1. Kapitel: Allgemeine BestimmungenAllgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die universitäre Weiterbildung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich); b. die Zuständigkeiten in diesem Bereich. Art. 2 Begriff und Zweck der Weiterbildung 1 Die universitäre Weiterbildung ist die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach Abschluss einer Hochschulbildungsphase in der Regel auf Masterstufe (Erstausbildung). Sie ist forschungsbasiert und wird während oder nach einer an die Erstausbildung anschliessenden beruflichen Tätigkeit absolviert. 2 Die Weiterbildungsangebote der ETH Zürich bezwecken auf hohem Niveau: a. die Spezialisierung und Vertiefung im Fachgebiet der Erstausbildung; b. den aufbauenden fachfremden Anschluss an die Erstausbildung; oder c. die inter- und multidisziplinäre Ergänzung und Erweiterung der Erstausbildung. 3 Die Weiterbildung kann ausnahmsweise direkt an die Erstausbildung anschliessen: a. wo entsprechende Angebote in den Studiengängen der Erstausbildung fehlen; b. zur gezielten Förderung des Berufseinstiegs nach dem Abschluss der Erstausbildung. 4 Die Weiterbildung dient auch der Nachwuchsförderung unter den Absolventinnen und Absolventen der ETH Zürich sowie dem beruflichen Wiedereinstieg. Art. 3 Weiterbildung Die Weiterbildung an der ETH Zürich umfasst: a. die Weiterbildungsprogramme; b. die Fortbildungskurse; c. die
Art. 1 GegenstandGegenstand
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die universitäre Weiterbildung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich); b. die Zuständigkeiten in diesem Bereich.
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Diese Verordnung regelt: a. die universitäre Weiterbildung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich); b. die Zuständigkeiten in diesem Bereich.
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a. die universitäre Weiterbildung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich);
Art. 2 Begriff und Zweck der WeiterbildungBegriff und Zweck der Weiterbildung
Art. 2 Begriff und Zweck der Weiterbildung 1 Die universitäre Weiterbildung ist die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach Abschluss einer Hochschulbildungsphase in der Regel auf Masterstufe (Erstausbildung). Sie ist forschungsbasiert und wird während oder nach einer an die Erstausbildung anschliessenden beruflichen Tätigkeit absolviert. 2 Die Weiterbildungsangebote der ETH Zürich bezwecken auf hohem Niveau: a. die Spezialisierung und Vertiefung im Fachgebiet der Erstausbildung; b. den aufbauenden fachfremden Anschluss an die Erstausbildung; oder c. die inter- und multidisziplinäre Ergänzung und Erweiterung der Erstausbildung. 3 Die Weiterbildung kann ausnahmsweise direkt an die Erstausbildung anschliessen: a. wo entsprechende Angebote in den Studiengängen der Erstausbildung fehlen; b. zur gezielten Förderung des Berufseinstiegs nach dem Abschluss der Erstausbildung. 4 Die Weiterbildung dient auch der Nachwuchsförderung unter den Absolventinnen und Absolventen der ETH Zürich sowie dem beruflichen Wiedereinstieg.
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1 Die universitäre Weiterbildung ist die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach Abschluss einer Hochschulbildungsphase in der Regel auf Masterstufe (Erstausbildung). Sie ist forschungsbasiert und wird während oder nach einer an die Erstausbildung anschliessenden beruflichen Tätigkeit absolviert.
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2 Die Weiterbildungsangebote der ETH Zürich bezwecken auf hohem Niveau: a. die Spezialisierung und Vertiefung im Fachgebiet der Erstausbildung; b. den aufbauenden fachfremden Anschluss an die Erstausbildung; oder c. die inter- und multidisziplinäre Ergänzung und Erweiterung der Erstausbildung.
