1. Abschnitt: Organisation und Aufgaben Art. 1 Organisation Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation, in Kraft getreten am 13. Juni 1956, in der Fassung vom 7. Okt. 2008, in Kraft getreten am 5. Dez. 2008. Die Statuten können beim Bundesamt für Polizei (fedpol), 3003 Bern unentgeltlich bestellt oder unter www.fedpol.admin.ch eingesehen werden. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) führt das Nationale Zentralbüro (NZB) im Sinne von Artikel 32 der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation(Interpol). Art. 2 Aufgaben des NZB 1 Das NZB sorgt für den Kontakt mit: a. den zuständigen schweizerischen Behörden; b. den als Nationale Zentralbüros tätigen Dienststellen anderer Länder; c. dem Generalsekretariat von Interpol. 2 Es erfüllt folgende, weitere Aufgaben: a. Es unterstützt die Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie die Vollstreckung von Strafen und Massnahmen, indem es polizeiliche Informationen zwischen den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von Interpol einerseits und den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden andererseits vermittelt. b. Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten bearbeiten und austauschen. c. Es stellt einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst sicher für den Empfang und die Verteilung aller Interpol-Anfragen an die betroffenen Dienststellen
Ordonnance du 21 juin 2013 concernant le Bureau central national Interpol Bern (Ordonnance Interpol)
The law broadly serves citizens without excessive burden.
This ordinance organizes fedpol’s National Central Bureau Interpol Bern, defines its role as Switzerland’s contact point with Interpol and foreign national bureaux, authorizes police-information exchange and access to Interpol systems, assigns access rights to Swiss authorities, and sets rules on data processing, retention, disclosure, supervision, and individual information rights.
- Status
- Completed
- Model
- gpt-5.4
- Method
- better-switzerland-v2
- Attempts
- 1
- Input tokens
- 7423
- Output tokens
- 145
- Total tokens
- 7568
- Estimated cost
- $0.0207
- Document date
- 21 June 2013
- Entry into force
- 1 August 2013
- Applicability
- 1 September 2023
- Type
- Federal Council ordinance
- Display ID
- 366.1
- Canonical record
- https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2013/466
- Family URI
- https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2013/466
- Language
- DE
Art. 1 Organisation Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation, in Kraft getreten am 13. Juni 1956, in der Fassung vom 7. Okt. 2008, in Kraft getreten am 5. Dez. 2008. Die Statuten können beim Bundesamt für Polizei (fedpol), 3003 Bern unentgeltlich bestellt oder unter www.fedpol.admin.ch eingesehen werden. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) führt das Nationale Zentralbüro (NZB) im Sinne von Artikel 32 der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation(Interpol).
Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation, in Kraft getreten am 13. Juni 1956, in der Fassung vom 7. Okt. 2008, in Kraft getreten am 5. Dez. 2008. Die Statuten können beim Bundesamt für Polizei (fedpol), 3003 Bern unentgeltlich bestellt oder unter www.fedpol.admin.ch eingesehen werden. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) führt das Nationale Zentralbüro (NZB) im Sinne von Artikel 32 der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation(Interpol).
Art. 2 Aufgaben des NZB 1 Das NZB sorgt für den Kontakt mit: a. den zuständigen schweizerischen Behörden; b. den als Nationale Zentralbüros tätigen Dienststellen anderer Länder; c. dem Generalsekretariat von Interpol. 2 Es erfüllt folgende, weitere Aufgaben: a. Es unterstützt die Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie die Vollstreckung von Strafen und Massnahmen, indem es polizeiliche Informationen zwischen den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von Interpol einerseits und den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden andererseits vermittelt. b. Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten bearbeiten und austauschen. c. Es stellt einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst sicher für den Empfang und die Verteilung aller Interpol-Anfragen an die betroffenen Dienststellen von fedpol einerseits und für die Behandlung und Koordination in dringenden kriminalpolizeilichen Fällen andererseits. d. Es stellt den Zugang zum polizeilichen Informationssystem von Interpol sicher. e. Es koordiniert und unterstützt die Zusammenarbeit im Rahmen der operationellen Tätigkeit von Interpol. f. Es stellt die Weiterleitung der via Interpol-Kanal ein- und ausgehenden internationalen Rechtshilfeersuchen im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Justiz sicher. g. Es nimmt an den strategischen und operationellen Arbeiten von In
1 Das NZB sorgt für den Kontakt mit: a. den zuständigen schweizerischen Behörden; b. den als Nationale Zentralbüros tätigen Dienststellen anderer Länder; c. dem Generalsekretariat von Interpol.
b. den als Nationale Zentralbüros tätigen Dienststellen anderer Länder;
2 Es erfüllt folgende, weitere Aufgaben: a. Es unterstützt die Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie die Vollstreckung von Strafen und Massnahmen, indem es polizeiliche Informationen zwischen den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von Interpol einerseits und den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden andererseits vermittelt. b. Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten bearbeiten und austauschen. c. Es stellt einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst sicher für den Empfang und die Verteilung aller Interpol-Anfragen an die betroffenen Dienststellen von fedpol einerseits und für die Behandlung und Koordination in dringenden kriminalpolizeilichen Fällen andererseits. d. Es stellt den Zugang zum polizeilichen Informationssystem von Interpol sicher. e. Es koordiniert und unterstützt die Zusammenarbeit im Rahmen der operationellen Tätigkeit von Interpol. f. Es stellt die Weiterleitung der via Interpol-Kanal ein- und ausgehenden internationalen Rechtshilfeersuchen im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Justiz sicher. g. Es nimmt an den strategischen und operationellen Arbeiten von Interpol teil und vertritt die Schweiz in den entsprechenden Gremien. h. Es delegiert eine oder mehrere Personen als Polizeiattachés an das Generalsekretariat von Interpol.
