1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln. 2 2022 AS782 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (). … Art. 2 2022 AS782 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (). Geltungsbereich Nicht unter diese Verordnung fallen Unterstützungsleistungen im Rahmen der fachtechnischen Ausbildung für: a. die Rettungs- und Genietruppen im Bereich der Ausbildungsobjekte; b. die Luftwaffe im Bereich des Luftrettungsdienstes der Armee. Art. 3 Vorbehalt Die entscheidende Stelle kann die Unterstützung jederzeit und ohne Kostenfolge begrenzen oder abbrechen, falls die bewilligten Mittel aufgrund besonderer Ereignisse für Aufgaben der Armee benötigt werden.
Ordonnance du 21 août 2013 concernant l'appui d'activités civiles et d'activités hors du service avec des moyens militaires (OACM)
The law broadly serves citizens without excessive burden.
This ordinance governs when military personnel and equipment may support civilian or off-duty activities. It sets application channels and lead times, assigns approval powers within the defence administration, allows support to be cut off whenever the army needs the resources, caps low-training-value deployments, and regulates costs, equipment rental, profit-sharing, contracts over created works, liability waivers, and insurance.
- Status
- Completed
- Model
- gpt-5.4
- Method
- better-switzerland-v2
- Attempts
- 1
- Input tokens
- 7260
- Output tokens
- 149
- Total tokens
- 7409
- Estimated cost
- $0.0204
- Document date
- 21 August 2013
- Entry into force
- 1 October 2013
- Applicability
- 1 January 2023
- Type
- Federal Council ordinance
- Display ID
- 513.74
- Canonical record
- https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2013/568
- Family URI
- https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2013/568
- Language
- DE
Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln. 2 2022 AS782 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (). …
1 Diese Verordnung regelt die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln.
2 2022 AS782 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (). …
Art. 2 2022 AS782 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (). Geltungsbereich Nicht unter diese Verordnung fallen Unterstützungsleistungen im Rahmen der fachtechnischen Ausbildung für: a. die Rettungs- und Genietruppen im Bereich der Ausbildungsobjekte; b. die Luftwaffe im Bereich des Luftrettungsdienstes der Armee.
Nicht unter diese Verordnung fallen Unterstützungsleistungen im Rahmen der fachtechnischen Ausbildung für: a. die Rettungs- und Genietruppen im Bereich der Ausbildungsobjekte; b. die Luftwaffe im Bereich des Luftrettungsdienstes der Armee.
a. die Rettungs- und Genietruppen im Bereich der Ausbildungsobjekte;
b. die Luftwaffe im Bereich des Luftrettungsdienstes der Armee.
Art. 3 Vorbehalt Die entscheidende Stelle kann die Unterstützung jederzeit und ohne Kostenfolge begrenzen oder abbrechen, falls die bewilligten Mittel aufgrund besonderer Ereignisse für Aufgaben der Armee benötigt werden.
Die entscheidende Stelle kann die Unterstützung jederzeit und ohne Kostenfolge begrenzen oder abbrechen, falls die bewilligten Mittel aufgrund besonderer Ereignisse für Aufgaben der Armee benötigt werden.
2. Abschnitt: Verfahren Art. 4 Gesuch 1 2019 AS4325 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 2015 AS777 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (). Gesuche von Privaten um Unterstützung sind der für den Unterstützungsort zuständigen Territorialdivisionwie folgt einzureichen: a. bei Grossanlässen mindestens zwei Jahre im Voraus; b. bei sonstigen Anlässen mindestens sechs Monate im Voraus. 2 2003 AS3997 2018 AS4635 513.75 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2018/731 513.75 [.Art. 12]. Siehe heute: die V vom 21. Nov. 2018 (). Diese Fristen gelten nicht für Gesuche um Unterstützung im Anschluss an eine Hilfeleistung nach der Verordnung vom 29. Oktober 2003über die militärische Katastrophenhilfe im Inland sowie für Gesuche um Unterstützung durch die Luftwaffe. 3 2015 AS777 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (). Gesuche von kantonalen und kommunalen Behörden sind möglichst frühzeitig der für den Unterstützungsort zuständigen Territorialdivision einzureichen. 4 2019 AS4325 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 2015 AS777 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (). Gesuche von Bundesbehörde
Art. 4 Gesuch 1 2019 AS4325 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 2015 AS777 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (). Gesuche von Privaten um Unterstützung sind der für den Unterstützungsort zuständigen Territorialdivisionwie folgt einzureichen: a. bei Grossanlässen mindestens zwei Jahre im Voraus; b. bei sonstigen Anlässen mindestens sechs Monate im Voraus. 2 2003 AS3997 2018 AS4635 513.75 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2018/731 513.75 [.Art. 12]. Siehe heute: die V vom 21. Nov. 2018 (). Diese Fristen gelten nicht für Gesuche um Unterstützung im Anschluss an eine Hilfeleistung nach der Verordnung vom 29. Oktober 2003über die militärische Katastrophenhilfe im Inland sowie für Gesuche um Unterstützung durch die Luftwaffe. 3 2015 AS777 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (). Gesuche von kantonalen und kommunalen Behörden sind möglichst frühzeitig der für den Unterstützungsort zuständigen Territorialdivision einzureichen. 4 2019 AS4325 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 2015 AS777 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (). Gesuche von Bundesbehörden sind möglichst frühzei
1 2019 AS4325 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 2015 AS777 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (). Gesuche von Privaten um Unterstützung sind der für den Unterstützungsort zuständigen Territorialdivisionwie folgt einzureichen: a. bei Grossanlässen mindestens zwei Jahre im Voraus; b. bei sonstigen Anlässen mindestens sechs Monate im Voraus.