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a. die Spezialisierung und Vertiefung im Fachgebiet der Erstausbildung;
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b. den aufbauenden fachfremden Anschluss an die Erstausbildung; oder
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c. die inter- und multidisziplinäre Ergänzung und Erweiterung der Erstausbildung.
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3 Die Weiterbildung kann ausnahmsweise direkt an die Erstausbildung anschliessen: a. wo entsprechende Angebote in den Studiengängen der Erstausbildung fehlen; b. zur gezielten Förderung des Berufseinstiegs nach dem Abschluss der Erstausbildung.
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a. wo entsprechende Angebote in den Studiengängen der Erstausbildung fehlen;
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b. zur gezielten Förderung des Berufseinstiegs nach dem Abschluss der Erstausbildung.
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4 Die Weiterbildung dient auch der Nachwuchsförderung unter den Absolventinnen und Absolventen der ETH Zürich sowie dem beruflichen Wiedereinstieg.
Art. 3 WeiterbildungWeiterbildung
Art. 3 Weiterbildung Die Weiterbildung an der ETH Zürich umfasst: a. die Weiterbildungsprogramme; b. die Fortbildungskurse; c. die massgeschneiderten Kurse für Unternehmen und Organisationen (Customized Programmes); d. die Nutzung digitaler Lernressourcen oder -plattformen (E-Learning-Angebote).
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Die Weiterbildung an der ETH Zürich umfasst: a. die Weiterbildungsprogramme; b. die Fortbildungskurse; c. die massgeschneiderten Kurse für Unternehmen und Organisationen (Customized Programmes); d. die Nutzung digitaler Lernressourcen oder -plattformen (E-Learning-Angebote).
c.
c. die massgeschneiderten Kurse für Unternehmen und Organisationen (Customized Programmes);
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d. die Nutzung digitaler Lernressourcen oder -plattformen (E-Learning-Angebote).
Art. 4 2021 AS528 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 30. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (). Zuständigkeiten und OrganisationZuständigkeiten und Organisation
Art. 4 2021 AS528 Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 30. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (). Zuständigkeiten und Organisation 1 Die Schulleitung genehmigt die Reglemente und die Businesspläne der Weiterbildungsprogramme. 2 Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Zulassung der Kandidatinnen und Kandidaten zu den Weiterbildungsprogrammen auf Antrag der Programmleitungen. 3 Für jedes Weiterbildungsprogramm ist eine Programmleitung verantwortlich. Sie ist zuständig für: a. die Vorauswahl der Kandidatinnen und Kandidaten; b. die Durchführung des Programms; c. die Verwaltung der Mittel; d. die Qualitätssicherung in Zusammenarbeit mit den Akademischen Diensten der ETH Zürich; e. die Berichterstattung. 4 Für die übrigen Weiterbildungsangebote sind die jeweils organisierenden Departemente, Institute und Professuren der ETH Zürich verantwortlich. 5 Die Akademischen Dienste der ETH Zürich koordinieren und unterstützen sämtliche Weiterbildungsangebote der ETH Zürich. Sie sind der Rektorin oder dem Rektor unterstellt.
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1 Die Schulleitung genehmigt die Reglemente und die Businesspläne der Weiterbildungsprogramme.
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2 Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Zulassung der Kandidatinnen und Kandidaten zu den Weiterbildungsprogrammen auf Antrag der Programmleitungen.
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3 Für jedes Weiterbildungsprogramm ist eine Programmleitung verantwortlich. Sie ist zuständig für: a. die Vorauswahl der Kandidatinnen und Kandidaten; b. die Durchführung des Programms; c. die Verwaltung der Mittel; d. die Qualitätssicherung in Zusammenarbeit mit den Akademischen Diensten der ETH Zürich; e. die Berichterstattung.
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d. die Qualitätssicherung in Zusammenarbeit mit den Akademischen Diensten der ETH Zürich;
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4 Für die übrigen Weiterbildungsangebote sind die jeweils organisierenden Departemente, Institute und Professuren der ETH Zürich verantwortlich.