1. Abschnitt: Nationaler Kontaktpunkt für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen Art. 1 Aufgaben 1 Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 2012 BBl827 Erklärung des OECD-Rats auf Ministerebene vom 25. Mai 2011; www.oecd.org > Topics > Industry and Entrepreneurship > Guidelines or International Enterprises; eine deutsche Übersetzung findet sich im Bericht vom 11. Januar 2012 zur Aussenwirtschaftspolitik 2011,, hier 938. Der Nationale Kontaktpunkt für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (NKP) fördert im Sinne von Ziffer I.11 der OECD-Leitsätze vom 25. Mai 2011für multinationale Unternehmen (OECD-Leitsätze) die Umsetzung dieser Leitsätze durch international tätige Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz. 2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Er fördert die Kenntnis und Verbreitung der OECD-Leitsätze. b. Er nimmt Eingaben über mögliche Verstösse von Unternehmen gegen die OECD-Leitsätze entgegen und vermittelt zwischen den Beteiligten. c. Er beantwortet Anfragen zu den OECD-Leitsätzen. Art. 2 Zuständigkeit Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) führt den NKP. Art. 3 Eingaben 1 Eingaben über mögliche Verstösse gegen die OECD-Leitsätze können von einzelnen Personen und Gruppierungen eingereicht werden. 2 Sie müssen schriftlich eingereicht werden. Art. 4 Verfahren bei der Behandlung von Eingaben 1 Der NKP erstel
Ordinanza del 1° maggio 2013 concernente l'organizzazione del Punto di contatto nazionale per le Linee guida dell'OCSE destinate alle imprese multinazionali e la sua commissione consultiva (OPCN-OCSE)
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- https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2013/301
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Art. 1 Aufgaben 1 Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 2012 BBl827 Erklärung des OECD-Rats auf Ministerebene vom 25. Mai 2011; www.oecd.org > Topics > Industry and Entrepreneurship > Guidelines or International Enterprises; eine deutsche Übersetzung findet sich im Bericht vom 11. Januar 2012 zur Aussenwirtschaftspolitik 2011,, hier 938. Der Nationale Kontaktpunkt für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (NKP) fördert im Sinne von Ziffer I.11 der OECD-Leitsätze vom 25. Mai 2011für multinationale Unternehmen (OECD-Leitsätze) die Umsetzung dieser Leitsätze durch international tätige Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz. 2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Er fördert die Kenntnis und Verbreitung der OECD-Leitsätze. b. Er nimmt Eingaben über mögliche Verstösse von Unternehmen gegen die OECD-Leitsätze entgegen und vermittelt zwischen den Beteiligten. c. Er beantwortet Anfragen zu den OECD-Leitsätzen.
1 Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 2012 BBl827 Erklärung des OECD-Rats auf Ministerebene vom 25. Mai 2011; www.oecd.org > Topics > Industry and Entrepreneurship > Guidelines or International Enterprises; eine deutsche Übersetzung findet sich im Bericht vom 11. Januar 2012 zur Aussenwirtschaftspolitik 2011,, hier 938. Der Nationale Kontaktpunkt für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (NKP) fördert im Sinne von Ziffer I.11 der OECD-Leitsätze vom 25. Mai 2011für multinationale Unternehmen (OECD-Leitsätze) die Umsetzung dieser Leitsätze durch international tätige Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Er fördert die Kenntnis und Verbreitung der OECD-Leitsätze. b. Er nimmt Eingaben über mögliche Verstösse von Unternehmen gegen die OECD-Leitsätze entgegen und vermittelt zwischen den Beteiligten. c. Er beantwortet Anfragen zu den OECD-Leitsätzen.
a. Er fördert die Kenntnis und Verbreitung der OECD-Leitsätze.
b. Er nimmt Eingaben über mögliche Verstösse von Unternehmen gegen die OECD-Leitsätze entgegen und vermittelt zwischen den Beteiligten.
Art. 2 Zuständigkeit Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) führt den NKP.
Art. 3 Eingaben 1 Eingaben über mögliche Verstösse gegen die OECD-Leitsätze können von einzelnen Personen und Gruppierungen eingereicht werden. 2 Sie müssen schriftlich eingereicht werden.
1 Eingaben über mögliche Verstösse gegen die OECD-Leitsätze können von einzelnen Personen und Gruppierungen eingereicht werden.
