Art. 1 2020 AS127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (). Eidgenössische WeiterbildungstitelEidgenössische Weiterbildungstitel
Art. 1 2020 AS127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (). Eidgenössische Weiterbildungstitel 1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) stellt die Urkunde über den eidgenössischen Weiterbildungstitel aus und trägt die Titelinhaberinnen und -inhaber ins Psychologieberuferegister ein. 2 Die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden von Seiten des Bundes von der Direktorin oder vom Direktor des BAG unterzeichnet.
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1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) stellt die Urkunde über den eidgenössischen Weiterbildungstitel aus und trägt die Titelinhaberinnen und -inhaber ins Psychologieberuferegister ein.
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2 Die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden von Seiten des Bundes von der Direktorin oder vom Direktor des BAG unterzeichnet.
Art. 2 Dauer und Umfang der WeiterbildungDauer und Umfang der Weiterbildung
Art. 2 Dauer und Umfang der Weiterbildung . Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt für die Weiterbildungsgänge in den Fachbereichen nach Artikel 8 PsyG die Dauer oder den Umfang der zu erbringenden Weiterbildungsleistung fest
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. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt für die Weiterbildungsgänge in den Fachbereichen nach Artikel 8 PsyG die Dauer oder den Umfang der zu erbringenden Weiterbildungsleistung fest
Art. 3 Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und WeiterbildungstitelAnerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel
Art. 3 Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel 0.142.112.681 SR Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. Sept. 2005, S. 22, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang III Sektion A Ziff. 1 des Abk. vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (). Die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen und Weiterbildungstiteln aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA wird gemäss der Richtlinie 2005/36/EGgeprüft.
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0.142.112.681 SR Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. Sept. 2005, S. 22, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang III Sektion A Ziff. 1 des Abk. vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (). Die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen und Weiterbildungstiteln aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA wird gemäss der Richtlinie 2005/36/EGgeprüft.
Art. 4 Datenbank der PsychologieberufekommissionDatenbank der Psychologieberufekommission
Art. 4 Datenbank der Psychologieberufekommission 1 Die Geschäftsstelle der Psychologieberufekommission (PsyKo) erfasst folgende Daten zu den Personen, die einen anerkannten ausländischen Ausbildungsabschluss nach Artikel 3 PsyG innehaben, in einer Datenbank: a. Name und Vorname(n), frühere Name(n); b. Geburtsdatum und Geschlecht; c. Korrespondenzsprache; d. Nationalität(en); e. eine eindeutige Identifikationsnummer; f. Privat- und Praxisadresse(n), Telefonnummer(n) und E-Mail-Adresse(n); g. den anerkannten ausländischen Ausbildungsabschluss mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Ausbildungsabschlusses sowie Datum der Anerkennung durch die PsyKo; 2 Zu Personen, die einen anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel nach Artikel 9 Absatz 1 PsyG haben, erfasst sie: a. die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a–f; b. den anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Weiterbildungstitels; c. das Datum der Anerkennung durch die PsyKo. 3 Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 werden dem EDI, soweit sie für die Führung des Registers der Psychologieberufe nach den Artikeln 38–43 PsyG notwendig sind, laufend und kostenlos zur Verfügung gestellt.
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1 Die Geschäftsstelle der Psychologieberufekommission (PsyKo) erfasst folgende Daten zu den Personen, die einen anerkannten ausländischen Ausbildungsabschluss nach Artikel 3 PsyG innehaben, in einer Datenbank: a. Name und Vorname(n), frühere Name(n); b. Geburtsdatum und Geschlecht; c. Korrespondenzsprache; d. Nationalität(en); e. eine eindeutige Identifikationsnummer; f. Privat- und Praxisadresse(n), Telefonnummer(n) und E-Mail-Adresse(n); g. den anerkannten ausländischen Ausbildungsabschluss mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Ausbildungsabschlusses sowie Datum der Anerkennung durch die PsyKo;
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f. Privat- und Praxisadresse(n), Telefonnummer(n) und E-Mail-Adresse(n);
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g. den anerkannten ausländischen Ausbildungsabschluss mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Ausbildungsabschlusses sowie Datum der Anerkennung durch die PsyKo;
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2 Zu Personen, die einen anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel nach Artikel 9 Absatz 1 PsyG haben, erfasst sie: a. die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a–f; b. den anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Weiterbildungstitels; c. das Datum der Anerkennung durch die PsyKo.
