1. Kapitel: Allgemeine BestimmungenAllgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Treibhausgase Art. 1 1 Diese Verordnung regelt die Verminderung der Emission folgender Treibhausgase: a. 2 Kohlendioxid (CO); b. 4 Methan (CH); c. 2 Distickstoffmonoxid (NO, Lachgas); d. Fluorkohlenwasserstoffe (HFCs); e. perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFCs); f. 6 Schwefelhexafluorid (SF); g. 3 Stickstofftrifluorid (NF). 2 2 2 Die erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima wird in CO-Äquivalente (COeq) umgerechnet. Die Werte sind in Anhang 1 aufgeführt. 2. Abschnitt: Begriffe Art. 2 2022 AS311 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (). Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: a. Feuerungswärmeleistung : einer Anlage maximal zuführbare Wärmeenergie pro Zeiteinheit; b. Gesamtfeuerungswärmeleistung : Summe der Feuerungswärmeleistungen der Anlagen eines Betreibers, die im Emissionshandelssystem (EHS) berücksichtigt werden; c. Gesamtleistung : Summe der abgegebenen elektrischen und thermischen Nennleistungen eines fossil-thermischen Kraftwerks oder einer Wärme-Kraftkopplungsanlage (WKK-Anlage); d. Gesamtwirkungsgrad : Verhältnis der Gesamtleistung zur Feuerungswärmeleistung eines fossil-thermischen Kraftwerks oder einer WKK-Anlage gemäss Herstellerangaben; e. EHS-Teilnehmer : Betreiber von Anlagen und Betreiber von Luftfahrzeugen, die am EHS der Schweiz teilnehmen; f. Partnerstaat : Staat, mit
1. Abschnitt: TreibhausgaseTreibhausgase
1. Abschnitt: Treibhausgase Art. 1 1 Diese Verordnung regelt die Verminderung der Emission folgender Treibhausgase: a. 2 Kohlendioxid (CO); b. 4 Methan (CH); c. 2 Distickstoffmonoxid (NO, Lachgas); d. Fluorkohlenwasserstoffe (HFCs); e. perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFCs); f. 6 Schwefelhexafluorid (SF); g. 3 Stickstofftrifluorid (NF). 2 2 2 Die erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima wird in CO-Äquivalente (COeq) umgerechnet. Die Werte sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 1
Art. 1 1 Diese Verordnung regelt die Verminderung der Emission folgender Treibhausgase: a. 2 Kohlendioxid (CO); b. 4 Methan (CH); c. 2 Distickstoffmonoxid (NO, Lachgas); d. Fluorkohlenwasserstoffe (HFCs); e. perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFCs); f. 6 Schwefelhexafluorid (SF); g. 3 Stickstofftrifluorid (NF). 2 2 2 Die erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima wird in CO-Äquivalente (COeq) umgerechnet. Die Werte sind in Anhang 1 aufgeführt.
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1 Diese Verordnung regelt die Verminderung der Emission folgender Treibhausgase: a. 2 Kohlendioxid (CO); b. 4 Methan (CH); c. 2 Distickstoffmonoxid (NO, Lachgas); d. Fluorkohlenwasserstoffe (HFCs); e. perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFCs); f. 6 Schwefelhexafluorid (SF); g. 3 Stickstofftrifluorid (NF).
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2 2 2 Die erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima wird in CO-Äquivalente (COeq) umgerechnet. Die Werte sind in Anhang 1 aufgeführt.
2. Abschnitt: BegriffeBegriffe
2. Abschnitt: Begriffe Art. 2 2022 AS311 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (). Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: a. Feuerungswärmeleistung : einer Anlage maximal zuführbare Wärmeenergie pro Zeiteinheit; b. Gesamtfeuerungswärmeleistung : Summe der Feuerungswärmeleistungen der Anlagen eines Betreibers, die im Emissionshandelssystem (EHS) berücksichtigt werden; c. Gesamtleistung : Summe der abgegebenen elektrischen und thermischen Nennleistungen eines fossil-thermischen Kraftwerks oder einer Wärme-Kraftkopplungsanlage (WKK-Anlage); d. Gesamtwirkungsgrad : Verhältnis der Gesamtleistung zur Feuerungswärmeleistung eines fossil-thermischen Kraftwerks oder einer WKK-Anlage gemäss Herstellerangaben; e. EHS-Teilnehmer : Betreiber von Anlagen und Betreiber von Luftfahrzeugen, die am EHS der Schweiz teilnehmen; f. Partnerstaat : Staat, mit welchem die Schweiz eine völkerrechtliche Vereinbarung zur Durchführung von Klimaschutzprojekten der Schweiz in diesem Staat abgeschlossen hat.
Art. 2 2022 AS311 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ().
Art. 2 2022 AS311 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (). Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: a. Feuerungswärmeleistung : einer Anlage maximal zuführbare Wärmeenergie pro Zeiteinheit; b. Gesamtfeuerungswärmeleistung : Summe der Feuerungswärmeleistungen der Anlagen eines Betreibers, die im Emissionshandelssystem (EHS) berücksichtigt werden; c. Gesamtleistung : Summe der abgegebenen elektrischen und thermischen Nennleistungen eines fossil-thermischen Kraftwerks oder einer Wärme-Kraftkopplungsanlage (WKK-Anlage); d. Gesamtwirkungsgrad : Verhältnis der Gesamtleistung zur Feuerungswärmeleistung eines fossil-thermischen Kraftwerks oder einer WKK-Anlage gemäss Herstellerangaben; e. EHS-Teilnehmer : Betreiber von Anlagen und Betreiber von Luftfahrzeugen, die am EHS der Schweiz teilnehmen; f. Partnerstaat : Staat, mit welchem die Schweiz eine völkerrechtliche Vereinbarung zur Durchführung von Klimaschutzprojekten der Schweiz in diesem Staat abgeschlossen hat.