Art. 4 Verfahren bei der Behandlung von Eingaben 1 Der NKP erstellt unter Berücksichtigung der Verfahrensbestimmungen der OECD-Leitsätze eine Anleitung für die Behandlung von Eingaben. 2 Für die Behandlung einer Eingabe setzt der NKP eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe ein, in der Vertreterinnen oder Vertreter der von der Eingabe betroffenen Stellen der Bundesverwaltung Einsitz nehmen.
1 Der NKP erstellt unter Berücksichtigung der Verfahrensbestimmungen der OECD-Leitsätze eine Anleitung für die Behandlung von Eingaben.
2 Für die Behandlung einer Eingabe setzt der NKP eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe ein, in der Vertreterinnen oder Vertreter der von der Eingabe betroffenen Stellen der Bundesverwaltung Einsitz nehmen.
2. Abschnitt: Eidgenössische Kommission zur Beratungdes Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätzefür multinationale Unternehmen Art. 5 Stellung a 172.010.1 SR Die Eidgenössische Kommission zur Beratung des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (NKP-Beirat) ist eine ständige Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 8Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998(RVOV). Art. 6 Aufgaben 1 Der NKP-Beirat berät den NKP bei seiner strategischen Ausrichtung sowie bei der Anwendung der OECD-Leitsätze und der Verfahrensanleitung des NKP. 2 Er fördert den Dialog zwischen den Interessengruppen und trägt zur effektiven Umsetzung der OECD-Leitsätze bei. Art. 7 Zusammensetzung und Wahl 1 Der NKP-Beirat besteht aus 14 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus: a. der Direktorin oder dem Direktor des SECO und drei weiteren Mitgliedern der Bundesverwaltung; b. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeberverbände, der Gewerkschaften, der Wirtschaftsverbände, der Nichtregierungsorganisationen und der Wissenschaft. 2 Der NKP-Beirat wird gemeinsam präsidiert von der Direktorin oder dem Direktor des SECO und von einem weiteren Mitglied des NKP-Beirats nach Absatz 1 Buchstabe b. 3 Der Bundesrat ernennt die Mitglieder des NKP-Beirats und das Ko-Präsidium auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wir
Art. 5 Stellung a 172.010.1 SR Die Eidgenössische Kommission zur Beratung des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (NKP-Beirat) ist eine ständige Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 8Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998(RVOV).
a 172.010.1 SR Die Eidgenössische Kommission zur Beratung des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (NKP-Beirat) ist eine ständige Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 8Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998(RVOV).
Art. 6 Aufgaben 1 Der NKP-Beirat berät den NKP bei seiner strategischen Ausrichtung sowie bei der Anwendung der OECD-Leitsätze und der Verfahrensanleitung des NKP. 2 Er fördert den Dialog zwischen den Interessengruppen und trägt zur effektiven Umsetzung der OECD-Leitsätze bei.
1 Der NKP-Beirat berät den NKP bei seiner strategischen Ausrichtung sowie bei der Anwendung der OECD-Leitsätze und der Verfahrensanleitung des NKP.
2 Er fördert den Dialog zwischen den Interessengruppen und trägt zur effektiven Umsetzung der OECD-Leitsätze bei.
Art. 7 Zusammensetzung und Wahl 1 Der NKP-Beirat besteht aus 14 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus: a. der Direktorin oder dem Direktor des SECO und drei weiteren Mitgliedern der Bundesverwaltung; b. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeberverbände, der Gewerkschaften, der Wirtschaftsverbände, der Nichtregierungsorganisationen und der Wissenschaft. 2 Der NKP-Beirat wird gemeinsam präsidiert von der Direktorin oder dem Direktor des SECO und von einem weiteren Mitglied des NKP-Beirats nach Absatz 1 Buchstabe b. 3 Der Bundesrat ernennt die Mitglieder des NKP-Beirats und das Ko-Präsidium auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).
1 Der NKP-Beirat besteht aus 14 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus: a. der Direktorin oder dem Direktor des SECO und drei weiteren Mitgliedern der Bundesverwaltung; b. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeberverbände, der Gewerkschaften, der Wirtschaftsverbände, der Nichtregierungsorganisationen und der Wissenschaft.
a. der Direktorin oder dem Direktor des SECO und drei weiteren Mitgliedern der Bundesverwaltung;
b. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeberverbände, der Gewerkschaften, der Wirtschaftsverbände, der Nichtregierungsorganisationen und der Wissenschaft.
2 Der NKP-Beirat wird gemeinsam präsidiert von der Direktorin oder dem Direktor des SECO und von einem weiteren Mitglied des NKP-Beirats nach Absatz 1 Buchstabe b.
3 Der Bundesrat ernennt die Mitglieder des NKP-Beirats und das Ko-Präsidium auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).