1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und DauerGegenstand, Schwerpunkte und Dauer
1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte 1 Netzelektrikerinnen und Netzelektriker auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus: a. Sie erledigen den Neu- und den Umbau sowie die Instandhaltung von: 1. Niederspannungs- und Hochspannungskabelanlagen, 2. Kommunikations- und Datenkabelanlagen, 3. Freileitungen, 4. Kabelverteilkabinen sowie Schalt- und Transformatorenstationen, 5. öffentlichen Beleuchtungen, 6. Fahrleitungsanlagen für den öffentlichen Verkehr. b. Sie arbeiten grundsätzlich im Team und sind bereit, Arbeiten unter zeitlicher und physischer Belastung im Freien sowie in grösseren Höhen über Boden bei jeder Witterung und auch in der Nacht zu erledigen. c. Sie arbeiten pflichtbewusst und zuverlässig und verfügen über ein sehr hohes Sicherheits- und Verantwortungsbewusstsein, um Gefährdungen der eigenen Person, der Teamkolleginnen und -kollegen oder von Drittpersonen konsequent auszuschliessen. 2 Innerhalb des Berufs der Netzelektrikerin oder des Netzelektrikers auf Stufe EFZ gibt es folgende Schwerpunkte: a. Energie; b. Telekommunikation; c. Fahrleitungen. 3 Der Schwerpunkt wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten. Art. 2 Dauer und Beginn 1 Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre. 2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich n
Art. 1 Berufsbild und SchwerpunkteBerufsbild und Schwerpunkte
Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte 1 Netzelektrikerinnen und Netzelektriker auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus: a. Sie erledigen den Neu- und den Umbau sowie die Instandhaltung von: 1. Niederspannungs- und Hochspannungskabelanlagen, 2. Kommunikations- und Datenkabelanlagen, 3. Freileitungen, 4. Kabelverteilkabinen sowie Schalt- und Transformatorenstationen, 5. öffentlichen Beleuchtungen, 6. Fahrleitungsanlagen für den öffentlichen Verkehr. b. Sie arbeiten grundsätzlich im Team und sind bereit, Arbeiten unter zeitlicher und physischer Belastung im Freien sowie in grösseren Höhen über Boden bei jeder Witterung und auch in der Nacht zu erledigen. c. Sie arbeiten pflichtbewusst und zuverlässig und verfügen über ein sehr hohes Sicherheits- und Verantwortungsbewusstsein, um Gefährdungen der eigenen Person, der Teamkolleginnen und -kollegen oder von Drittpersonen konsequent auszuschliessen. 2 Innerhalb des Berufs der Netzelektrikerin oder des Netzelektrikers auf Stufe EFZ gibt es folgende Schwerpunkte: a. Energie; b. Telekommunikation; c. Fahrleitungen. 3 Der Schwerpunkt wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
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1 Netzelektrikerinnen und Netzelektriker auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus: a. Sie erledigen den Neu- und den Umbau sowie die Instandhaltung von: 1. Niederspannungs- und Hochspannungskabelanlagen, 2. Kommunikations- und Datenkabelanlagen, 3. Freileitungen, 4. Kabelverteilkabinen sowie Schalt- und Transformatorenstationen, 5. öffentlichen Beleuchtungen, 6. Fahrleitungsanlagen für den öffentlichen Verkehr. b. Sie arbeiten grundsätzlich im Team und sind bereit, Arbeiten unter zeitlicher und physischer Belastung im Freien sowie in grösseren Höhen über Boden bei jeder Witterung und auch in der Nacht zu erledigen. c. Sie arbeiten pflichtbewusst und zuverlässig und verfügen über ein sehr hohes Sicherheits- und Verantwortungsbewusstsein, um Gefährdungen der eigenen Person, der Teamkolleginnen und -kollegen oder von Drittpersonen konsequent auszuschliessen.
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a. Sie erledigen den Neu- und den Umbau sowie die Instandhaltung von: 1. Niederspannungs- und Hochspannungskabelanlagen, 2. Kommunikations- und Datenkabelanlagen, 3. Freileitungen, 4. Kabelverteilkabinen sowie Schalt- und Transformatorenstationen, 5. öffentlichen Beleuchtungen, 6. Fahrleitungsanlagen für den öffentlichen Verkehr.
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4. Kabelverteilkabinen sowie Schalt- und Transformatorenstationen,
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b. Sie arbeiten grundsätzlich im Team und sind bereit, Arbeiten unter zeitlicher und physischer Belastung im Freien sowie in grösseren Höhen über Boden bei jeder Witterung und auch in der Nacht zu erledigen.
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c. Sie arbeiten pflichtbewusst und zuverlässig und verfügen über ein sehr hohes Sicherheits- und Verantwortungsbewusstsein, um Gefährdungen der eigenen Person, der Teamkolleginnen und -kollegen oder von Drittpersonen konsequent auszuschliessen.
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2 Innerhalb des Berufs der Netzelektrikerin oder des Netzelektrikers auf Stufe EFZ gibt es folgende Schwerpunkte: a. Energie; b. Telekommunikation; c. Fahrleitungen.
