1. Abschnitt: Zusammensetzung und Organisation der PsyKoZusammensetzung und Organisation der PsyKo
1. Abschnitt: Zusammensetzung und Organisation der PsyKo Art. 1 1 Die PsyKo besteht aus: a. der Präsidentin oder dem Präsidenten; b. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten; c. den weiteren vom Bundesrat ernannten Mitgliedern. 2 Die PsyKo verfügt über eine Geschäftsstelle beim Bundesamt für Gesundheit (BAG).
Art. 1
Art. 1 1 Die PsyKo besteht aus: a. der Präsidentin oder dem Präsidenten; b. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten; c. den weiteren vom Bundesrat ernannten Mitgliedern. 2 Die PsyKo verfügt über eine Geschäftsstelle beim Bundesamt für Gesundheit (BAG).
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1 Die PsyKo besteht aus: a. der Präsidentin oder dem Präsidenten; b. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten; c. den weiteren vom Bundesrat ernannten Mitgliedern.
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2 Die PsyKo verfügt über eine Geschäftsstelle beim Bundesamt für Gesundheit (BAG).
2. Abschnitt: Aufgaben und KompetenzenAufgaben und Kompetenzen
2. Abschnitt: Aufgaben und Kompetenzen Art. 2 Aufgaben und Kompetenzen 1 Die Aufgaben der PsyKo sind in Artikel 37 PsyG festgehalten. 2 Die PsyKo kann Subkommissionen einsetzen und bestimmt im Einsetzungsbeschluss deren Aufgaben, die Präsidentin oder den Präsidenten sowie deren Mitglieder. 3 Sie kann in Absprache mit dem BAG und im Rahmen der für die Kommissionsarbeit verfügbaren Mittel Sachverständige beratend beiziehen, die ihr nicht angehören. Art. 3 Mitglieder Die Mitglieder erstatten der PsyKo Bericht und stellen Antrag in den ihnen zugeteilten Geschäften. Art. 4 Präsidentin oder Präsident 1 Die Präsidentin oder der Präsident hat insbesondere die folgenden Aufgaben. Sie oder er: a. teilt die Geschäfte der Geschäftsstelle, einer Subkommission oder einem Mitglied zu; b. vertritt die PsyKo nach aussen und informiert die Öffentlichkeit über deren Tätigkeit; c. erstattet dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) in Absprache mit der PsyKo mindestens einmal im Jahr Bericht; d. beruft die Plenarsitzungen ein, bereitet in Absprache mit der Geschäftsstelle die Geschäfte vor, setzt die Tagesordnung fest und führt den Vorsitz. 2 Sie oder er kann Sonderfragen an Sachverständige oder einzelne Mitglieder der PsyKo delegieren und die Ausarbeitung von Pressemitteilungen einem Redaktionsausschuss übertragen. Art. 5 Vizepräsidentin oder Vizepräsident Die Vizepräsidentin oder der Vize
Art. 2 Aufgaben und KompetenzenAufgaben und Kompetenzen
Art. 2 Aufgaben und Kompetenzen 1 Die Aufgaben der PsyKo sind in Artikel 37 PsyG festgehalten. 2 Die PsyKo kann Subkommissionen einsetzen und bestimmt im Einsetzungsbeschluss deren Aufgaben, die Präsidentin oder den Präsidenten sowie deren Mitglieder. 3 Sie kann in Absprache mit dem BAG und im Rahmen der für die Kommissionsarbeit verfügbaren Mittel Sachverständige beratend beiziehen, die ihr nicht angehören.
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1 Die Aufgaben der PsyKo sind in Artikel 37 PsyG festgehalten.
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2 Die PsyKo kann Subkommissionen einsetzen und bestimmt im Einsetzungsbeschluss deren Aufgaben, die Präsidentin oder den Präsidenten sowie deren Mitglieder.
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3 Sie kann in Absprache mit dem BAG und im Rahmen der für die Kommissionsarbeit verfügbaren Mittel Sachverständige beratend beiziehen, die ihr nicht angehören.
Art. 3 MitgliederMitglieder
Art. 3 Mitglieder Die Mitglieder erstatten der PsyKo Bericht und stellen Antrag in den ihnen zugeteilten Geschäften.
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Die Mitglieder erstatten der PsyKo Bericht und stellen Antrag in den ihnen zugeteilten Geschäften.