b. bei sonstigen Anlässen mindestens sechs Monate im Voraus.
2 2003 AS3997 2018 AS4635 513.75 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2018/731 513.75 [.Art. 12]. Siehe heute: die V vom 21. Nov. 2018 (). Diese Fristen gelten nicht für Gesuche um Unterstützung im Anschluss an eine Hilfeleistung nach der Verordnung vom 29. Oktober 2003über die militärische Katastrophenhilfe im Inland sowie für Gesuche um Unterstützung durch die Luftwaffe.
3 2015 AS777 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (). Gesuche von kantonalen und kommunalen Behörden sind möglichst frühzeitig der für den Unterstützungsort zuständigen Territorialdivision einzureichen.
4 2019 AS4325 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 2015 AS777 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (). Gesuche von Bundesbehörden sind möglichst frühzeitig direkt dem Kommando Operationeneinzureichen.
5 Dringliche Gesuche von Behörden um Unterstützung durch die Luftwaffe sind möglichst frühzeitig direkt der Luftwaffe einzureichen, wenn mit dem Begehren einer der folgenden Zwecke verfolgt wird: a. Verhinderung und Bekämpfung schwerer Gewalttaten; b. Gefahrenabwehr an der Landesgrenze; c. Durchführung von Such- und Rettungseinsätzen; 2019 AS4325 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (). d. Grossbrandbekämpfung aus der Luft; 2019 AS4325 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (). e. 121 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/494 121 2015 AS777 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (). nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung nach dem Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015.
2019 AS4325 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (). d. Grossbrandbekämpfung aus der Luft;
2019 AS4325 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (). e. 121 SR https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/494 121 2015 AS777 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (). nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung nach dem Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015.
6 2019 AS4325 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (). Gesuche von kantonalen Behörden um Unterstützung in der Kampfmittelbeseitigung sind direkt bei der Blindgängermeldezentrale der Armee (BMZ) einzureichen.
Art. 4 a 2022 AS782 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (). Leistungen ohne wesentlichen Ausbildungs- oder Übungsnutzen Ist die Leistung mit keinem wesentlichen Ausbildungs- oder Übungsnutzen für die Angehörigen der Armee verbunden, so darf sie insgesamt maximal 42 000 Diensttage innerhalb von drei Jahren umfassen.
Ist die Leistung mit keinem wesentlichen Ausbildungs- oder Übungsnutzen für die Angehörigen der Armee verbunden, so darf sie insgesamt maximal 42 000 Diensttage innerhalb von drei Jahren umfassen.
Art. 5 Entscheid 1 2019 AS4325 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (). Die Territorialdivisionen und die BMZ unterbreiten die Gesuche dem Kommando Operationen mit Antrag. 2 Handelt es sich um Unterstützungsleistungen zugunsten von Sportveranstaltungen, so sind die Gesuche vor dem Entscheid zur Stellungnahme dem Bundesamt für Sport (BASPO) zuzustellen. Das BASPO kann Auflagen machen. 3 Über die Bewilligung der Gesuche entscheidet: 2022 AS782 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (). a. das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) auf Antrag des Kommandos Operationen: bei Anlässen von besonderer politischer Tragweite; insbesondere wenn: 1. Unterstützungsleistungen ohne wesentlichen Ausbildungs- oder Trainingseffekt für die eingesetzten Personen erfolgen, 2. luftgestützte Überwachungsmittel bei Veranstaltungen und Demonstrationen eingesetzt werden, oder 3. Angehörige der Militärischen Sicherheit eingesetzt werden; b. die Luftwaffe: bei dringlichen Gesuchen nach Artikel 4 Absatz 5, sofern der Gesuchsgegenstand nicht von besonderer politischer Tragweite ist; c. 2015 AS777 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2015, in Kraft seit 1. April 2015 (). das Kommando Operationen: in allen übrigen Fällen. 4 2015 AS777 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2015, in Kra