktion oder für den Betrieb von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) verwendet werden;
b.
b. fossile Treibstoffe: fossile Energieträger, die in Verbrennungsmotoren zur Krafterzeugung eingesetzt werden;
c.
c. Emissionsrechte: handelbare Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhausgasen, die vom Bund oder von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen (EHS) kostenlos zugeteilt oder versteigert werden;
d.
d. nationale Bescheinigungen : in der Schweiz handelbare Bescheinigungen über in der Schweiz nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen oder Erhöhungen der Senkenleistung;
e.
e. Emissionsminderungszertifikate: 0.814.011 SR international anerkannte handelbare Bescheinigungen über im Ausland nachweislich erzielte Emissionsverminderungen nach dem Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen;
f.
f. internationale Bescheinigungen: 0.814.012 SR Bescheinigungen über im Ausland nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen oder Erhöhungen der Senkenleistung nach dem Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 2015;
g.
g. Anlagen: ortsfeste technische Einheiten an einem Standort;
h.
h. Senkenleistung: 2 die anrechenbare Entnahme von COaus der Atmosphäre und dessen Bindung in Kohlenstoffspeichern;
i.
i. Klimaschutz: die Gesamtheit der Massnahmen, die zur Verminderung der Treibhausgasemissionen oder zur Erhöhung der Senkenleistung beitragen und mögliche Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre abmildern oder verhindern sollen;
j.
j. Anbieter von Flugtreibstoffen : Anbieter, die Flugtreibstoffe oder Wasserstoff für die Luftfahrt bereitstellen, und Betreiber von Luftfahrzeugen, die Flugtreibstoffe oder Wasserstoff für den gewerbsmässigen Eigengebrauch selber erwerben oder produzieren.
Art. 3 2024 AS376 2022 BBl2651 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (;). ReduktionszieleReduktionsziele
Art. 3 2024 AS376 2022 BBl2651 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (;). Reduktionsziele 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: a. im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; b. im Durchschnitt der Jahre 2021–2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. 2 Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. 3 814.310 SR 2023 AS655 ; Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIGRichtwerte für einzelne Sektoren festlegen. 4 Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen.
1
1 Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: a. im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; b. im Durchschnitt der Jahre 2021–2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden.
a.
a. im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen;
b.
b. im Durchschnitt der Jahre 2021–2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden.
2
2 Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil.
3
3 814.310 SR 2023 AS655 ; Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIGRichtwerte für einzelne Sektoren festlegen.
4
4 Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen.
Art. 3 a 2024 AS376 2022 BBl2651 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (;). Massgebende TreibhausgasemissionenMassgebende Treibhausgasemissionen
Art. 3 a 2024 AS376 2022 BBl2651 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (;). Massgebende Treibhausgasemissionen 1 Für die Erreichung der Reduktionsziele sind die in der Schweiz ausgestossenen Treibhausgase massgebend. Der Bundesrat bezeichnet die Treibhausgase. 2 Emissionen aus in der Schweiz getankten fossilen Treibstoffen für internationale Flüge und Schifffahrten werden nicht berücksichtigt. 3 Der Bundesrat legt fest, inwieweit Emissionsrechte von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten EHS zur Erreichung der Reduktionsziele berücksichtigt werden.
1
1 Für die Erreichung der Reduktionsziele sind die in der Schweiz ausgestossenen Treibhausgase massgebend. Der Bundesrat bezeichnet die Treibhausgase.