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b. den anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Weiterbildungstitels;
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3 Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 werden dem EDI, soweit sie für die Führung des Registers der Psychologieberufe nach den Artikeln 38–43 PsyG notwendig sind, laufend und kostenlos zur Verfügung gestellt.
Art. 5 Akkreditierung der WeiterbildungsgängeAkkreditierung der Weiterbildungsgänge
Art. 5 Akkreditierung der Weiterbildungsgänge 1 Das EDI legt die Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens nach Artikel 14–21 PsyG fest. 2 Es erlässt nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Vorschriften zur Konkretisierung des Akkreditierungskriteriums nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b PsyG (Qualitätsstandards). 3 414.20 SR 2020 AS127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (). Das Akkreditierungsorgan nach Artikel 35 PsyG ist die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 22 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011.
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1 Das EDI legt die Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens nach Artikel 14–21 PsyG fest.
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2 Es erlässt nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Vorschriften zur Konkretisierung des Akkreditierungskriteriums nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b PsyG (Qualitätsstandards).
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3 414.20 SR 2020 AS127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (). Das Akkreditierungsorgan nach Artikel 35 PsyG ist die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 22 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011.
Art. 6 Verwendung der Weiterbildungstitel in der BerufsbezeichnungVerwendung der Weiterbildungstitel in der Berufsbezeichnung
Art. 6 Verwendung der Weiterbildungstitel in der Berufsbezeichnung 1 Inhaberinnen und Inhaber eines entsprechenden eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels können sich wie folgt bezeichnen: a. eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin oder eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut; b. eidgenössisch anerkannte Kinder- und Jugendpsychologin oder eidgenössisch anerkannter Kinder- und Jugendpsychologe; c. eidgenössisch anerkannte klinische Psychologin oder eidgenössisch anerkannter klinischer Psychologe; d. eidgenössisch anerkannte Neuropsychologin oder eidgenössisch anerkannter Neuropsychologe; e. eidgenössisch anerkannte Gesundheitspsychologin oder eidgenössisch anerkannter Gesundheitspsychologe. 2 Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Weiterbildungstitels können sich auch entsprechend dem Wortlaut ihres eidgenössischen Weiterbildungstitels bezeichnen. 3 Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels können sich auch entsprechend dem Wortlaut ihres Weiterbildungstitels und in der Sprache des Ausstellungsstaates bezeichnen. 4 Ist ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel verwechselbar, so muss der Bezeichnung in Klammer das Herkunftsland des Titels beigefügt werden. 5 bis 811.112.0 SR Für die Verwendung der Bezeichnung Psychotherapeutin oder Psychotherape
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1 Inhaberinnen und Inhaber eines entsprechenden eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels können sich wie folgt bezeichnen: a. eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin oder eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut; b. eidgenössisch anerkannte Kinder- und Jugendpsychologin oder eidgenössisch anerkannter Kinder- und Jugendpsychologe; c. eidgenössisch anerkannte klinische Psychologin oder eidgenössisch anerkannter klinischer Psychologe; d. eidgenössisch anerkannte Neuropsychologin oder eidgenössisch anerkannter Neuropsychologe; e. eidgenössisch anerkannte Gesundheitspsychologin oder eidgenössisch anerkannter Gesundheitspsychologe.
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a. eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin oder eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut;
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b. eidgenössisch anerkannte Kinder- und Jugendpsychologin oder eidgenössisch anerkannter Kinder- und Jugendpsychologe;
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c. eidgenössisch anerkannte klinische Psychologin oder eidgenössisch anerkannter klinischer Psychologe;
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d. eidgenössisch anerkannte Neuropsychologin oder eidgenössisch anerkannter Neuropsychologe;