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Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: a. Feuerungswärmeleistung : einer Anlage maximal zuführbare Wärmeenergie pro Zeiteinheit; b. Gesamtfeuerungswärmeleistung : Summe der Feuerungswärmeleistungen der Anlagen eines Betreibers, die im Emissionshandelssystem (EHS) berücksichtigt werden; c. Gesamtleistung : Summe der abgegebenen elektrischen und thermischen Nennleistungen eines fossil-thermischen Kraftwerks oder einer Wärme-Kraftkopplungsanlage (WKK-Anlage); d. Gesamtwirkungsgrad : Verhältnis der Gesamtleistung zur Feuerungswärmeleistung eines fossil-thermischen Kraftwerks oder einer WKK-Anlage gemäss Herstellerangaben; e. EHS-Teilnehmer : Betreiber von Anlagen und Betreiber von Luftfahrzeugen, die am EHS der Schweiz teilnehmen; f. Partnerstaat : Staat, mit welchem die Schweiz eine völkerrechtliche Vereinbarung zur Durchführung von Klimaschutzprojekten der Schweiz in diesem Staat abgeschlossen hat.
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a. Feuerungswärmeleistung : einer Anlage maximal zuführbare Wärmeenergie pro Zeiteinheit;
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b. Gesamtfeuerungswärmeleistung : Summe der Feuerungswärmeleistungen der Anlagen eines Betreibers, die im Emissionshandelssystem (EHS) berücksichtigt werden;
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c. Gesamtleistung : Summe der abgegebenen elektrischen und thermischen Nennleistungen eines fossil-thermischen Kraftwerks oder einer Wärme-Kraftkopplungsanlage (WKK-Anlage);
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d. Gesamtwirkungsgrad : Verhältnis der Gesamtleistung zur Feuerungswärmeleistung eines fossil-thermischen Kraftwerks oder einer WKK-Anlage gemäss Herstellerangaben;
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e. EHS-Teilnehmer : Betreiber von Anlagen und Betreiber von Luftfahrzeugen, die am EHS der Schweiz teilnehmen;
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f. Partnerstaat : Staat, mit welchem die Schweiz eine völkerrechtliche Vereinbarung zur Durchführung von Klimaschutzprojekten der Schweiz in diesem Staat abgeschlossen hat.
3. Abschnitt: Sektorielle ZwischenzieleSektorielle Zwischenziele
3. Abschnitt: Sektorielle Zwischenziele Art. 3 1 Die Zwischenziele für das Jahr 2015 betragen: a. im Sektor Gebäude: höchstens 78 Prozent der Emissionen des Jahres 1990; b. im Sektor Verkehr: höchstens 100 Prozent der Emissionen des Jahres 1990; c. im Sektor Industrie: höchstens 93 Prozent der Emissionen des Jahres 1990. 2 Wird ein sektorielles Zwischenziel nach Absatz 1 nicht erreicht, so beantragt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) nach Anhörung der Kantone und der betroffenen Kreise dem Bundesrat weitere Massnahmen.
Art. 3
Art. 3 1 Die Zwischenziele für das Jahr 2015 betragen: a. im Sektor Gebäude: höchstens 78 Prozent der Emissionen des Jahres 1990; b. im Sektor Verkehr: höchstens 100 Prozent der Emissionen des Jahres 1990; c. im Sektor Industrie: höchstens 93 Prozent der Emissionen des Jahres 1990. 2 Wird ein sektorielles Zwischenziel nach Absatz 1 nicht erreicht, so beantragt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) nach Anhörung der Kantone und der betroffenen Kreise dem Bundesrat weitere Massnahmen.
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1 Die Zwischenziele für das Jahr 2015 betragen: a. im Sektor Gebäude: höchstens 78 Prozent der Emissionen des Jahres 1990; b. im Sektor Verkehr: höchstens 100 Prozent der Emissionen des Jahres 1990; c. im Sektor Industrie: höchstens 93 Prozent der Emissionen des Jahres 1990.
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a. im Sektor Gebäude: höchstens 78 Prozent der Emissionen des Jahres 1990;
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b. im Sektor Verkehr: höchstens 100 Prozent der Emissionen des Jahres 1990;
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c. im Sektor Industrie: höchstens 93 Prozent der Emissionen des Jahres 1990.
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2 Wird ein sektorielles Zwischenziel nach Absatz 1 nicht erreicht, so beantragt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) nach Anhörung der Kantone und der betroffenen Kreise dem Bundesrat weitere Massnahmen.
4. Abschnitt: ……
4. Abschnitt: … Art. 4 2022 AS311 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, mit Wirkung seit 1. Juni 2022 (). Art. 4 a 2014 AS3293 2022 AS311 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, mit Wirkung seit 1. Juni 2022 ().
Art. 4 2022 AS311 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, mit Wirkung seit 1. Juni 2022 ().
Art. 4 2022 AS311 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, mit Wirkung seit 1. Juni 2022 ().
Art. 4 a 2014 AS3293 2022 AS311 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, mit Wirkung seit 1. Juni 2022 ().
Art. 4 a 2014 AS3293 2022 AS311 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Okt. 2014 (). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, mit Wirkung seit 1. Juni 2022 ().