Art. 4 Präsidentin oder PräsidentPräsidentin oder Präsident
Art. 4 Präsidentin oder Präsident 1 Die Präsidentin oder der Präsident hat insbesondere die folgenden Aufgaben. Sie oder er: a. teilt die Geschäfte der Geschäftsstelle, einer Subkommission oder einem Mitglied zu; b. vertritt die PsyKo nach aussen und informiert die Öffentlichkeit über deren Tätigkeit; c. erstattet dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) in Absprache mit der PsyKo mindestens einmal im Jahr Bericht; d. beruft die Plenarsitzungen ein, bereitet in Absprache mit der Geschäftsstelle die Geschäfte vor, setzt die Tagesordnung fest und führt den Vorsitz. 2 Sie oder er kann Sonderfragen an Sachverständige oder einzelne Mitglieder der PsyKo delegieren und die Ausarbeitung von Pressemitteilungen einem Redaktionsausschuss übertragen.
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1 Die Präsidentin oder der Präsident hat insbesondere die folgenden Aufgaben. Sie oder er: a. teilt die Geschäfte der Geschäftsstelle, einer Subkommission oder einem Mitglied zu; b. vertritt die PsyKo nach aussen und informiert die Öffentlichkeit über deren Tätigkeit; c. erstattet dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) in Absprache mit der PsyKo mindestens einmal im Jahr Bericht; d. beruft die Plenarsitzungen ein, bereitet in Absprache mit der Geschäftsstelle die Geschäfte vor, setzt die Tagesordnung fest und führt den Vorsitz.
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a. teilt die Geschäfte der Geschäftsstelle, einer Subkommission oder einem Mitglied zu;
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b. vertritt die PsyKo nach aussen und informiert die Öffentlichkeit über deren Tätigkeit;
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c. erstattet dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) in Absprache mit der PsyKo mindestens einmal im Jahr Bericht;
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d. beruft die Plenarsitzungen ein, bereitet in Absprache mit der Geschäftsstelle die Geschäfte vor, setzt die Tagesordnung fest und führt den Vorsitz.
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2 Sie oder er kann Sonderfragen an Sachverständige oder einzelne Mitglieder der PsyKo delegieren und die Ausarbeitung von Pressemitteilungen einem Redaktionsausschuss übertragen.
Art. 5 Vizepräsidentin oder VizepräsidentVizepräsidentin oder Vizepräsident
Art. 5 Vizepräsidentin oder Vizepräsident Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten.
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Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten.
Art. 6 GeschäftsstelleGeschäftsstelle
Art. 6 Geschäftsstelle 1 Die Geschäftsstelle führt die Geschäfte der PsyKo und besorgt das Sekretariat. 2 Sie ist beim BAG angegliedert. 3 Sie hat folgende Aufgaben: a. Sie besorgt die Sekretariatsarbeiten und das Rechnungswesen. b. Sie bereitet die Sitzungen vor und führt die Protokolle. c. Sie überprüft Gesuche zuhanden der PsyKo, führt das Instruktionsverfahren durch und redigiert Zwischen- und Endentscheide. d. Sie bearbeitet die für ihre Aufgaben notwendigen Daten zweck- und verhältnismässig. e. Sie stellt ihre für das Register nach den Artikeln 38–43 PsyG notwendigen Daten vollständig zur Verfügung. f. Sie erarbeitet Stellungnahmen zuhanden übergeordneter Instanzen. g. Sie stellt die Ausführung von Beschlüssen der PsyKo sicher und erledigt die von der Präsidentin oder dem Präsidenten zugewiesenen Aufgaben. h. Sie berät zweckdienlich die PsyKo und erteilt Auskünfte an Dritte. i. Sie bereitet Ersatz- und Gesamterneuerungswahlen vor.
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1 Die Geschäftsstelle führt die Geschäfte der PsyKo und besorgt das Sekretariat.
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3 Sie hat folgende Aufgaben: a. Sie besorgt die Sekretariatsarbeiten und das Rechnungswesen. b. Sie bereitet die Sitzungen vor und führt die Protokolle. c. Sie überprüft Gesuche zuhanden der PsyKo, führt das Instruktionsverfahren durch und redigiert Zwischen- und Endentscheide. d. Sie bearbeitet die für ihre Aufgaben notwendigen Daten zweck- und verhältnismässig. e. Sie stellt ihre für das Register nach den Artikeln 38–43 PsyG notwendigen Daten vollständig zur Verfügung. f. Sie erarbeitet Stellungnahmen zuhanden übergeordneter Instanzen. g. Sie stellt die Ausführung von Beschlüssen der PsyKo sicher und erledigt die von der Präsidentin oder dem Präsidenten zugewiesenen Aufgaben. h. Sie berät zweckdienlich die PsyKo und erteilt Auskünfte an Dritte. i. Sie bereitet Ersatz- und Gesamterneuerungswahlen vor.
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a. Sie besorgt die Sekretariatsarbeiten und das Rechnungswesen.