Art. 1 Höchstzahl der StipendienHöchstzahl der Stipendien
Art. 1 Höchstzahl der Stipendien Die Eidgenössische Stipendienkommission für ausländische Studierende (Kommission) beantragt dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) jedes Jahr, wie viele Stipendien maximal verlängert und wie viele maximal neu zugesprochen werden können; sie berücksichtigt dabei die verfügbaren Kredite.
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Die Eidgenössische Stipendienkommission für ausländische Studierende (Kommission) beantragt dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) jedes Jahr, wie viele Stipendien maximal verlängert und wie viele maximal neu zugesprochen werden können; sie berücksichtigt dabei die verfügbaren Kredite.
Art. 2 StipendienangebotStipendienangebot
Art. 2 Stipendienangebot 1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) beantragt nach Anhörung der zuständigen Dienststellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) dem WBF jährlich, welchen Ländern welches Stipendienangebot unterbreitet werden soll. 2 Das WBF entscheidet nach Anhörung der Kommission über das jährliche Stipendienangebot an die einzelnen Länder. 3 Die Länderliste unterscheidet zwischen Industrie- und Entwicklungsländern und enthält die Zahl der Stipendien, die pro Land oder Ländergruppe zur Verfügung stehen. Das Kontingent der Kunststipendien ist dabei separat aufzuführen. 4 Das EDA informiert die berücksichtigten Länder über das Stipendienangebot.
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1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) beantragt nach Anhörung der zuständigen Dienststellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) dem WBF jährlich, welchen Ländern welches Stipendienangebot unterbreitet werden soll.
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2 Das WBF entscheidet nach Anhörung der Kommission über das jährliche Stipendienangebot an die einzelnen Länder.
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3 Die Länderliste unterscheidet zwischen Industrie- und Entwicklungsländern und enthält die Zahl der Stipendien, die pro Land oder Ländergruppe zur Verfügung stehen. Das Kontingent der Kunststipendien ist dabei separat aufzuführen.
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4 Das EDA informiert die berücksichtigten Länder über das Stipendienangebot.
Art. 3 StipendienartenStipendienarten
Art. 3 Stipendienarten 1 Die Stipendien werden als universitäre Forschungsstipendien oder als Kunststipendien ausgerichtet. 2 Universitäre Forschungsstipendien werden ausgerichtet: a. für die Vorbereitung eines Doktorats an: 1. Doktorandinnen und Doktoranden in der Schweiz, 2. Doktorandinnen und Doktoranden im Ausland, die für ihr Doktorat einen Forschungsaufenthalt in der Schweiz absolvieren; oder b. für postdoktorale Forschungsarbeiten. 3 Die Kunststipendien werden ausgerichtet für Kunststudien an einer Fachhochschule.
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1 Die Stipendien werden als universitäre Forschungsstipendien oder als Kunststipendien ausgerichtet.
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2 Universitäre Forschungsstipendien werden ausgerichtet: a. für die Vorbereitung eines Doktorats an: 1. Doktorandinnen und Doktoranden in der Schweiz, 2. Doktorandinnen und Doktoranden im Ausland, die für ihr Doktorat einen Forschungsaufenthalt in der Schweiz absolvieren; oder b. für postdoktorale Forschungsarbeiten.
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a. für die Vorbereitung eines Doktorats an: 1. Doktorandinnen und Doktoranden in der Schweiz, 2. Doktorandinnen und Doktoranden im Ausland, die für ihr Doktorat einen Forschungsaufenthalt in der Schweiz absolvieren; oder
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2. Doktorandinnen und Doktoranden im Ausland, die für ihr Doktorat einen Forschungsaufenthalt in der Schweiz absolvieren; oder
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3 Die Kunststipendien werden ausgerichtet für Kunststudien an einer Fachhochschule.
Art. 4 Neue StipendienNeue Stipendien
Art. 4 Neue Stipendien Die neuen universitären Forschungsstipendien sind so zu verteilen, dass ungefähr gleich viele für Industrie- wie für Entwicklungsländer zur Verfügung stehen.
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Die neuen universitären Forschungsstipendien sind so zu verteilen, dass ungefähr gleich viele für Industrie- wie für Entwicklungsländer zur Verfügung stehen.
Art. 5 StipendienverlängerungenStipendienverlängerungen
Art. 5 Stipendienverlängerungen 1 Einmal zugesprochene Stipendien können verlängert werden. Die Verlängerung beträgt: a. für universitäre Forschungsstipendien für Doktorandinnen und Doktoranden in der Schweiz: höchstens drei Jahre; b. für universitäre Forschungsstipendien für Postdoktorandinnen und Postdoktoranden: höchstens sechs Monate; c. für Kunststipendien: höchstens neun Monate. 2 Verlängerung und Dauer der Verlängerung werden aufgrund der akademischen Leistungen der Stipendiatin oder des Stipendiaten und der Meinung der verantwortlichen Professorin oder des verantwortlichen Professors beschlossen.
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1 Einmal zugesprochene Stipendien können verlängert werden. Die Verlängerung beträgt: a. für universitäre Forschungsstipendien für Doktorandinnen und Doktoranden in der Schweiz: höchstens drei Jahre; b. für universitäre Forschungsstipendien für Postdoktorandinnen und Postdoktoranden: höchstens sechs Monate; c. für Kunststipendien: höchstens neun Monate.
a.
a. für universitäre Forschungsstipendien für Doktorandinnen und Doktoranden in der Schweiz: höchstens drei Jahre;
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b. für universitäre Forschungsstipendien für Postdoktorandinnen und Postdoktoranden: höchstens sechs Monate;
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2 Verlängerung und Dauer der Verlängerung werden aufgrund der akademischen Leistungen der Stipendiatin oder des Stipendiaten und der Meinung der verantwortlichen Professorin oder des verantwortlichen Professors beschlossen.
Art. 6 Prüfung der GesuchePrüfung der Gesuche
Art. 6 Prüfung der Gesuche 1 Die Kommission prüft Gesuche um Gewährung oder Verlängerung von Stipendien und von Zulagen nach Artikel 8. Gesuche um Gewährung oder Verlängerung von Kunststipendien prüft sie nach Anhörung des Bundesamts für Kultur. 2 Sie unterbreitet ihre Anträge dem WBF.
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1 Die Kommission prüft Gesuche um Gewährung oder Verlängerung von Stipendien und von Zulagen nach Artikel 8. Gesuche um Gewährung oder Verlängerung von Kunststipendien prüft sie nach Anhörung des Bundesamts für Kultur.
Art. 7 Höhe der StipendienHöhe der Stipendien
Art. 7 Höhe der Stipendien Die monatlichen Grundbeträge der Stipendien belaufen sich auf: 2025 AS783 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (). a. 2450 Franken für Personen, die: 1. ein Doktorat in der Schweiz vorbereiten (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1), oder 2. ein Forschungspraktikum in der Schweiz absolvieren (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2); b. 3500 Franken für Personen, die über ein Doktorat verfügen (Art. 3 Abs. 2 Bst. b); 2025 AS783 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (). c. 2450 Franken für Kunstschaffende (Art. 3 Abs. 3).
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Die monatlichen Grundbeträge der Stipendien belaufen sich auf: 2025 AS783 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (). a. 2450 Franken für Personen, die: 1. ein Doktorat in der Schweiz vorbereiten (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1), oder 2. ein Forschungspraktikum in der Schweiz absolvieren (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2); b. 3500 Franken für Personen, die über ein Doktorat verfügen (Art. 3 Abs. 2 Bst. b); 2025 AS783 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (). c. 2450 Franken für Kunstschaffende (Art. 3 Abs. 3).