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3 Der Schwerpunkt wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und BeginnDauer und Beginn
Art. 2 Dauer und Beginn 1 Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre. 2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
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2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und AnforderungenZiele und Anforderungen
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen Art. 3 Bildungsinhalte 1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben. 2 Die Handlungskompetenzen beinhalten Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen. 3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge. Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Organisieren der Arbeiten, Einhalten der Arbeitsvorschriften sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz: 1. Arbeitseinsatz in eigener Regie aufgrund von Plänen, Anleitungen und Checklisten vor- und nachbereiten, 2. Arbeitssicherheit, persönlichen Gesundheitsschutz sowie betrieblichen Umweltschutz aufgrund der rechtlichen Vorgaben und betrieblichen Vorschriften vollumfänglich einhalten, 3. Arbeitssicherheit auf Baustellen im öffentlichen Verkehr unter strikter Befolgung relevanter Vorschriften einhalten, 4. Arbeitsstelle selbstständig unter Einhaltung aller massgebenden Vorschriften sichern, 5. mit Arbeitskollegen und Drittpersonen konstruktiv zusammenarbeiten, 6. ausgeführte Arbeiten für Dritte nachvollziehbar protokollieren und rückmelden; b. Verlegen, Einziehen und Instandhalten von Schwach- und Starkstromkabelleitungen: 1. Kabels
Art. 3 BildungsinhalteBildungsinhalte
Art. 3 Bildungsinhalte 1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben. 2 Die Handlungskompetenzen beinhalten Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen. 3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.
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1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben.
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2 Die Handlungskompetenzen beinhalten Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
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3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.
Art. 4 HandlungskompetenzenHandlungskompetenzen
Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Organisieren der Arbeiten, Einhalten der Arbeitsvorschriften sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz: 1. Arbeitseinsatz in eigener Regie aufgrund von Plänen, Anleitungen und Checklisten vor- und nachbereiten, 2. Arbeitssicherheit, persönlichen Gesundheitsschutz sowie betrieblichen Umweltschutz aufgrund der rechtlichen Vorgaben und betrieblichen Vorschriften vollumfänglich einhalten, 3. Arbeitssicherheit auf Baustellen im öffentlichen Verkehr unter strikter Befolgung relevanter Vorschriften einhalten, 4. Arbeitsstelle selbstständig unter Einhaltung aller massgebenden Vorschriften sichern, 5. mit Arbeitskollegen und Drittpersonen konstruktiv zusammenarbeiten, 6. ausgeführte Arbeiten für Dritte nachvollziehbar protokollieren und rückmelden; b. Verlegen, Einziehen und Instandhalten von Schwach- und Starkstromkabelleitungen: 1. Kabelschutz-Rohranlagen und Trassen für Schwach- und Starkstromkabelleitungen nach Vorgaben übernehmen, anpassen und einmessen, 2. Schwach- und Starkstromkabelleitungen gemäss Richtlinien verlegen und einziehen, 3. Kabelanschlüsse und Armaturen aufgrund von Anleitungen und Richtlinien montieren, 4. Störungen unter strikter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften beheben; c. Verlegen, Mo
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Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Organisieren der Arbeiten, Einhalten der Arbeitsvorschriften sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz: 1. Arbeitseinsatz in eigener Regie aufgrund von Plänen, Anleitungen und Checklisten vor- und nachbereiten, 2. Arbeitssicherheit, persönlichen Gesundheitsschutz sowie betrieblichen Umweltschutz aufgrund der rechtlichen Vorgaben und betrieblichen Vorschriften vollumfänglich einhalten, 3. Arbeitssicherheit auf Baustellen im öffentlichen Verkehr unter strikter Befolgung relevanter Vorschriften einhalten, 4. Arbeitsstelle selbstständig unter Einhaltung aller massgebenden Vorschriften sichern, 5. mit Arbeitskollegen und Drittpersonen konstruktiv zusammenarbeiten, 6. ausgeführte Arbeiten für Dritte nachvollziehbar protokollieren und rückmelden; b. Verlegen, Einziehen und Instandhalten von Schwach- und Starkstromkabelleitungen: 1. Kabelschutz-Rohranlagen und Trassen für Schwach- und Starkstromkabelleitungen nach Vorgaben übernehmen, anpassen und einmessen, 2. Schwach- und Starkstromkabelleitungen gemäss Richtlinien verlegen und einziehen, 3. Kabelanschlüsse und Armaturen aufgrund von Anleitungen und Richtlinien montieren, 4. Störungen unter strikter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften beheben; c. Verlegen, Montieren und Instandhalten vo
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a. Organisieren der Arbeiten, Einhalten der Arbeitsvorschriften sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz: 1. Arbeitseinsatz in eigener Regie aufgrund von Plänen, Anleitungen und Checklisten vor- und nachbereiten, 2. Arbeitssicherheit, persönlichen Gesundheitsschutz sowie betrieblichen Umweltschutz aufgrund der rechtlichen Vorgaben und betrieblichen Vorschriften vollumfänglich einhalten, 3. Arbeitssicherheit auf Baustellen im öffentlichen Verkehr unter strikter Befolgung relevanter Vorschriften einhalten, 4. Arbeitsstelle selbstständig unter Einhaltung aller massgebenden Vorschriften sichern, 5. mit Arbeitskollegen und Drittpersonen konstruktiv zusammenarbeiten, 6. ausgeführte Arbeiten für Dritte nachvollziehbar protokollieren und rückmelden;
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1. Arbeitseinsatz in eigener Regie aufgrund von Plänen, Anleitungen und Checklisten vor- und nachbereiten,
2.
2. Arbeitssicherheit, persönlichen Gesundheitsschutz sowie betrieblichen Umweltschutz aufgrund der rechtlichen Vorgaben und betrieblichen Vorschriften vollumfänglich einhalten,
3.
3. Arbeitssicherheit auf Baustellen im öffentlichen Verkehr unter strikter Befolgung relevanter Vorschriften einhalten,
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4. Arbeitsstelle selbstständig unter Einhaltung aller massgebenden Vorschriften sichern,
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5. mit Arbeitskollegen und Drittpersonen konstruktiv zusammenarbeiten,