a. Es unterstützt die Verhütung und Verfolgung von Straftaten sowie die Vollstreckung von Strafen und Massnahmen, indem es polizeiliche Informationen zwischen den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von Interpol einerseits und den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden andererseits vermittelt.
b. Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten bearbeiten und austauschen.
c. Es stellt einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst sicher für den Empfang und die Verteilung aller Interpol-Anfragen an die betroffenen Dienststellen von fedpol einerseits und für die Behandlung und Koordination in dringenden kriminalpolizeilichen Fällen andererseits.
d. Es stellt den Zugang zum polizeilichen Informationssystem von Interpol sicher.
e. Es koordiniert und unterstützt die Zusammenarbeit im Rahmen der operationellen Tätigkeit von Interpol.
f. Es stellt die Weiterleitung der via Interpol-Kanal ein- und ausgehenden internationalen Rechtshilfeersuchen im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Justiz sicher.
g. Es nimmt an den strategischen und operationellen Arbeiten von Interpol teil und vertritt die Schweiz in den entsprechenden Gremien.
h. Es delegiert eine oder mehrere Personen als Polizeiattachés an das Generalsekretariat von Interpol.
3 Siehe Fussnote zu Art. 1. Reglement vom 2. Nov. 2011 über die Bearbeitung von Daten, in Kraft getreten am 1. Juli 2012. Das Reglement kann beim Bundesamt für Polizei (fedpol), 3003 Bern, unentgeltlich bestellt oder unter www.fedpol.admin.ch eingesehen werden. Auf den Austausch polizeilicher Informationen zwischen dem NZB und dem Generalsekretariat von Interpol sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten sind die Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisationsowie das Reglement über die Bearbeitung von Daten(Interpol-Reglement) anwendbar, soweit die Statuten und das Reglement mit dem schweizerischen Recht vereinbar sind.
4 Das NZB ist bei seiner Tätigkeit für die Einhaltung des schweizerischen Rechts verantwortlich und trifft nötigenfalls die entsprechenden Massnahmen.
Art. 3 Informationsaustausch über das polizeiliche Informationssystemvon Interpol 1 Das NZB kann den Informationsaustausch mit dem Generalsekretariat von Interpol und den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten über das polizeiliche Informationssystem von Interpol vornehmen und dazu auch Daten aus dem Informationssystem des Generalsekretariats abrufen und speichern. 2 Es kann Sach- und Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen und direkt im polizeilichen Informationssystem von Interpol speichern.
1 Das NZB kann den Informationsaustausch mit dem Generalsekretariat von Interpol und den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten über das polizeiliche Informationssystem von Interpol vornehmen und dazu auch Daten aus dem Informationssystem des Generalsekretariats abrufen und speichern.
2 Es kann Sach- und Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen und direkt im polizeilichen Informationssystem von Interpol speichern.
Art. 4 Zugriffsrechte 1 Folgende Behörden können im Abrufverfahren auf die Daten im polizeilichen Informationssystem von Interpol zugreifen: a. 360 SR 312.0 SR 312.2 SR 351.1 SR 172.213.1 SR die zuständigen Stellen von fedpol zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, der Strafprozessordnung, dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011über den ausserprozessualen Zeugenschutz, dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981und der Organisationsverordnung vom 17. November 1999für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement; b. die zuständigen Stellen des Bundesamtes für Justiz zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 und der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement; c. kantonale Polizeibehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Strafprozessordnung sowie kantonalen Polizeigesetzen; d. 631.0 SR die Zoll- und Grenzbehörden des Bundes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005und der Kantone im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben; e. die Fremdenpolizeien der Kantone, soweit sie gemäss kantonalem Recht mit gerichts- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben betraut sind; 2022 AS568 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 48 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (). f. der
1 Folgende Behörden können im Abrufverfahren auf die Daten im polizeilichen Informationssystem von Interpol zugreifen: a. 360 SR 312.0 SR 312.2 SR 351.1 SR 172.213.1 SR die zuständigen Stellen von fedpol zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, der Strafprozessordnung, dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011über den ausserprozessualen Zeugenschutz, dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981und der Organisationsverordnung vom 17. November 1999für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement; b. die zuständigen Stellen des Bundesamtes für Justiz zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 und der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement; c. kantonale Polizeibehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Strafprozessordnung sowie kantonalen Polizeigesetzen; d. 631.0 SR die Zoll- und Grenzbehörden des Bundes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005und der Kantone im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben; e. die Fremdenpolizeien der Kantone, soweit sie gemäss kantonalem Recht mit gerichts- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben betraut sind; 2022 AS568 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 48 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (). f. der Datenschutzberater ode
a. 360 SR 312.0 SR 312.2 SR 351.1 SR 172.213.1 SR die zuständigen Stellen von fedpol zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, der Strafprozessordnung, dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011über den ausserprozessualen Zeugenschutz, dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981und der Organisationsverordnung vom 17. November 1999für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement;
b. die zuständigen Stellen des Bundesamtes für Justiz zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 und der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement;